paragon GmbH & Co. KGaA: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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paragon GmbH & Co. KGaA: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

07.06.2019 / 13:46
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paragon GmbH & Co. KGaA: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Delbrück, 7. Juni 2019 - Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.
Dezember 2017 der paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück, fehlerhaft ist:

1. Bei den Ertragsteuern gab es nachfolgende Verstöße gegen
Rechnungslegungsvorschriften:

a) Die passiven latenten Steuern zum 31. Dezember 2017 und der Steueraufwand
für das Geschäftsjahr 2017 sind um jeweils 2,7 Mio. Euro zu hoch
ausgewiesen, da nach einer konzerninternen Übertragung von Vermögenswerten
die zuvor erfasste latente Steuer nicht an die veränderte temporäre
Differenz angepasst wurde. Dies verstößt gegen IAS 12.15.

b) Die aktiven latenten Steuern und das Eigenkapital sind zum 31. Dezember
2017 um jeweils 3,2 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, da bei der
Tochtergesellschaft Voltabox of Texas Inc. ein Aktivüberhang bei den
latenten Steuern angesetzt wurde, obwohl diese Gesellschaft eine steuerliche
Verlusthistorie aufwies und überzeugende substanzielle Hinweise zur
Nutzbarkeit der steuerlichen Verluste nicht vorlagen. Der Steueraufwand im
Geschäftsjahr 2017 ist mindestens um die ertragswirksam erfasste Aufstockung
von 1,1 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen. Dies verstößt gegen IAS 12.35.

c) Die Steuerüberleitungsrechnung im Konzernanhang ist unvollständig und
fehlerhaft, so dass die berichtete Steuerquote von 120 Prozent nicht erklärt
wird. Dies verstößt gegen IAS 12.81(c).

d) Im Konzernanhang wurde nicht offengelegt, dass Steuervorteile von 2,8
Mio. Euro im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der
ergebnisneutral erfassten Kosten des Börsengangs einer Tochtergesellschaft
ebenfalls ergebnisneutral im Eigenkapital erfasst wurden. Dies verstößt
gegen IAS 12.81(a).

e) In der Konzernbilanz wurde keine Aufrechnung von aktiven und passiven
latenten Steuern vorgenommen. Dies verstößt gegen IAS 12.74.

2. Bei den Anteilen nicht beherrschender Anteilseigner gab es nachfolgende
Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften:

a) Das Ergebnis vor Steuern ist um rund 1,6 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen,
da sämtliche Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Börsennotierung von
Aktien der Tochter Voltabox AG im Oktober 2017 von 9,4 Mio. Euro
erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden, obwohl sich nur ein
Teilbetrag von rund 7,8 Mio. Euro auf die Platzierung von 6.325.000 Aktien
bei neuen Investoren bezog (Transaktion mit nicht beherrschenden
Anteilseignern). Transaktionskosten von rund 1,6 Mio. Euro bezogen sich auf
die erstmalige Börsennotierung der weiterhin gehaltenen 9.500.000 Aktien
(keine Transaktion mit nicht beherrschenden Anteilseignern). Die
ergebnisneutrale Erfassung dieser Kosten verstößt gegen IAS 1.109 Satz 2
i.V.m. IFRS 10.23, IAS 32.37 Satz 3 und IAS 32.38 Satz 2.

b) Die Anteile nicht beherrschender Anteilseigner sind zum 31. Dezember 2017
um 4,0 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen, da diesen ein zu geringer Anteil am
Eigenkapitalzugang aus dem Börsengang der Tochter Voltabox AG zugeordnet
wurde. Dies verstößt gegen IFRS 10.B96, wonach sich der Zugang bei den nicht
beherrschenden Anteilen aus dem anteiligen Wert der zugehörigen
Vermögenswerte und Schulden ergibt.

c) Der anteilige Anspruch der nicht beherrschenden Anteilseigner der Tochter
Voltabox AG auf Verlustausgleich für das Geschäftsjahr 2017 von 4,0 Mio.
Euro wurde den Anteilen nicht beherrschender Anteilseigner nicht
ergebnisneutral über das Eigenkapital, sondern als (erhöhter) Anteil am
Konzernergebnis für das Geschäftsjahr 2017 zugeführt. Dies verstößt
gegen
IAS 1.109 Satz 2, wonach Transaktionen mit Eigentümern, bei denen die
Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, ergebnisneutral über
das Eigenkapital zu erfassen sind.

3. Das Konzernergebnis ist um rund 0,6 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, da
Verluste aus der Währungsumrechnung eines Fremdwährungsdarlehens nicht
aufwandswirksam, sondern im sonstigen Ergebnis erfasst wurden. Dies verstößt
gegen IAS 21.28.

4. Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Ergebnis je Aktie von -0,15 Euro
wurde auf Basis des gesamten Konzernergebnisses für das Geschäftsjahr 2017
ermittelt. Dies verstößt gegen IAS 33.10, wonach dem Ergebnis je Aktie nur
der Ergebnisanteil zu Grunde zu legen ist, der auf die eigenen Aktionäre
entfällt.

5. Im Konzernanhang wird offengelegt, dass mit Frau Frers - Ehefrau von
Klaus Dieter Frers (Vorstandsvorsitzender und beherrschender Anteilseigner
im Geschäftsjahr 2017) - ein Anstellungsverhältnis besteht. Die Höhe der
Vergütung für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 wird nicht offengelegt.
Dies verstößt gegen IAS 24.18(a), wonach nicht nur die Tatsache offenzulegen
ist, dass Transaktionen mit nahestehenden Personen stattgefunden haben,
sondern auch die Höhe der Geschäftsvorfälle anzugeben ist.


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