besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
1. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts a) Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen und Erläuterungen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im
Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann.
Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der
Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann
allerdings ihrerseits der Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
(unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte den folgenden Abschnitten.
Die Anmeldung muss gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugehen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch einen von dem depotführenden Institut in
Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen; in jedem Fall
reicht ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG, Art. 5 DVO (EU) 2018/1212 aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn, also 0:00 Uhr MESZ, des 21. April 2021
(Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf, also 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC), des 5. Mai 2021
unter der Adresse:
SAP SE
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
- DPHVG -
Landsberger Str. 187
80687 München
oder per Telefax: +49(0)69/5099-1110
oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
zugehen.
b) Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die
ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft
nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur
Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
c) Bestellung und Übersendung der Stimmrechtskarte
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter lit.
a) dieser Ziffer 1) wird den Aktionären eine Stimmrechtskarte ausgestellt, um ihre Rechte im Vorfeld und
während der (virtuellen) Hauptversammlung ausüben zu können. Die meisten depotführenden Institute tragen
für den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr
depotführendes Institut zugesandten Anmeldeformulare ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so
rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung fristgerecht für den
Aktionär vornehmen kann. Bitte setzen Sie sich im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem
depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der
Stimmrechtskarte sicherzustellen.
Die Stimmrechtskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen
Teilnahmebedingungen dar. Sie enthalten allerdings die Angaben, die insbesondere für die Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals benötigt werden, über das unter anderem das Stimmrecht über
elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ausgeübt werden kann, Vollmachten und Weisungen zur Ausübung
des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden können, ein Fragerecht im
Wege der elektronischen Kommunikation besteht und gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung erklärt werden kann (siehe nachfolgend unter Ziffer 2).
2. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung findet in diesem Jahr erneut als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck
erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet (siehe dazu 1. auch nachfolgend unter Ziffer 5 (Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet)), sind die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie die Vollmachtserteilung über elektronische Kommunikation möglich. Davon unberührt bleiben die schon bisher bestehenden Möglichkeiten, das Stimmrecht per Briefwahl auch auf 2. anderen Wegen auszuüben sowie Vollmacht auch auf anderen Wegen zu erteilen, jeweils beispielsweise auf dem Postweg oder per Fax (siehe dazu ergänzend unter Ziffer 3 (Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl) und unter Ziffer 4 (Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte)), wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt 3. (siehe dazu ergänzend unter Ziffer 6 lit. c) (Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre)) und wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in 4. Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, steht das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
www.sap.de/hauptversammlung
auch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung über
elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie über elektronische Kommunikation
Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen. Darüber hinaus können sie dort am Tag der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal
können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich nachfolgend
unter Ziffer 6 lit. c) (Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre).
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter
Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) dargestellt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich unter Nutzung des auf der Stimmrechtskarte
abgedruckten oder des hierzu über die Internetadresse
www.sap.de/hauptversammlung
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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)