und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird. d. Verzinsung Die Wandelschuldverschreibungen werden mit einem Zinssatz von 0,05 % p.a. verzinst. e. Laufzeit Die Wandelschuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem Ausgabetag (wie nachstehend definiert). Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag. f. Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber von Wandelschuldverschreibungen das Recht ("*Wandlungsrecht*"), an jedem Geschäftstag während des Wandlungszeitraums (wie nachstehend definiert) jede Wandelschuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in Wandlungsaktien zu wandeln. Der Wandlungspreis je Wandlungsaktie ("*Wandlungspreis*") beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen ("*Anleihebedingungen*"), EUR 5,42 je Wandlungsaktie. Das Wandlungsverhältnis entspricht dem Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung geteilt durch den am Wandlungstag geltenden Wandlungspreis. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen. Das Wandlungsrecht für die Wandelschuldverschreibungen kann durch einen Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. Tag nach dem Tag ihrer Ausgabe ("*Ausgabetag*") jederzeit bis zum zehnten Handelstag vor dem Tag ihrer Endfälligkeit (beide Tage einschließlich) ("*Wandlungszeitraum*") ausgeübt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen Kündigung. g. Bereitstellung von Wandlungsaktien; Dividenden Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Wandelschuldverschreibungen zu gewährenden Wandlungsaktien werden nach Durchführung der Wandlung aus dem Bedingten Kapital 2021/I (wie nachstehend definiert) stammen. Die Anleihebedingungen können auch die Lieferung bestehender Aktien vorsehen. Die Wandlungsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst worden ist, sowie für alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt. h. Verwässerungsschutz Der Wandlungspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf des Wandlungszeitraums unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht (Bezugsrechtsemission) oder weitere Wertpapiere mit Bezugs-, Options- bzw. Wandlungsrechten begibt oder garantiert und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen hierbei kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Das Gleiche gilt für den Fall anderer Kapitalmaßnahmen oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Dividenden durch die Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können (mit Ausnahme der unter vorstehender Ziffer 1 dieses Beschlusses vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung). i. Kündigung durch Inhaber von Wandelschuldverschreibungen Jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ist in bestimmten, in den Anleihebedingungen festgesetzten Fällen berechtigt, seine sämtlichen Ansprüche aus den Wandelschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen und die Rückzahlung zum Nennbetrag zu verlangen. j. Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen im Falle eines Kontrollwechsels oder einer Verschmelzung Falls die Gesellschaft einen Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung bekanntmacht, ist jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen nach seiner Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Wandelschuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag zu verlangen. d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Ausstattungsmerkmale der Wandelschuldverschreibungen und weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen sowie weitere Einzelheiten der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen. 3. *Gegenstand der Sacheinlage und Zulassung zur Zeichnung* a) Als Gegenstand der Sacheinlage für die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen hat die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile, d. h. (i) die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der MSH mit den laufenden Nummern 16 bis 27 und (ii) das auf die Convergenta entfallende Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail gemeinschaftlich gehaltenen Geschäftsanteil an der MSH mit der laufenden Nummer 34 mit einem anteiligen Betrag am Stammkapital der MSH von DM 17,00, entsprechend zusammen rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, in die Gesellschaft einzubringen ("*Sacheinlage*"). b) Zur Zeichnung der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen wird ausschließlich die Convergenta zugelassen. 4. *Zusätzliche Geldzahlungspflicht der Gesellschaft* Zusätzlich zur Ausgabe der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hat die Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile eine Barzahlung an die Convergenta in Höhe von insgesamt EUR 130.000.000,00, zahlbar in zwei Tranchen, zu leisten. Die Sachkapitalerhöhung und die Begebung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt im Hinblick auf diese über die Gewährung der Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen hinausgehende Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft im Wege einer gemischten Sacheinlage. 5. *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/I* a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.476.079,21 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56, bedingt erhöht ("*Bedingtes Kapital 2021/I*"). Das Bedingte Kapital 2021/I dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß diesem Beschluss ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben dieses Beschlusses entspricht. b) Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I erfolgt an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage. Als Gegenstand der Sacheinlage für die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Sachkapitalerhöhung hat die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile, d. h. (i) die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der MSH mit den laufenden Nummern 16 bis 27 und (ii) das auf die Convergenta entfallende Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail gemeinschaftlich gehaltenen Geschäftsanteil an der MSH mit der laufenden Nummer 34 mit einem anteiligen Betrag am Stammkapital der MSH von DM 17,00, entsprechend zusammen rund 21,62 % des Stammkapitals der MSH, in die Gesellschaft einzubringen. Als Gegenleistung für diese Sacheinlage gewährt die Gesellschaft der Convergenta eine gemischte Bar- und Sachleistung, die gemäß diesem Beschluss neben der Ausgabe der Neuen Aktien und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auch aus einer Barzahlung in Höhe von EUR 130.000.000,00 besteht. c) Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)