ihrer Entlastung, damit sie nicht jährlich über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
beschließen muss. Maßgeblich für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder und somit
gleichsam für die Laufzeit der Vergütung sind zunächst die Regelungen in § 8 Ziffern 2 und
4 der Satzung. Danach dauert ihre Amtszeit, sofern die Hauptversammlung bei der
betreffenden Wahl nicht einen kürzeren Zeitraum bestimmt, bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet wird. Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt jederzeit durch eine an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen; der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder im Fall der Niederlegung durch ihn dessen Stellvertreter kann eine
Fristverkürzung oder einen Verzicht auf die Frist erklären. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes bleibt die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung unberührt. Eine
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ansonsten nach Maßgabe der jeweils anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern der Gesellschaft und
des Borussia Dortmund Konzerns werden bei der Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
nicht berücksichtigt. Grund hierfür ist, dass sie für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich
aufgrund der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrates von den Tätigkeiten der
Arbeitnehmer grundlegend unterscheidet.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder und auch deren konkrete Vergütung
werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und
des Aufsichtsrates beschlossen, wobei eine Änderung der Satzung der Gesellschaft sowohl der
Zustimmung durch ihre Hauptversammlung als auch durch ihre persönlich haftende
Gesellschafterin bedarf. Zulässig ist auch ein Beschluss, der die bestehende Vergütung
bestätigt. Mittels dieser gesetzlich und durch Satzung vorgesehenen
Zuständigkeitsverteilung wird zugleich etwaigen Interessenkonflikten entgegengewirkt. Das
System und die Vergütung werden regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat daraufhin überprüft, ob Höhe und
Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zu
den Aufgaben des Aufsichtsrates, zum zeitlichen Aufwand für dessen Mitglieder und zur Lage
der Gesellschaft stehen. Wenn die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder und einen Vorschlag für eine Änderung der
Satzungsregelung hinsichtlich ihrer konkreten Vergütung unterbreiten.
BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 8 DER TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG den nachstehend
vollständig abgedruckten Bericht:
Die persönlich haftende Gesellschafterin war durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. November 2020 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. November 2025 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 18.400.000,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Am 16. September 2021 hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit allen Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft vom gleichen Tag die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Umfang von 18.396.220,00 EURO beschlossen (die 'Kapitalerhöhung 2021'). Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals auf damit nunmehr 110.396.220,00 EURO mit der entsprechenden Anpassung der Satzung durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 5. Oktober 2021 in § 4 (Grundkapital) sowie in § 5 Ziffern 1 und 3 (Aktien) wurde am 6. Oktober 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Bei der Kapitalerhöhung 2021 wurden auf das erhöhte Grundkapital 18.396.000 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Juli 2020 mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EURO (die 'Neuen Aktien') gegen Bareinlagen zum geringsten Ausgabebetrag von 1,00 EURO je Aktie (der 'Ausgabebetrag'), mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von 18.396.220,00 EURO, ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht wurde den Kommanditaktionären in der Weise gewährt, dass zur Zeichnung der Neuen Aktien alleine die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, (die 'Berenberg') mit der Verpflichtung zugelassen wurde, sie den Kommanditaktionären innerhalb der Bezugsfrist vom 20. September 2021 bis zum 4. Oktober 2021 (jeweils einschließlich) (die 'Bezugsfrist') im Bezugsverhältnis von 5:1 (d.h. fünf bestehende Aktien berechtigten zum Bezug einer Neuen Aktie) zum Bezug gegen Barleistung anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG) (das 'Bezugsangebot') und die dadurch vereinnahmten Erlöse nach Abzug einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen an die Gesellschaft abzuführen. Die von der Gesellschaft gehaltenen 18.900 Stück eigenen Aktien waren nicht bezugsberechtigt. 1. Der Bezugspreis je Neuer Aktie wurde auf 4,70 EURO festgelegt (der 'Bezugspreis'). Die der Gesellschaft zufließende Differenz zwischen Ausgabetrag und Bezugspreis hat eine schuldrechtlich vereinbarte Zuzahlung (sogenanntes schuldrechtliches Agio) dargestellt. Das Bezugsangebot an die Kommanditaktionäre zum Bezug von Neuen Aktien sowie der Ausgabebetrag und der Bezugspreis wurden im Bundesanzeiger am 17. September 2021 bekannt gemacht. Es war ein Handel der Bezugsrechte über die Börse eingerichtet. Die Frist für den Bezugsrechtshandel lief vom 21. September 2021 bis zum 30. September 2021 (jeweils einschließlich). Es wurden 91,6 Prozent aller Bezugsrechte ausgeübt. Neue Aktien, die nicht aufgrund des Bezugsangebots bezogen worden sind, wurden zu einem mindestens dem Bezugspreis entsprechenden Preis einer kleinen Gruppe von Investoren zugeteilt, zu denen auch die Kommanditaktionäre gehörten, die sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hatten, Neue Aktien, für die keine Bezugsrechte ausgeübt wurden, bis zu einer jeweils festgelegten Höchstzahl zu erwerben. Nach Ablauf der Bezugsfrist hat am 5. Oktober 2021 die Berenberg entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung sämtliche 18.396.220 Neuen Aktien gezeichnet. Aus der Kapitalerhöhung 2021 erzielte die Gesellschaft einen Bruttoemissionserlös in Höhe
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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)