DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 AG / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND
ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER   
DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM            
Scout24 AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation                     
                                                                               
23.04.2021 / 19:55                                                             
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP 
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BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR.      
596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 //    
AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM                                                         
                                                                               
Der Vorstand der Scout24 AG, München, ISIN DE000A12DM80, hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats (Ad hoc-Mitteilung vom 25. März 2020), beschlossen, aufbauend auf
dem bis November 2020 erfolgten Aktienrückkauf, weitere eigene Aktien über die 
Börse zurückzukaufen.                                                          
                                                                               
Hierfür macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung  
der Scout24 AG am 18. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener      
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.                   
                                                                               
Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 26. April 2021 beginnen (frühester       
möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 30. Juni 2021 (spätester
möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach       
Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im  
Wert von bis zu EUR 200 Mio. (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) über die Börse     
zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im           
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 23. April 2021: EUR     
70,22) einem Volumen von bis zu ca. 2.848.191 Stück Aktien. Vor dem Hintergrund
der für den 8. Juli 2021 geplanten Hauptversammlung und ihrer rechtssicheren   
Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 27. Mai   
2021 keine Aktien zurückgekauft.                                               
                                                                               
Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf 
die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen
Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben  
hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals       
entfallen.                                                                     
                                                                               
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen   
über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der 
Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu
beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.  
Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5   
Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) in Verbindung mit der Delegierten     
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierten     
Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2
MMVO genannten Zwecke.                                                         
                                                                               
Der Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von 
der ordentlichen Hauptversammlung der Scout24 AG vom 18. Juni 2020 erteilten   
Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs der Scout24-Aktie im           
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der         
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der     
Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 %  
unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des    
Art. 3 Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der
über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet,         
unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten           
unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, 
was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen       
gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der 
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der
jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt    
sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor 
dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des        
laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu      
Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase 
verändert werden.                                                              
                                                                               
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.                            
                                                                               
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften     
werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052     
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher
Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen               
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 AG gemäß Art. 2 Abs. 3 der     
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der   
Internetseite https://www.scout24.com/investoren/aktie/aktienrueckkaufprogramm 
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der        
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.               
                                                                               
München, den 23. April 2021                                                    
                                                                               
Scout24 AG                                                                     
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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23.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
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Sprache:     Deutsch        

Unternehmen: Scout24 AG     

             Bothestr. 13-15

             81675 München  

             Deutschland    

Internet:    www.scout24.com







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1188088  23.04.2021