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DGAP-WpÜG: Unifirm Limited / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: TUI AG; Bieter: Unifirm Limited

04.01.2021 / 17:45 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 WpÜG im Hinblick auf die TUI
AG,
Hannover und Berlin

Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey
Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich
Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov
("Antragsteller
zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia
("Antragstellerin
zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die
"Antragsteller")
hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt")
mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe
eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor
des Bescheids lautet:

1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für
den
Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit
Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids
als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin
zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter
Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf
EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2.
b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von
der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen
Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue
Stückaktien der Zielgesellschaft

a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen
der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in
Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert)
durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet,
und/oder

b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden
internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des
Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft
berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III.
2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden
(nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als
"Restplatzierung"
definiert), erwirbt, und/oder

c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and
Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids
als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im
Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von
Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer
maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am
nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der
Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses
Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt,

von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor,
diesen
Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am
15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf
ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612
Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich
die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat
(nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als
"Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung"
definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07
je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre
Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt.

c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens
15.01.2021

i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR
1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter
Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der
Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses
Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder

ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder

iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder
Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in
Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen
Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit
Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids
als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals
von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst.

d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1
geleistet.

3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der
Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses
Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch
Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug,
Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister
der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die
Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am
15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm
Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen
(z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der
Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete
Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste)
nachzuweisen.

d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der
Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis
c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu
geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste)
vorzulegen.

e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach
Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete
Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der
Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen.

4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den
Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Handelsregisternummer
HRB 6580 und des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der
Handelsregisternummer HRB 321 ("Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 1.509.372.235,83, eingeteilt in
590.415.100 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien ("TUI-Aktien")
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 je Aktie der
Zielgesellschaft ("Grundkapital").

Die TUI-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Börse Hannover
(ISIN: DE000TUAG000) zugelassen und sind in den Handel im Freiverkehr der
Frankfurter Wertpapierbörse über die elektronische Handelsplattform Xetra
einbezogen. Ferner sind die TUI-Aktien in der Form von Depositary Interests
("Dis") mittels des CREST-Systems im Premiumsegment der Official List der
Financial Conduct Authority (FCA) am Main Market der Londoner Börse notiert.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol,
Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845
eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612
TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals
der Zielgesellschaft).

Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation
errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s
Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister
unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile
an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der
Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4)
gehalten.

Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der
Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht
Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited),
eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche
stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der
Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation
errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s
Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister
unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten.

Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der
Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst
und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im
Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in
Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen
Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo
s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen
Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der
Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten
Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin
zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten.

Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder
Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug
auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder
Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten
sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in
Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu
befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7)
sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1)
ausüben werden.

III. Einigung über ein weiteres Finanzierungspaket unter Beteiligung des
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

1. Vorangegangene Covid-19-bedingte Hilfsmaßnahmen

Die Zielgesellschaft war nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie über die
bereits vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie erforderliche
Unternehmensfinanzierung hinaus auf zusätzliches Fremdkapital angewiesen.
Dieses wurde bereitgestellt in Form:

- einer im März/April 2020 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW")
gewährten revolvierenden Kreditlinie in Höhe von EUR 1,8 Mrd. ("KfW-Darlehen
1") sowie einer zusätzlichen revolvierenden Kreditlinie in Höhe von EUR 1,05
Mrd. ("KfW-Darlehen 2"; das KfW-Darlehen 1 und das KfW-Darlehen 2 zusammen
die "KfW-Darlehen"), deren Laufzeiten jeweils grundsätzlich am 15.10.2021
enden, sich aber automatisch bis zum 20.07.2022 verlängern, wenn die
Refinanzierung einer von der Zielgesellschaft im Oktober 2016 begebenen
Anleihe in Höhe von EUR 0,3 Mrd. mit einer Laufzeit bis zum 26.10.2021 ("EUR
0,3 Mrd.-Anleihe") bis spätestens 31.07.2021 sichergestellt ist. Ein
Teilbetrag des KfW-Darlehens 1 in Höhe von EUR 0,5 Mrd. wird Anfang April
2021 zur Rückzahlung fällig ("KfW-Sondertilgung");

- einer vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds ("WSF") am 30.09.2020
gezeichneten und jederzeit in TUI-Aktien wandelbaren Optionsanleihe im
Umfang von EUR 0,150 Mrd. ("WSF-Optionsanleihe").

2. Weiteres Finanzierungspaket

Am 02.12.2020 legten die Zielgesellschaft und der WSF die Eckpunkte eines
weiteren Finanzierungspakets in Höhe von EUR 1,8 Mrd. fest
("Finanzierungspaket").

a) Erbringung von stillen Beteiligungen durch den WSF

Das Finanzierungspaket sieht vor, dass der WSF Stabilisierungsmaßnahmen i.S.
des § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ("StFG") in Form zweier stiller
Beteiligungen leisten soll.

aa) Stille Beteiligung 1

Der WSF erklärt sich bereit, eine stille Beteiligung im Umfang von EUR 0,42
Mrd. ohne Verlustbeteiligung mit grundsätzlich unbefristeter Laufzeit, die
nur durch die Zielgesellschaft nach vollständiger Rückzahlung der
KfW-Darlehen, nach Rückzahlung oder Veräußerung der WSF-Optionsanleihe und
nach Rückzahlung der Stillen Beteiligung 2 gekündigt werden kann ("Stille
Beteiligung 1"), zu leisten. Die Zielgesellschaft kann die Stille
Beteiligung 1 in einer Tranche ziehen. Die Stille Beteiligung 1 kann
jederzeit durch den WSF in TUI-Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je
TUI-Aktie gewandelt werden. Das Wandlungsrecht besteht aber nur insoweit,
als die Wandlung nicht zu einer Beteiligung des WSF am Grundkapital der
Zielgesellschaft von mehr als 25 % + 1 Aktie führt.

Voraussetzung für die Auszahlung der Stillen Beteiligung 1 ist, dass die
Hauptversammlung der Zielgesellschaft die zur Leistung der Stillen
Beteiligung 1 erforderliche Genehmigung erteilt.

bb) Stille Beteiligung 2

Der WSF erklärt sich bereit, eine weitere stille Beteiligung im Umfang von
EUR 0,48 Mrd. mit Verlustbeteiligung mit grundsätzlich unbefristeter
Laufzeit, die nur durch die Zielgesellschaft nach vollständiger Rückzahlung
der KfW-Darlehen und nach Rückzahlung oder Veräußerung der
WSF-Optionsanleihe gekündigt werden kann ("Stille Beteiligung 2"; die Stille
Beteiligung 1 und die Stille Beteiligung 2 zusammen die "Stillen
Beteiligungen"), zu leisten.

Soweit das Zusätzliche Finanzierungsinstrument im Umfang von bis zu EUR 0,4
Mrd. nicht zugesagt werden sollte, hat der WSF eine um bis zu EUR 0,4 Mrd.
erhöhte Stille Beteiligung 2 zu leisten oder eine Garantie in Höhe von bis
zu EUR 0,4 Mrd. zu gewähren ("WSF-Erhöhungsbetrag").

Die Höhe der Stillen Beteiligung 2 wird sich um den Betrag reduzieren, um
den die im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung geleisteten Bareinlagen
den Wert von EUR 0,3 Mrd. übersteigen.

Die Stille Beteiligung 2 kann in vier Tranchen bis längstens 31.03.2022 in
Anspruch genommen werden. Die Stille Beteiligung 2 gewährt kein
Wandlungsrecht.

Voraussetzung für die Auszahlung der Stillen Beteiligung 2 ist die
Auszahlung der Stillen Beteiligung 1.

cc) Zweckbindung und gemeinsame Auszahlungsvoraussetzungen der Stillen
Beteiligungen

Die Stillen Beteiligungen dürfen weder zur Rückzahlung der
KfW-Sondertilgungen noch für die Rückzahlung der EUR 0,3 Mrd.-Anleihe
genutzt werden.

Gemäß Finanzierungspaket steht die Leistung der Stillen Beteiligungen unter
dem Vorbehalt (i) der Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission, (ii) der Erteilung etwaiger erforderlicher
fusionskontrollrechtlicher Genehmigungen (soweit ein Vollzugsverbot besteht)
sowie (iii) der folgenden umzusetzenden Finanzierungsmaßnahmen:

- Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft fasst einen Beschluss über eine
vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 2,56 pro TUI-Aktie auf EUR 1,00 pro
TUI-Aktie.

- Die Zielgesellschaft führt eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder
ordentlichem Kapital mit einem Zielvolumen in Höhe von EUR 0,5 Mrd. zu einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je neuer TUI-Aktie durch
("Kapitalerhöhung").

- Die Antragstellerin zu 1) gibt ein Backstop-Underwriting für die
Kapitalerhöhung bis zu einem Gesamtanteil von 29,9 % (oder 36,0 % für den
Fall, dass die Bundesanstalt die Antragstellerin zu 1) von den Pflichten
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit) ab.

- Die KfW verpflichtet sich, die am 01.04.2020 zur Rückzahlung fällig
werdende KfW-Sondertilgung auszusetzen ("Prolongation") sowie ein weiteres
gesichertes Darlehen an die Zielgesellschaft in Höhe von EUR 0,2 Mrd. zu
gewähren ("KfW-Darlehen 3"). Die Auszahlung des KfW-Darlehens 2 steht unter
dem Vorbehalt der Auszahlung der Stillen Beteiligungen. Am 02.12.2020 haben
sich die KfW und die Zielgesellschaft über die Prolongation geeinigt und
sich die KfW gegenüber der Zielgesellschaft zur Gewährung des KfW-Darlehens
3 verpflichtet.

- Der Zielgesellschaft soll ein Zusätzliches Finanzinstrument in Höhe von
EUR 0,4 Mrd. zugesagt werden (abgesichert durch Garantiemaßnahmen von
Bundesländern und 10 %-Bankenbeitrag) ("Zusätzliches Finanzinstrument").
Alternativ erfolgt eine Ausweitung der Stillen Beteiligung 2 in Form des
WSF-Erhöhungsbetrags.

b) Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über
einzelne Finanzierungsmaßnahmen des Finanzierungspakets

Die Zielgesellschaft hat am 14.12.2020 die außerordentliche Hauptversammlung
für den 05.01.2021 einberufen ("Außerordentliche Hauptversammlung").

Die Höhe der Stillen Beteiligung 2 ist in der Einladung zur
Außerordentlichen Hauptversammlung mit EUR 271.021.466,00 beziffert, wobei
eine Erhöhung um den WSF-Erhöhungsbetrag möglich ist.

Unter Tagesordnungspunkt 1 soll die Außerordentliche Hauptversammlung einen
Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR
1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter
Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 TUI-Aktien mit einem künftigen
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je TUI-Aktie) ("Vereinfachte
Kapitalherabsetzung") fassen.

Unter Tagungsordnungspunkt 2 soll die Außerordentliche Hauptversammlung
einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von EUR
508.978.534,00 durch Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden
Aktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 1,00 je Aktie ("Neue TUI-Aktien") fassen ("Bezugsrechtskapitalerhöhung").
Infolge der Bezugsrechtskapitalerhöhung wird sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR
1.099.393.634,00 erhöhen ("Maßgebliches Grundkapital"). Im Rahmen der
Bezugsrechtskapitalerhöhung sollen den bestehenden Aktionären der
Zielgesellschaft zunächst die 508.978.534 Neuen TUI-Aktien im Verhältnis von
25:29 (25 Neue TUI-Aktien pro 29 TUI-Aktien) zu einem Ausgabepreis von EUR
1,07 je Neuer TUI-Aktie zum Bezug angeboten werden ("Bezugsangebot"). Der
Antragstellerin zu 1) soll ein unmittelbares Bezugsrecht zustehen; den
übrigen Altaktionären ("Übrige Altaktionäre") soll ein mittelbares
Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG gegenüber der Barclays Bank Ireland
PLC
mit Sitz in Dublin (Irland), der Citigroup Global Markets Europe AG mit Sitz
in Frankfurt/Main (Deutschland), der Deutschen Bank AG mit Sitz in
Frankfurt/Main (Deutschland) und der BofA Securities Europe S.A. mit Sitz in
Paris (Frankreich), die als Joint Global Coordinators, gemeinsame Bookrunner
und Konsortialbanken für das Bezugsangebot fungieren ("Manager"), zustehen
("Bezugsrechte"). Die Bezugsfrist des Bezugsangebots dauert voraussichtlich
vom 08.01.2021 bis zum 22.01.2021 ("Bezugsfrist"). Während der Bezugsfrist
soll ein Bezugsrechtshandel erfolgen.

Neue TUI-Aktien, die nicht im Rahmen des Bezugsangebots erworben werden,
sollen berechtigten oder qualifizierten Anlegern ("Investoren") im Rahmen
einer internationalen Privatplatzierung angeboten werden ("Restplatzierung").
Neue TUI-Aktien, für die keine Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre
während der Bezugsfrist ausgeübt werden und die nicht im Rahmen der
Restplatzierung von Investoren erworben werden, sollen der Antragstellerin
zu 1) nach Maßgabe der Unifirm-Backstop-Vereinbarung zum Erwerb angeboten
werden.

Für die Neuen TUI-Aktien, die nicht (i) infolge der Ausübung der
Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre (ii) im Rahmen der
Restplatzierung durch die Investoren und (iii) infolge der Erfüllung der
Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung
seitens der Antragstellerin zu 1) erworben werden, haben sich die Manager am
01.12.2020 jeweils gegenüber der Zielgesellschaft zur Zeichnung der
restlichen Neuen TUI-Aktien auf eigenes Risiko verpflichtet ("Underwriting").
Angabegemäß haben sich die Manager zum Underwriting nur unter der
Voraussetzung bereit erklärt, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der
Bezugsrechtskapitalerhöhung einen möglichst hohen Anteil an Neuen TUI-Aktien
erwirbt. Damit wird die Durchführung der Bezugsrechtskapitalerhöhung in
vollem Umfang garantiert und damit der entsprechende Liquiditätszufluss bei
der Zielgesellschaft sichergestellt.

Der Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung soll voraussichtlich am
29.01.2021 erfolgen.

Unter Tagesordnungspunkt 3 soll die Außerordentliche Hauptversammlung einen
Beschluss über die Einräumung eines Umtauschs- oder Bezugsrechts nach
Maßgabe von § 10 Abs. 2 des
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ("WStBG") und die
Schaffung eines speziellen bedingten Kapitals zu dessen Bedienung (vgl. § 7
a Abs. 1 Satz 1 und 3 WStBG) fassen. Dieser Beschluss ist zur Einräumung des
Wandlungsrechts zugunsten des WSF im Zusammenhang mit der Leistung der
Stillen Beteiligung 1 erforderlich.

c) Verpflichtung der Antragstellerin zu 1) zur Erbringung eines finanziellen
Beitrags in Übereinstimmung mit der gemäß Finanzierungspaket vorgesehenen
Abgabe eines Backstop-Underwritings

Im Zusammenhang mit der Bezugsrechtskapitalerhöhung hat sich die
Antragstellerin zu 1) im Rahmen eines am 01.12.2020 geschlossenen Commitment
and Backstop-Agreement ("Irrevocable Undertaking") gegenüber der
Zielgesellschaft verpflichtet

- ihr auf ihren Aktienbestand der gegenwärtig 146.963.612 TUI-Aktien
(entsprechend rund 24,89 % des stimmberechtigten Grundkapitals) beträgt,
entfallendes Bezugsrecht zum Bezugspreis innerhalb der ersten drei
Geschäftstage (verstanden als Tage, die sowohl in Frankfurt am Main, London
als auch Moskau als Bankarbeitstage gelten) der Bezugsfrist auszuüben
("Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung");
und

- Neue TUI-Aktien, für die keine Bezugsrechte durch die Übrigen Altaktionäre
ausgeübt werden und die nicht im Rahmen der Restplatzierung erworben werden,
bis zu einem prozentualen Höchstanteil von 36 % des Maßgeblichen
Grundkapitals zu erwerben. Für den Fall, dass die Bundesanstalt die
Antragstellerin zu 1) nicht von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, hat sich die Antragstellerin zu 1)
verpflichtet, Neue TUI-Aktien bis zu einem prozentualen Höchstanteil von
29,99 % des Maßgeblichen Grundkapitals zu erwerben
("Unifirm-Backstop-Vereinbarung").

Die Antragstellerin zu 1) wird somit in Erfüllung ihrer Pflichten aus der
Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung
finanzielle Mittel im Umfang von bis zu EUR 266.235.362,72 aufwenden.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach den Angaben im Irrevocable Undertaking
berechtigt, weitere Bezugsrechte im Bezugsrechtshandel zu erwerben und diese
während der Bezugsfrist auszuüben sowie Neue TUI-Aktien in der an das
Bezugsangebot anschließenden Restplatzierung zu erwerben ("Zulässige
Vorerwerbe"). Auf die im Hinblick auf die Unifirm-Backstop-Vereinbarung
vereinbarte Höchstgrenze von 36 % bzw. 29,9 % werden die durch die
Zulässigen Vorerwerbe erworbenen TUI-Aktien angerechnet.

Nach dem Irrevocable Undertaking entfallen die
Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und die Unifirm-Backstop-Vereinbarung,
wenn die Außerordentliche Hauptversammlung nicht der
Bezugsrechtskapitalerhöhung zugestimmt hat oder die Bezugsfrist des
Bezugsangebots nicht spätestens am 15.01.2021 beginnt. Es stehen alle
Verpflichtungen aus dem Irrevocable Undertaking u.a. unter den Bedingungen,
dass (i) die Zielgesellschaft und der WSF eine verbindliche Vereinbarung
über die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF im Rahmen des Finanzierungspakets
geschlossen haben und (ii) die Zielgesellschaft mit den Managern eine
Vereinbarung über das Underwriting geschlossen hat, und die Vereinbarung
über das Underwriting, sofern sie unterzeichnet wurde, nicht nachträglich
wesentlich geändert wurde oder entfallen ist. Die Zielgesellschaft hat die
Antragstellerin zu 1) im Rahmen des rechtlich Zulässigen über sämtliche
wesentlichen Tatsachen, Einschätzungen und Entwicklungen, die im
Zusammenhang mit dem Irrevocable Undertaking oder der
Bezugsrechtskapitalerhöhung relevant sind, insbesondere die Kommunikation
mit den Managern, dem WSF oder den Vertragsparteien der Zielgesellschaft in
Bezug auf die anderen finanziellen Maßnahmen des Finanzierungspakets, zu
unterrichten.

IV. Auswirkungen des Finanzierungspakets auf die wirtschaftliche Lage der
Zielgesellschaft

Die finanzielle Lage der Zielgesellschaft hat sich seit dem Ausbruch der
Covid-19-Pandemie im Laufe des Geschäftsjahrs 2019/2020 stark verschlechtert
und ist seither angespannt.

Die Zielgesellschaft ist die Holding-Gesellschaft des weltweit agierenden
Touristikkonzerns der TUI Group, die Reiseveranstalter, Reisebüros sowie
Online-Portale, Hotels und Kreuzfahrtschiffe beinhaltet ("TUI-Gruppe").
Aufgrund von mit den Tochtergesellschaften geschlossenen
Ergebnisabführungsverträgen ist die wirtschaftliche Lage der
Zielgesellschaft als Holding-Gesellschaft maßgeblich durch die
wirtschaftliche Lage der TUI-Gruppe geprägt.

Ab dem Frühjahr 2020 haben staatliche Maßnahmen (z.B. Reisebeschränkungen
und -warnungen) dazu geführt, dass die Tourismusbranche spürbaren
Veränderungen ausgesetzt wurde. Ausweislich einer Ad-hoc-Mitteilung der
Zielgesellschaft vom 15.03.2020 hatte die TUI-Gruppe den größten Teil aller
Reiseaktivitäten, einschließlich Pauschalreisen, Kreuzfahrten und
Hotelbetrieb, ausgesetzt und die am 11.02.2020 veröffentlichte Prognose für
das Geschäftsjahr 2019/2020 zurückgezogen.

Die Umsatzerlöse der TUI-Gruppe sind im Geschäftsjahr 2019/2020 im Vergleich
zum Vorjahr stark zurückgegangen. Der operative Cashflow verringerte sich im
Vergleich zum Vorjahr pandemiebedingt um EUR 4,0 Mrd.

1. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Jahresabschluss 2019/2020

Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019/2020, datierend auf den
10.12.2020, hat der Abschlussprüfer festgestellt, dass ohne die
erforderliche Umsetzung des geplanten dritten Finanzierungspakets das Risiko
der Zahlungsunfähigkeit der TUI AG im ersten Kalenderquartal 2021 bestehe,
die mit den Kreditgebern vereinbarten finanziellen Zielwerte nach
Einschätzung des Vorstands voraussichtlich zum 30. September 2021 und
darüber hinaus nicht eingehalten werden könnten und in Bezug auf die
zukünftige Entwicklung Risiken im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des
TUI-Konzerns und Unsicherheit im Hinblick auf die Refinanzierbarkeit
externer Darlehen bestünden, was auf das Bestehen einer wesentlichen
Unsicherheit hinweise, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der
Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könne und
die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB
darstelle.

2. Independent Business Review

Die Zielgesellschaft hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("Gutachterin")
mit der Erstellung einer Independent Business Review ("Gutachten")
beauftragt. Das Gutachten ist angabegemäß nach Maßgabe eines
Sanierungsgutachtens in Anlehnung an den IDW Standards S6 in der Fassung vom
16.05.2018 ("IDW-S6-Gutachten") strukturiert, entspricht allerdings nicht
vollumfänglich den Anforderungen an ein IDW-S6-Gutachten. Der Unterschied
besteht darin, dass die Gutachterin bei ihrer Einschätzung hinsichtlich der
Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft Erwartungen über den Eintritt
zukünftiger Umstände zugrunde legt (etwa zur Entwicklung des operativen
Geschäfts und Vereinbarungen in Bezug auf Finanzverbindlichkeiten), deren
Eintritt aber derzeit noch nicht sicher feststehen ("Erwartungen").

Bei der Erstellung des Gutachtens haben der Gutachterin die erforderlichen
Unterlagen ((un)geprüfte Jahresabschlüsse der Zielgesellschaft sowie
Konzernabschlüsse der TUI-Gruppe für die Geschäftsjahre 2018/2019 und
2019/2020, weitere Finanz- und Buchhaltungsunterlagen sowie Prognosen,
Präsentationen und weitere Auskünfte seitens der Zielgesellschaft und
TUI-Gruppe etc.), deren Vollständigkeit die Geschäftsleitung der
Zielgesellschaft bestätigte, vorgelegen.

Ausweislich des Gutachtens wird die Zielgesellschaft ohne die Umsetzung des
Finanzierungskonzepts als wesentlichen Kern des im Gutachten beschriebenen
Restrukturierungskonzepts voraussichtlich spätestens im Oktober 2021 die zur
Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit notwendige Mindestliquidität
unterschreiten.

Die Gutachterin stellt aber - vorbehaltlich der Erwartungen - auch die
Fortführungstätigkeit und damit die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
fest.

Nach Angaben der Antragsteller und der Zielgesellschaft gehen sämtliche
Beteiligten vom tatsächlichen Eintritt der Erwartungen, insbesondere in
Bezug auf die Finanzverbindlichkeiten der Zielgesellschaft, aus.

B.

Den gestellten Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet
sind.

I. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig.

1. Form- und fristgerechter Antrag

Die Anträge wurden formgemäß i.S. des § 45 Satz 1 WpÜG gestellt.

Die Antragstellung erfolgte auch fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2
WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die
Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die
Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft haben.
Die Kontrollerlangung wird wahrscheinlich erst mit Vollzug der
Bezugsrechtskapitalerhöhung am 29.01.2021 erfolgen.

2. Sachbescheidungsinteresse

Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche
Sachbescheidungsinteresse. Die Antragsteller erwarten vor dem Hintergrund
des drohenden Totalverlustrisikos der Übrigen Aktionäre und der Beteiligung
der Antragstellerin zu 1) an der Abstimmung auf der Außerordentlichen
Hauptversammlung mit ihrem prozentualen Anteil von rund 24,89 % des
stimmberechtigten Grundkapitals, dass die Außerordentliche Hauptversammlung
mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen den
Beschlussvorschlägen über die Vereinbarte Kapitalherabsetzung (vgl. § 7 Abs.
6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 WStBG) und die
Bezugsrechtskapitalerhöhung (vgl. § 7 Abs. 2 WStBG) zustimmen werden.

Es ist auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Antragstellerin nach Ausübung sämtlicher Bezugsrechte in Erfüllung ihrer
Pflichten aus der Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung entweder durch
Zulässige Vorerwerbe oder aufgrund der Unifirm-Backstop-Vereinbarung weitere
Aktien hinzuerwirbt und so die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangt.

Für den Fall, dass die Bundesanstalt die Befreiung von den Pflichten nach §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG nicht erteilt, ist die
Unifirm-Backstop-Vereinbarung auf Neue TUI-Aktien in einem Umfang von 29,9 %
des Maßgeblichen Grundkapitals beschränkt. Die voraussichtliche
Kontrollerlangung der Antragstellerin zu 1) über die Zielgesellschaft ist
damit lediglich aufschiebend bedingt auf die Befreiung der Antragstellerin
zu 1) von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
durch die Bundesanstalt.

Die Antragstellerin zu 1) hat somit ein sachliches Interesse an der
beantragten Befreiungsentscheidung.

Die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen
TUI-Aktien würden den Antragstellern zu 2) bis 4) sowie Antragstellerinnen
zu 5) bis 7) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6
WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie gemäß § 17 Abs. 1 AktG i.V.m. den
Grundsätzen über die Mehrmütterherrschaft zugerechnet. Es besteht daher auch
ein Interesse der Antragsteller zu 2) bis 4) sowie Antragstellerinnen zu 5)
bis 7) an der Befreiungsentscheidung.

II. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen
für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG (mit
dem
Kontrollerwerb beabsichtigter Zielsetzung) vor. Das Interesse der
Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden
Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) wird spätestens am 29.01.2021 mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen. Gemäß § 7 c Satz 2 WStBG wird der Beschluss
über
die Bezugsrechtskapitalerhöhung mit Anmeldung des Beschlusses über die
Bezugsrechtskapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister und dessen
Veröffentlichung auf der Internetseite der Zielgesellschaft wirksam. Die
Anmeldung des Beschlusses über die Bezugsrechtskapitalerhöhung zur
Eintragung in das Handelsregister und die Veröffentlichung des Beschlusses
auf der Internetseite der Zielgesellschaft sind für den 05.01.2021 avisiert.
Der Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung nach Durchführung des
Bezugsangebots soll am 29.01.2021 erfolgen.

Indem die Antragstellerin zu 5) 65 % der Geschäftsanteile der
Antragstellerin zu 1) hält und dementsprechend zwischen der Antragstellerin
zu 1) und der Antragstellerin zu 5) ein Mutter-/Tochterverhältnis i.S. des §
2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB besteht, sind ihr die
Stimmrechte aus den nach Vollzug der Bezugsrechtskapitalerhöhung unmittelbar
von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen TUI-Aktien jedenfalls gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 5) wird somit ebenfalls mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit am 29.01.2021 die Kontrolle i.S. des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Die Stimmrechte aus den nach Vollzug der Bezugskapitalerhöhung unmittelbar
von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen TUI-Aktien sind den Antragstellern
zu 2) bis 4) sowie den Antragstellerinnen zu 5) bis 7) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 AktG i.V.m. den
Grundsätzen zur Mehrmütterschaft zuzurechnen, sodass sie ebenfalls mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit am 29.01.2021 die Kontrolle i.S. des § 29
Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen werden.

2. Beabsichtigte Zielsetzung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller
gemäß § 27 Abs. 1 Var. 2 WpÜG liegen vor.

Der Gesetzgeber anerkennt mit dem Befreiungsgrund des § 37 Abs 1 Var. 2
WpÜG, dass förderungswürdige Zwecke der Beteiligten existieren, die mit den
Schutzzwecken des WpÜG konkurrieren können und bei denen es im Einzelfall
sachgerecht sein kann, diesen Zwecken Vorrang einzuräumen. Die
Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind nach dem Willen des
Gesetzgebers bereits dann erfüllt, wenn die Kontrollerlangung nur eine
Nebenfolge einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt.
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als Beispiel für
eine auf die Zielsetzung des Bieters gestützte Ausnahme Erwerbsvorgänge im
Zusammenhang mit Unternehmenssanierungen aufgenommen.

Ein solch förderungswürdiger Zweck i.S. des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG ist
vorliegend gegeben, da die Antragsteller in Erfüllung der von der
Antragstellerin zu 1) abgeschlossenen Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und
der Unifirm-Backstop-Vereinbarung einen erheblichen finanziellen Beitrag an
die Zielgesellschaft leisten, der Bedingung für die Erbringung von
Stabilisierungsmaßnahmen des WSF i.S. des § 22 Abs. 1 StFG sind, die
letztlich wiederum zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft erforderlich sind.

Die Antragsteller werden somit voraussichtlich die Kontrolle über die
Zielgesellschaft als Nebenfolge eines Rettungsszenarios erlangen. Das
Vorliegen eines Rettungsszenarios ergibt sich insoweit aus den speziellen
gesetzlichen Anforderungen der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung ("WStF-DV") an die
Erbringung von Rekapitalisierungsmaßnahmen seitens des WSF. Gemäß § 5 Abs.
3
WStF-DV darf der WSF Rekapitalisierungsmaßnahmen insbesondere dann wählen,
wenn bei einem pandemiebedingten Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von
Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit
des Unternehmens wiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung
der Kreditfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen
nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des
Fortbestandes des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen.
Gemäß § 5 Abs. 4 WStF-DV darf eine Rekapitalisierungsmaßnahme unter
anderem
nur dann gewährt werden, wenn unter Berücksichtigung der
Stabilisierungsmaßnahmen eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose
für das Unternehmen vorliegt. Die Rekapitalisierung soll eine auf absehbare
Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. Angemessen ist, was für
die nachhaltige Sicherstellung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens
erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 5 WStF-DV soll der WSF im Einzelfall darauf
hinwirken, dass eine Rekapitalisierungsmaßnahme gegebenenfalls nur nach
möglichen Eigenleistungen von Anteilseignern des begünstigten Unternehmens
erfolgt.

Die Stillen Beteiligungen des WSF stellen Rekapitalisierungsmaßnahmen i.S.
des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WStF-DV und § 22 Abs. 1 StFG dar. Sie sind unter
anderem an die Bedingung geknüpft, dass die Antragstellerin zu 1) ein
Backstop-Underwriting wie oben unter Abschnitt A. III. 2. c) beschrieben
abgibt. Aus der Tatsache, dass sich der WSF (vorbehaltlich der im
Finanzierungspaket vorgesehenen weiteren finanziellen Maßnahmen) zur
Leistung der Stillen Beteiligungen bereit erklärt hat, folgt bereits, dass
der WSF davon ausgeht, dass (i) die Zielgesellschaft nach Maßgabe von § 5
Abs. 2 WStF-DV die notwendigen Mittel nicht am Markt beschaffen kann, (ii)
nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 WStF-DV eine positive wirtschaftliche
Fortführungsprognose für die Zielgesellschaft vorliegt und (iii) die
Antragsteller nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 WStF-DV ihnen mögliche
Eigenleistungen erbringen.

Mit Blick auf die speziellen gesetzlichen Wertungen des § 5 Abs. 3 bis 5
WStF-DV liegt somit ein förderungswürdiger Zweck i.S. des § 37 Abs. 1 Var. 2
WpÜG in Form eines Rettungsszenarios vor, aufgrund dessen sich die
Kontrollerlangung durch die Antragsteller als Nebenfolge der vom WSF im
Rahmen des Finanzierungspakets geforderten finanziellen Maßnahmen darstellt.

3. Ermessenabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen
der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots
gegenüberzustellen. Das Interesse der Antragsteller an der Befreiung muss
aufgrund des als Befreiungsgrund erwogenen besonderen Sachverhalts
ausnahmsweise das Interesse der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an der Einräumung einer Desinvestitionsmöglichkeit
überwiegen. Dies ist vorliegend der Fall.

Durch die Stillen Beteiligungen des WSF soll in Übereinstimmung mit § 5 Abs.
3 und 4 WStF-DV die für den Fortbestand der Zielgesellschaft notwendige
Liquidität bereitgestellt werden, was im Interesse aller Aktionäre der
Zielgesellschaft ist. Da (i) nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 WStF-DV bei
Vornahme von Rekapitalisierungsmaßnahmen seitens des WSF auf einen
finanziellen Beitrag der Altaktionäre der Zielgesellschaft hingewirkt werden
soll, (ii) die Antragstellerin zu 1) in Erfüllung der
Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung
einen solchen finanziellen Beitrag in Gestalt von Barmitteln in Höhe von bis
zu EUR 266.235.362,72 i.S. des § 5 Abs. 5 WStF-DV erbringen wird, der
Bedingung für die Bereitstellung der Stillen Beteiligungen ist, (iii) die
Stillen Beteiligungen des WSF wiederum einen wesentlichen Teilaspekt des
Finanzierungspakets darstellen und (iv) das Finanzierungspaket wiederum
essentiell zum Fortbestand der Zielgesellschaft durch Sicherstellung der
notwendigen Liquidität beitragen soll, kann den Antragstellern nicht
zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft über ihren
finanziellen Beitrag hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die
Antragsteller hierdurch in einem erheblichen Umfang zusätzlich belasten
würde. Ihr finanzieller Beitrag soll vorrangig der Zielgesellschaft und
damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen.

Die Wertung des WSF zur Erforderlichkeit der Finanzierungsmittel und zur
positiven wirtschaftlichen Fortführungsprognose wird auch durch den
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Jahresabschluss 2019/2020 und
die Ausführungen der Gutachterin im Gutachten bekräftigt. Das
Finanzierungskonzept als wesentlicher Kern des Restrukturierungskonzepts ist
nach Einschätzung der Gutachterin grundsätzlich geeignet, die Krisenursachen
in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und perspektivisch
die Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten. Die
diesbezüglichen Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar.

Entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft, die in der Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,
sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben - nicht ersichtlich. Die Altaktionäre können im Rahmen der
Bezugsrechtskapitalerhöhung durch Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden
Bezugsrechts die Verwässerung ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft
verhindern, jedenfalls aber minimieren. Jedoch würden selbst diejenigen
Altaktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, aber von
einer Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft
wirtschaftlich profitieren.

Auch sprechen vorliegend die gesetzlichen Wertungen des WStBG für ein
Überwiegen des Interesses der Antragsteller an einer Befreiung von den
Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Wird die Kontrolle
i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den WSF
oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer
Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des WSF erlangt, so hat sie
die Bundesanstalt gemäß § 14 Abs. 1 WStBG von den Pflichten nach § 35 Abs.
1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. Nach der gesetzgeberischen
Wertung des § 14 Abs. 1 WStBG treten somit die Interessen der außenstehenden
Aktionäre an einer Desinvestitionsmöglichkeit im Fall von Rettungsszenarien
im Zusammenhang mit durch staatliche Rettungs- bzw. Hilfsmaßnahmen bedingte
Kontrollerwerbe - etwa durch den WSF - zurück.

Dass die Interessen der außenstehenden Aktionäre nicht nur bei einer
Kontrollerlangung durch den WSF, sondern auch bei der Kontrollerlangung
eines Dritten zurückstehen sollen, folgt aus der nach § 14 Abs. 2 WStBG
zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung.

III. Nebenbestimmungen

1. Widerrufsvorbehalte

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors sind geeignet und
erforderlich, um seitens der Bundesanstalt den Befreiungsbescheid für den
Fall widerrufen zu können, dass die Beseitigung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft nicht erfolgt. Die Beseitigung der
drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kann unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 5 Abs. 3 bis 5 WStF-DV nur
gelingen, wenn das Finanzierungskonzept umgesetzt wird, das in einem ersten
Schritt insbesondere die Leistung der Stillen Beteiligung 1 vorsieht, die
wiederum u.a. von der Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung und der Unifirm-Backstop-Vereinbarung
seitens der Antragstellerin zu 1) abhängig ist. Durch die
Widerrufsvorbehalte wird daher sichergestellt, dass das Finanzierungskonzept
tatsächlich auch umgesetzt und die Befreiungsmöglichkeit des § 37 Abs. 1
Var. 2 WpÜG nicht zulasten der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft
missbraucht wird.

Die Widerrufsvorbehalte sind auch im Übrigen verhältnismäßig. Im
Vergleich
zu einer auflösenden Bedingung sind sie ein milderes Mittel, um notfalls
zusätzliche Umstände, etwa Gründe, die eine Verzögerung bei der Umsetzung
der finanziellen Maßnahmen des Finanzierungskonzepts bewirken können,
berücksichtigen zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens wären die
Antragsteller erneut zu hören. Der Widerrufsvorbehalt ist zudem auf das
zwingend notwendige Maß begrenzt.

Die Verhältnismäßigkeit der Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors
folgt zudem mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben aus dem Umstand, dass
diese etwaigen Verzögerungen Rechnung tragen und sich an den zwischen den
Parteien vereinbarten Fristen und den Erforderlichkeiten laut
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers orientieren.

2. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG.

Die Auflagen sind erforderlich, um nachprüfen zu können, dass die
Voraussetzungen, die für die Befreiung der Antragstellerin von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG von
entscheidender Bedeutung sind, vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die
Mitteilungen und Nachweise ohne Weiteres durch die Antragsteller erbracht
werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Auflagen auch
verhältnismäßig
im engeren Sinn.


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04.01.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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               München, Stuttgart, Tradegate Exchange; London



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1158317 04.01.2021 CET/CEST

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