Sound Global Ltd. gab bekannt, dass das Unternehmen gemäß Regel 13.49(1) und Regel 13.46(2)(a) der Börsenzulassungsregeln verpflichtet ist, die Bekanntmachungen in Bezug auf die jährlichen Finanzergebnisse für das am 31. Dezember 2020 und das am 31. Dezember 2021 endende Jahr spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Finanzzeitraums zu veröffentlichen, d. h. am oder vor dem 31. März 2021 bzw. 31. März 2022.d.h. am oder vor dem 31. März 2021 bzw. 31. März 2022, zu veröffentlichen und den Jahresbericht für das am 31. Dezember 2020 zu Ende gegangene Jahr spätestens vier Monate nach dem Ende des betreffenden Finanzzeitraums, d.h. am oder am 30. April 2021, an die Aktionäre der Gesellschaft zu versenden. Gemäß Regel 13.48(1) und Regel 13.49(6) der Börsenzulassungsregeln ist das Unternehmen verpflichtet, die Bekanntmachungen in Bezug auf seine Zwischenergebnisse für die sechs Monate bis zum 30. Juni 2020 und die sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 spätestens zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Finanzzeitraums zu veröffentlichen, d.h. am oder vor dem 31. August 2020 bzw. 31. August 2021, und die Zwischenberichte für die sechs Monate bis zum 30. Juni 2020 und für die sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Finanzzeitraums, d.h. am oder vor dem 30. September 2020 bzw. 30. September 2021, an die Aktionäre zu versenden. Aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist das Unternehmen noch dabei, die Zwischenergebnisse 2020, die Jahresergebnisse 2020, die Zwischenergebnisse 2021 und die Jahresergebnisse 2021 für das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften zu erstellen.

Auf der Grundlage des derzeitigen Arbeitsfortschritts wird davon ausgegangen, dass die Zwischenergebnisse 2020, der Zwischenbericht 2020, die Jahresergebnisse 2020, der Jahresbericht 2020, die Zwischenergebnisse 2021, der Zwischenbericht 2021 und die Jahresergebnisse 2021 bis zum 30. Juni 2022 zur Veröffentlichung vorliegen werden. Das Unternehmen wird weitere Ankündigungen machen, um die Anteilseigner über etwaige Änderungen der vorgeschlagenen Veröffentlichungs- und Versendungstermine oder über aktualisierte Informationen zu informieren, sobald dies angemessen ist.