Wüstenrot & Württembergische AG: AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 - Erwerb eigener Aktien

DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Wüstenrot & Württembergische AG: AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 - Erwerb eigener Aktien

11.01.2016 / 09:05

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Der Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG hat am 15. Dezember 2015

beschlossen, dass im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis spätestens zum 30.

März 2016 bis zu 358.000 Namensaktien der Wüstenrot & Württembergische AG

(ISIN DE0008051004), das entspricht ca. 0,38 % des Grundkapitals, zu einem

Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 6.802.000 zu den

nachfolgenden Bedingungen erworben werden sollen.

Der Erwerb eigener Aktien der Wüstenrot & Württembergische AG erfolgt gemäß

§ 71 Absatz 1 Nr. 2 Aktiengesetz zu dem Zweck, die erworbenen eigenen

Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Wüstenrot &

Württembergische AG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum

Erwerb anzubieten.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Wüstenrot &

Württembergische AG durch eine von der Wüstenrot & Württembergische AG

beauftragte Bank. Das Recht der Wüstenrot & Württembergische AG, das

Auftragsverhältnis mit der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf

eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Die Bank trifft ihre

Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das jeweilige

Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Wüstenrot &

Württembergische AG. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so

günstig wie möglich für die Wüstenrot & Württembergische AG durchgeführt.

Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf hierbei den

arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Wüstenrot &

Württembergische AG im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei

Börsenhandelstagen vor dem Abschluss des Kaufvertrages um nicht mehr als 10

% über- oder unterschreiten.

Die Bank ist ferner verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 ("EG-VO

2273/2003") zu beachten. Dementsprechend darf die Bank keinen Kaufpreis

zahlen, der über dem Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses

oder (sollte dieser höher sein) des derzeit höchsten unabhängigen Angebots

an der Börse, an welcher der Kauf stattfindet, liegt. Die Bank darf an

einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen

Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der

durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen

täglichen Handelsvolumen der letzten 20 Börsentage vor dem Zeitpunkt des

Kaufs.Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden

rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder

aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikel 4 Absatz 4

EG-VO 2273/2003 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten

Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Stuttgart, den 11. Januar 2016

Wüstenrot & Württembergische AG

Der Vorstand

Kontakt:

Aktionärs-Rückfragen:

Investor Relations

Telefon: 0711 662-725252

Mail: ir@ww-ag.com

Presse-Rückfragen:

Abteilung Kommunikation der W&W

Telefon: 0711 662-721471

Mail: kk@ww-ag.com

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ISIN: DE0008051004

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Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf

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