Bericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der

VIB Vermögen AG, Neuburg a.d. Donau,

als übernehmender Rechtsträger und der

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt,

als übertragender Rechtsträger

auf Grundlage des finalen Entwurfs des Verschmelzungs- vertrages vom 25. Juni 2024

nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 12 UmwG

Forvis Mazars GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

INHALTSVERZEICHNIS

A.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1

B. Gegenstand und Umfang der Verschmelzungsprüfung

4

I.

Gegenstand der Prüfung

4

II.

Umfang der Prüfung

5

III.

Prüfung und Prüfungsbericht

5

C.

Prüfung des Verschmelzungsvertrages

8

  1. Vollständigkeit und Richtigkeit der einschlägigen gesetzlichen

Mindestangaben

8

1.

Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)

8

2.

Vereinbarung über Vermögensübertragung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)

8

3.

Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)

9

4. Gewährung besonderer Rechte für einzelne Anteilsinhaber sowie für

Inhaber besonderer Rechte (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG)

9

5.

Gewährung besonderer Vorteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG)

10

6.

Folgen für die Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG)

10

7.

Angabe über Ausschluss der Minderheitsaktionäre

(§ 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG)

11

II.

Richtigkeit der fakultativen Regelungen im Verschmelzungsvertrag

11

D. Prüfungsergebnis

13

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|

II

ANLAGENVERZEICHNIS

  1. Abkürzungsverzeichnis
  2. Beschluss des Landgericht München I vom 27. Mai 2024 zur Bestellung von Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düssel- dorf, zur gemeinsamen Verschmelzungsprüferin gemäß §§ 60, 9, 10 UmwG
  3. Finaler Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der VIB Vermögen AG, Neu- burg a.d. Donau, als übernehmender Rechtsträger und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, als übertragender Rechtsträger vom 25. Juni 2024
  4. Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesell- schaften vom 1. Januar 2024

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| III

  1. Auftrag und Auftragsdurchführung

Die

VIB Vermögen AG, Neuburg a.d. Donau

(im Folgenden auch kurz "VIB Vermögen AG" oder "übernehmender Rechtsträger"),

und die

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt

(im Folgenden auch kurz "BBI AG" oder "übertragender Rechtsträger"),

beabsichtigen, am 27. Juni 2024 einen Vertrag über die Übertragung des Vermögens der BBI AG als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 60 ff. UmwG abzuschließen.

Es ist ferner beabsichtigt, dass die für den 13. August 2024 vorgesehene Hauptversammlung der BBI AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach §§ 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI AG auf die VIB Vermögen AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der VIB Vermögen AG zu zahlenden angemes- senen, in dem Übertragungsbeschluss betragsmäßig zu bestimmenden Barabfindung fasst.

Mit dem Beschluss vom 27. Mai 2024 hat der Vorsitzende Richter der 5. Kammer für Handels- sachen beim Landgericht München I für das geplante Verfahren betreffend der Verschmelzung der BBI AG als übertragender Rechtsträger auf die VIB Vermögen AG als übernehmendem Rechtsträger und damit verbunden der Übertragung von Aktien der übrigen Aktionäre gegen Barabfindung die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs- gesellschaft, Düsseldorf, zur gemeinsamen Verschmelzungsprüferin gemäß §§ 60, 9, 10 UmwG bestellt.

Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden "FORVIS MAZARS"), umfir- miert. Die rechtliche Identität wurde durch die Umfirmierung nicht berührt.

Die VIB Vermögen AG hält ausweislich der Depotbestätigung der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft, Linz / Österreich (im Folgenden "Raiffeisenlandesbank"), vom 26. Juni 2024 derzeit unmittelbar 4.933.877 der insgesamt 5.200.000 auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der BBI AG. Das entspricht rd. 94,88% des Grundkapi- tals der BBI AG. Die BBI AG hält keine eigenen Aktien.

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1

Die Verschmelzung der BBI AG auf die VIB Vermögen AG soll - vorbehaltlich der Regelung in § 1.3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrages - mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr, erfolgen. Vom Beginn des 1. Januar 2024, 0:00 Uhr, (nachfolgend auch "Verschmelzungsstichtag") an gelten alle Handlungen und Ge- schäfte der BBI AG als für Rechnung der VIB Vermögen AG vorgenommen.

Wir haben unsere Arbeiten vom 6. Juni bis zum 26. Juni 2024 im mobilen Arbeiten über Tele- fon- und Videokonferenzen und in unserem Büro in Düsseldorf durchgeführt. Hierfür standen uns im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Finaler Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der VIB Vermögen AG als über- nehmender Rechtsträger und der BBI AG als übertragender Rechtsträger vom 25. Juni 2024 und vorangegangene Entwürfe;
  • Gemeinsamer Verschmelzungsbericht der Vorstände der VIB Vermögen AG und der BBI AG über die Verschmelzung der BBI AG auf die VIB Vermögen AG nach § 8 UmwG vom 25. Juni 2024 (nachfolgend auch "Verschmelzungsbericht") und vorangegangene Ent- würfe;
  • Handelsregisterauszüge der BBI AG und der VIB Vermögen AG jeweils vom 25. Juni 2024;
  • Satzung der BBI AG mit Stand vom 3. Juli 2023 und der VIB Vermögen AG mit Stand vom 31. Juli 2023.

Alle erbetenen Unterlagen, Auskünfte, Erläuterungen und Informationen haben wir von den Vorständen der VIB Vermögen AG sowie der BBI AG und den von ihnen jeweils benannten Mitarbeitern sowie von Mitarbeitern der DLA Piper UK LLP, Frankfurt am Main, als juristischen Beratern des übernehmenden Rechtsträgers erhalten. Die Vorstände der VIB Vermögen AG und der BBI AG haben uns gegenüber jeweils eine Vollständigkeitserklärung abgegeben und darin schriftlich versichert, dass uns sämtliche aus ihrer Sicht für unsere Prüfung relevanten oder von uns angefragten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und dass diese richtig sind.

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Inhalt des Verschmelzungsvertrages liegt bei den vertragsschließenden Gesellschaften.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresab- schlüsse oder der gesetzlichen Vertreter der beteiligten Gesellschaften vorgenommen haben. Solche Prüfungen sind nicht Gegenstand einer Verschmelzungsprüfung.

Der Verschmelzungsprüfungsbericht wird ausschließlich für die nachstehend dargestellten Zwecke erstellt. Dies umfasst die Bereitstellung des Verschmelzungsprüfungsberichts nach Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und im Vorfeld der über den Ausschluss der Min- derheitsaktionäre beschlussfassenden Hauptversammlung der BBI AG (einschließlich dessen Veröffentlichung auf den Internetseiten der Gesellschaften, Auslage in den Geschäftsräumen

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2

und Versand an Aktionäre nach Anfrage sowie Auslage in der Hauptversammlung der BBI AG), die Bereitstellung des Verschmelzungsprüfungsberichts nach Beurkundung des Ver- schmelzungsvertrags und im Vorfeld der über die Verschmelzung beschlussfassenden Haupt- versammlung der VIB Vermögen AG (einschließlich dessen Veröffentlichung auf den Internet- seiten der Gesellschaften, Auslage in den Geschäftsräumen und Versand an Aktionäre nach Anfrage sowie Auslage in der Hauptversammlung der VIB Vermögen AG) sowie die Vorlage bei den jeweils zuständigen Gerichten. Er ist nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für einen anderen als den oben genannten Zweck bestimmt. Ohne un- sere vorherige schriftliche Einwilligung darf dieser nicht an Dritte weitergegeben werden.

Wir haben bei unserer Verschmelzungsprüfung die Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet (§ 60 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwG).

Unsere Verantwortlichkeit für die Verschmelzungsprüfung bestimmt sich, auch im Verhältnis zu Dritten, nach § 60 i.V.m. § 11 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 323 HGB. Im Übrigen gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Allgemeinen Auf- tragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2024.

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  1. Gegenstand und Umfang der Verschmelzungsprüfung
  1. Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist nach § 60 i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 UmwG die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs. Zentraler Aufgabenbe- reich ist dabei grundsätzlich die Prüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Angemessenheit einer ggf. anzubietenden Barabfindung. Die Prüfung der Angemessen- heit des Umtauschverhältnisses ist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out - wie vorliegend - nicht einschlägig.

Vorliegend wird ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out nach § 62 Abs. 5 UmwG durch- geführt. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG fassen, wenn der übernehmenden Gesell- schaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören.

In § 2.1 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrages ist nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG angegeben, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt wird, so dass die übernehmende VIB Vermögen AG an die Aktionäre der übertragenden BBI AG gemäß § 3 des finalen Entwurfs des Verschmelzungsvertrages mit Ausnahme der Barab- findung nach § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG keine Gegenleistung gewährt. Denn mit Wirksamwerden der Verschmelzung werden sämtliche Aktien der Minder- heitsaktionäre an der BBI AG auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies ist durch die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages (§ 7.1) und die gesetzliche Bestimmung in § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt. Folglich war eine Angemessenheitsprüfung im vorgenannten Sinne nicht Gegenstand der Prüfung.

Die Angemessenheit der Barabfindung als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre an der übertragenden BBI AG ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AktG durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte sach- verständige Prüfer gesondert zu prüfen. Hierzu verweisen wir auf unseren Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfas- sung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI AG auf die VIB Vermögen AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG.

Der von den Vorständen der VIB Vermögen AG und der BBI AG gemeinsam höchstvorsorglich erstattete Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG, in welchem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wer- den, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 UmwG nicht Gegenstand der Ver- schmelzungsprüfung. Gleichwohl haben wir die im Verschmelzungsbericht enthaltenen Anga- ben herangezogen, soweit sie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvertra- ges sachdienlich waren.

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Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Verschmel- zung. Die Zweckmäßigkeit- und Wirtschaftlichkeitskontrolle obliegt allein den beteiligten Rechtsträgern.

Schließlich ist festzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsverfahrens kein Gegenstand dieser Prüfung ist.

  1. Umfang der Prüfung

Der Umfang der Prüfung wird in § 9 Abs. 1 UmwG nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH (grdl. BGHZ 107, S. 296) ist der Verschmelzungsvertrag oder des- sen Entwurf zunächst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Bei Anteilsgewährung und Barabfindungsangebot hat sich die Prüfung auch auf deren Angemessenheit zu erstrecken. Letzteres ist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out - wie vorliegend - nicht ein- schlägig.

Die Prüfung der Vollständigkeit des Verschmelzungsvertrages erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestangaben enthalten sind. Vorlie- gend sind diese Mindestangaben in § 5 UmwG und aufgrund des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out in § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG bestimmt.

Fakultative vertragliche Regelungen können naturgemäß nicht auf ihre Vollständigkeit hin ge- prüft werden.

Die Prüfung der Richtigkeit der (gesetzlichen, rechtsformspezifischen und fakultativen) Rege- lungen und Angaben im Verschmelzungsvertrag erstreckt sich darauf, ob diese sachlich zu- treffend und in sich widerspruchsfrei sind. Maßgeblich ist, dass der dem Verschmelzungsver- trag zu Grunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht sowie ggf. die Prognosen und Einschätzungen plausibel sind (statt vieler Zeidler, in Semler/Stengel/Le- onard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 9, Rn. 27-29).

Nicht zu prüfen ist die allgemeine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Regelungen im Ver- schmelzungsvertrag. Ergeben sich anlässlich der Prüfungshandlungen Einwendungen oder Bedenken an der Rechtmäßigkeit und/oder Wirksamkeit einzelner Vereinbarungen, ist hierauf im Prüfungsbericht hinzuweisen.

  1. Prüfung und Prüfungsbericht

Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements 3000 (ISAE 3000) der International Federation of Accountants (IFAC) vorgenommen. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und unsere Prüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unsere Beurteilung mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können. Die Auswahl der Prüfungshandlungen lag in unserem pflichtgemäßen Ermessen.

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Über das Ergebnis der Verschmelzungsprüfung ist schriftlich zu berichten. In dem Prüfungs- bericht ist nach § 60 i.V.m. § 12 Abs. 2 UmwG grundsätzlich eine Erklärung über die Ange- messenheit des Umtauschverhältnisses und einer ggf. angebotenen Barabfindung aufzuneh- men und dabei anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und - sofern mehrere Bemessungsmethoden angewandt worden sind - welches Umtausch- verhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden jeweils ergeben würde.

Da vorliegend die übernehmende VIB Vermögen AG den Aktionären der BBI AG keine Ge- genleistung zu gewähren hat - siehe die obigen Ausführungen zum verschmelzungsrechtli- chen Squeeze-Out-, konnte ein solches Prüfungsergebnis nicht berichtet werden. Ein solches Prüfungsergebnis ist auch nicht notwendig. Das Prüfungsergebnis war daher im Kern auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Verschmelzungsvertrag zu erstrecken.

Maßgeblich für die Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Verschmelzungs- vertrages sind die allgemeinen und rechtsformspezifischen Mindestanforderungen des Um- wandlungsrechts. Grundsätzlich ergibt sich aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sowie

  • 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG geforderten Angaben folgender Mindestinhalt des Verschmelzungs- vertrages:
  • Der Name oder die Firma und der Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträ- ger (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UmwG);
  • Die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträ- gers als Ganzes (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG);
  • Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungs- stichtag) (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG);
  • Die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimm- rechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Per- sonen vorgesehenen Maßnahmen (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG);
  • Jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Auf- sichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsfüh- renden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmel- zungsprüfer gewährt wird (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG);
  • Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG);

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  • Die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Min- derheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll (gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG).

Gemäß § 5 Abs. 2 UmwG entfallen die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG über den Umtausch der Anteile, da sich bei Wirksamwerden der Verschmelzung sämtliche Aktien des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden wer- den.

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VIB Vermögen AG published this content on 08 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 July 2024 13:26:08 UTC.