APA ots news: Das neue Marktmissbrauchsrecht der Europäischen Union tritt 2016 in Kraft

Wien (APA-ots) - 2016 wird das Marktmissbrauchsrecht im Handel mit

Finanzinstrumenten in der Europäischen Union völlig neu geregelt. Die

bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie ("Market Abuse Directive", MAD)

wird mit 3. Juli 2016 durch die "Market Abuse Regulation" (MAR)

abgelöst. Diese Reform des Marktmissbrauchsrechts war eine Reaktion

auf die Finanzkrise 2007 und setzt zwei wesentliche Vorhaben um:

Einerseits wird eine in allen EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbare

Vorschrift gegen Marktmissbrauch geschaffen, andererseits werden die

Sanktionsregelungen massiv verschärft. Dies hat zur Folge, dass den

Marktteilnehmern durch eine einheitliche Auslegung des Regelwerks

mehr Rechtssicherheit geboten, und Aufsichtsarbitrage vorgebeugt

wird. Die drastische Verschärfung der Sanktionsregelungen, sowie die

verpflichtende öffentliche Bekanntmachung von Verstößen ("naming and

shaming") soll vor Verstößen gegen die Bestimmungen des Regelwerkes

abschrecken. Die Sanktionsbestimmungen - in Form von EU-weit

vorgegebenen Mindeststrafen - sind weiterhin in einer EU-Richtlinie,

der "Criminal Sanctions for Market Abuse Directive" (MAD II oder

CSMAD), festgelegt, die bis 3. Juli 2016 in nationales Recht

umzusetzen sein wird.

Zusätzlich zur europaweiten Vereinheitlichung verschärft und

erweitert das neue Marktmissbrauchsrecht die Bestimmungen und deren

Anwendungen auch substanziell:

So wird der Geltungsbereich auf sämtliche Finanzinstrumente, die

zum Handel an multilateralen Handelssystemen (MTF) oder auf anderen

organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, sowie auch auf

alle außerbörslich gehandelten Derivate, die Auswirkungen auf die

zugrunde liegenden Märkte haben können, ausgedehnt. Damit werden

unter anderem künftig auch die Emittenten im Marktsegment "Dritter

Markt" der Wiener Börse zur Ad-hoc-Publizität und zur Mitteilung von

Directors Dealings verpflichtet sein. Die Ad-hoc-Publizität hat zum

Ziel, dem Missbrauch von Insiderinformationen präventiv

entgegenzuwirken, indem sie deren unverzügliche Veröffentlichung

verlangt. Die Directors Dealings-Regelung verpflichtet

Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen Eigengeschäfte in

Finanzinstrumenten des Unternehmens offenzulegen.

Bei den DirectorsŽ Dealings bezieht sich die Meldepflicht überdies

künftig nicht nur auf Eigengeschäfte in Aktien sondern auch auf sich

darauf beziehende Derivate oder andere damit verbundene

Finanzinstrumente sowie Schuldtitel. Beispielsweise meldepflichtig

werden dann auch Schenkungen oder Erbschaften von Finanzinstrumenten

(z.B. Aktien, Anleihen, ) eines Emittenten sein, die eine

Führungskraft dieses Emittenten empfängt.

Neu sind auch Regeln für den Umgang mit Insiderinformationen im

Rahmen einer Marktsondierung oder "market sounding" anlässlich der

Platzierung von Wertpapieren, zum Beispiel: Ein Emittent plant die

Ausgabe einer Anleihe. Um den konkreten Umfang und die

Preisgestaltung abschätzen zu können, übermittelt er - vor der

eigentlichen Ankündigung des Geschäfts - Informationen über die

geplante Emission an potentielle Anleger. Ziel dieser

Informationsweitergabe ist die Auslotung der Bedingungen (Umfang,

Preis), zu denen potentielle Anleger bereit sind die Anleihe zu

zeichnen. Über eine solche Marktsondierung sind Aufzeichnungen zu

führen, die allen beteiligten Personen zu übermitteln sind. Alle

involvierten Personen sind aufzuklären, dass die (versuchte) Nutzung

der weitergegebenen Informationen untersagt ist.

Künftig sind auch bestimmte marktmissbräuchliche, manipulative

Techniken bei algorithmischem Handel und dem Hoch-Frequenz-Handel

ausdrücklich untersagt. Zum Beispiel ist die Eingabe von Aufträgen

bzw. Durchführung von Transaktionen verboten, wenn diese geeignet ist

einen Trend auszulösen und andere Marktteilnehmer dazu zu motivieren,

diesen Trend zu beschleunigen, wodurch sich der Händler die

Möglichkeit schafft eine Position zu einem vorteilhaften Kurs zu

schließen bzw. zu eröffnen ("Momentum Ignition"). Ebenso verboten ist

"Phishing", also die Ausführung von Transaktionen um Aufträge anderer

Marktteilnehmer aufzudecken und dann eigene Aufträge zu erteilen, und

sich somit einen Vorteil zu verschaffen.

"Die neuen Regeln stellen sicher, dass alle Finanzmarktteilnehmer in

Europa nach den gleichen Spielregeln spielen und ermöglichen der FMA

eine bessere und effizientere Beaufsichtigung des Marktes.", betonen

die Vorstände der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.

Rückfragehinweis:

Finanzmarktaufsicht

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)

+43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER

INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***

OTS0036 2016-01-04/10:54