Der Verwaltungsrat der Xiwang Property Holdings Company Limited hat bekannt gegeben, dass Herr WANG Zhen (Herr WANG) als unabhängiges, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, Mitglied des Prüfungsausschusses (Audit Committee) und Mitglied des Nominierungsausschusses (Nomination Committee) der Gesellschaft zurückgetreten ist
mit Wirkung vom 8. Mai 2023 zurückgetreten, um sich mehr Zeit für seine anderen Aufgaben zu nehmen. Gemäß Regel 3.10 der Regeln für die Börsennotierung von Wertpapieren an der Börse (die "Börsenzulassungsregeln") muss der Verwaltungsrat mindestens drei unabhängige, nicht geschäftsführende Direktoren umfassen. Unmittelbar nach dem Rücktritt von Herrn WANG hat sich die Zahl der unabhängigen, nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft auf nur zwei reduziert, was zu einer Nichteinhaltung der in Regel 3.10 des Kotierungsreglements vorgeschriebenen Anforderung führt. Gemäß Regel 3.21 der Börsenzulassungsregeln muss jeder börsennotierte Emittent einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich ausschließlich aus nicht geschäftsführenden Direktoren zusammensetzt, und der Prüfungsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, von denen mindestens eines ein unabhängiger nicht geschäftsführender Direktor ist. Unmittelbar nach dem Rücktritt von Herrn WANG wurde die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Gesellschaft auf nur zwei reduziert, was zu einer Nichteinhaltung der in Regel 3.21 der Börsenzulassungsregeln vorgeschriebenen Anforderung führte.
Gemäß Regel 3.27A der Börsenzulassungsregeln muss jeder börsennotierte Emittent einen Nominierungsausschuss einrichten, der vom Vorstandsvorsitzenden oder einem unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktor geleitet wird und sich mehrheitlich aus unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren zusammensetzt. Unmittelbar nach dem Rücktritt von Herrn WANG besteht der Nominierungsausschuss nicht mehr mehrheitlich aus unabhängigen, nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern, so dass die in Regel 3.27A der Börsenzulassungsregeln vorgeschriebene Anforderung nicht erfüllt ist.