sich der Aufsichtsrat nicht umfassend von einem externen 
Vergütungsexperten beraten, sondern nur punktuell sachlich und 
rechtlich extern unterstützen lassen. 
 
III. *Wesentliche Änderungen gegenüber dem 
     bisherigen Vergütungssystem* 
 
Das neue Vergütungssystem soll für die beiden amtierenden 
Vorstandsmitglieder mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 
2020/2021 gelten. Generell weicht das neue Vergütungssystem 
gegenüber der früher in der Gesellschaft praktizierten 
Vorstandsvergütung vor allem in vier Punkten ab: Erstens sind 
beim STI die persönlichen Ziele mit ihrer - diskretionären - 
Feststellung der Zielerreichung weggefallen. Zweitens ist beim 
LTI die Kenngröße Earnings per Share (EPS) zugunsten einer 
stärkeren Aktienkursorientierung weggefallen. Drittens wurden 
beim LTI für alle Vorstandsmitglieder einheitlich geltende und 
quantitativ messbare nicht-finanzielle Ziele ergänzt. Viertens 
wird die Höhe einer LTI-Zahlung ohne Zwischenschaltung eines 
technisch aufwendigen Performance Share Plans ermittelt. Der 
Aufsichtsrat bezweckt damit eine höhere Transparenz und 
Verlässlichkeit für alle Beteiligten. 
 
Weitere Änderungen gegenüber dem bisherigen 
Vergütungssystem erfolgen in Umsetzung der durch das ARUG II 
geänderten Anforderungen des AktG und der Empfehlungen des am 
20. März 2020 in Kraft getretenen neuen DCGK. 
 
Das neue Vergütungssystem weicht wesentlich von den bei Beginn 
des Geschäftsjahres 2020/2021 laufenden Vorstandsverträgen ab, 
weil der bis zum 16. Oktober 2020 laufende Anstellungsvertrag 
von Herrn Dr. Düttmann aufgrund der besonderen 
Bestellungssituation ein ausschließliches Festgehalt ohne 
variable Vergütungselemente vorsah und der Anstellungsvertrag 
von Frau Sonnenmoser aufgrund der absehbaren Anpassungen des 
Vergütungssystems vielfach vorläufige Regelungen vorsah. Die 
entsprechenden Sonderregelungen sind in Abschnitt XII. 
erläutert. 
 
IV. *Vergütungskomponenten ab dem Geschäftsjahr 
    2020/21* 
 
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte sind die schuldrechtlichen 
Anstellungsverträge, welche die CECONOMY AG, vertreten durch 
den Aufsichtsrat, mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands 
schließt. Diese enthalten abschließend die 
Vergütungskomponenten der Mitglieder des Vorstands. 
 
1. 
 
Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands der CECONOMY AG 
für die von ihnen gemäß ihren Anstellungsverträgen zu 
erbringenden Tätigkeiten setzen sich aus erfolgsunabhängigen 
festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten 
zusammen. Die nachfolgende Darstellung gibt einen 
Überblick über die einzelnen Vergütungskomponenten: 
 
2. *Erfolgsunabhängige feste Vergütung* 
 
Die feste erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der 
jährlichen Grundvergütung, den Beiträgen für die betriebliche 
Altersversorgung und den weiteren Nebenleistungen zusammen. 
 
a) *Grundvergütung* 
 
Die Grundvergütung ist mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern 
als Festvergütung vereinbart und wird in monatlichen Raten 
ausgezahlt. Falls das Vorstandsmitglied nur während eines Teils 
eines Geschäftsjahrs dem Vorstand angehört, wird die 
Grundvergütung zeitanteilig gezahlt. 
 
b) *Betriebliche Altersversorgung* 
 
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine betriebliche 
Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten 
Direktzusage. 
 
Die betriebliche Altersversorgung wird gemeinsam durch das 
Vorstandsmitglied und das Unternehmen finanziert. Dabei gilt 
die Aufteilung '5 + 10'. Sofern das Vorstandsmitglied einen 
Eigenbeitrag von 5 % seiner definierten Bemessungsgrundlage 
(Grundvergütung und Zielbetrag STI) erbringt, zahlt das 
Unternehmen den doppelten Beitrag hinzu. Bei Ausscheiden eines 
Vorstandsmitglieds vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleiben 
die Beiträge mit dem erreichten Stand erhalten. Die 
betriebliche Altersversorgung ist über die Hamburger 
Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) kongruent rückgedeckt. Die 
Verzinsung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Satzung 
der HPR zur Überschussbeteiligung mit einer Garantie auf 
die eingezahlten Beiträge. 
 
Die Beiträge der Gesellschaft zur betrieblichen 
Altersversorgung sind aufgrund der festgelegten Aufteilung und 
Bemessungsgrundlage für jedes einzelne Vorstandsmitglied 
begrenzt. Zusätzlich sind diese Beiträge auf EUR 100.000 pro 
Jahr begrenzt. 
 
Weiterhin haben die Mitglieder des Vorstands die Möglichkeit, 
künftige Entgeltbestandteile aus der Grundvergütung und der 
variablen Vergütung im Rahmen einer steuerbegünstigten 
Entgeltumwandlung in Anwartschaften auf betriebliche 
Altersversorgung bei der HPR umzuwandeln. 
 
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen werden nicht 
vereinbart. 
 
c) *Nebenleistungen* 
 
Neben der Grundvergütung und den Beiträgen zur betrieblichen 
Altersversorgung gewährt die Gesellschaft den Mitgliedern des 
Vorstands nur die folgenden Nebenleistungen: 
 
- Beiträge zur Unfallversicherung 
- Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung 
- Übernahme von Kosten der 
  Gesundheitsvorsorge 
- Bereitstellung eines dem Vorstandsmitglied zur 
  Verfügung gestellten Dienstwagens 
 
Diese abschließend bestimmten Nebenleistungen sind auch 
der Höhe nach auf zusammen EUR 50.000 pro Jahr begrenzt. 
 
3. *Erfolgsabhängige variable Vergütung* 
 
Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten sind eine variable 
Vergütung mit einer auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen 
Erfolgsmessung, das sog. Short-Term Incentive ("*STI*"), und 
eine variable Vergütung mit einer auf mehrere Geschäftsjahre 
bezogenen Erfolgsmessung, das sog. Long-Term Incentive 
("*LTI*"). Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume 
weisen die Komponenten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen 
und Erfolgsparameter auf. Für die Gewährung des STI und des LTI 
sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen 
erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind finanzielle und 
für das LTI auch nicht-finanzielle Leistungskriterien 
maßgeblich. Die den Vorstandsmitgliedern gewährten 
variablen Vergütungsbeträge werden überwiegend aktienbasiert 
gewährt: Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile 
überwiegt der Anteil der langfristig variablen Bestandteile, 
deren wiederum weit überwiegende finanzielle Leistungskriterien 
auf die Kennzahlen absolute Aktienrendite und relative 
Aktienrendite bezogen sind. Durch beide Kennzahlen ist die Höhe 
einer etwaigen Auszahlung an die Wertentwicklung der Stammaktie 
der CECONOMY AG geknüpft. 
 
a) *STI* 
 
Die kurzfristige erfolgsabhängige Komponente wird jeweils für 
ein Geschäftsjahr gewährt und nach dessen Ablauf ausgezahlt. 
Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines 
Geschäftsjahrs, wird das STI für das Geschäftsjahr zeitanteilig 
gewährt und gezahlt. Die Berechnung des STI erfolgt 
ausschließlich anhand von finanziellen Leistungskriterien. 
Diese basieren auf den nachfolgenden Kennzahlen gemäß dem 
Konzernabschluss der Gesellschaft (bereinigt um die Effekte von 
Portfolioveränderungen), die mit der jeweils angegebenen 
Gewichtung in die Berechnung einfließen: 
 
- Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings 
  Before Interest and Taxes - EBIT) auf Basis 
  absoluter EBIT-Werte mit einem 
  Gewichtungsfaktor von 0,55; 
- Wechselkursbereinigtes Umsatzwachstum mit 
  einem Gewichtungsfaktor von 0,25; 
- Nettobetriebsvermögen (Net Working Capital - 
  NWC) auf Basis absoluter NWC-Werte 
  (4-Quartals-Durchschnitt) mit einem 
  Gewichtungsfaktor von 0,2. 
 
Der Aufsichtsrat legt die Erfolgsziele für alle 
Vorstandsmitglieder einheitlich auf Grundlage der ihm vom 
Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung vor Beginn des 
Geschäftsjahres, für welches der STI gewährt wird, fest. Dem 
Grad der Zielerreichung für jede Kennzahl werden Faktoren 
(Zielerreichungsfaktoren) zugeordnet. Hierzu bestimmt der 
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils den Wert 
für die untere Schwelle (Eintrittshürde), den Zielwert für die 
100 Prozent-Zielerreichung sowie den Wert für eine 200 
Prozent-Zielerreichung, bei dem der jeweilige 
Zielerreichungsfaktor der Höhe nach begrenzt ist. Eine 
nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der 
Vergleichsparameter ist ausgeschlossen. 
 
Nach Geschäftsjahresende wird für jede Kennzahl anhand der 
jeweiligen Zielerreichungsfaktoren der Grad der Zielerreichung 
gemessen. Zwischenwerte werden mittels linearer Interpolation 
bestimmt. 
 
Aus den einzelnen gemessenen Zielerreichungsfaktoren wird 
anhand ihrer Gewichtung der Gesamtzielerreichungsfaktor 
berechnet. Durch Multiplikation des 
Gesamtzielerreichungsfaktors mit dem STI-Zielbetrag ergibt sich 
der Auszahlungsbetrag des STI. Der Auszahlungsbetrag ist auf 
das Doppelte des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungs-Cap). Die 
Auszahlung erfolgt vier Monate nach dem Ende des 
Geschäftsjahres, für welches der betreffende STI gewährt wurde, 
nicht jedoch vor der Billigung des Konzernabschlusses für das 
jeweilige Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat. Bei einer 
unterjährigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden 
noch nicht ausgezahlte Ansprüche auf STI, die auf die Zeit bis 
zur Vertragsbeendigung entfallen, zeitanteilig nach den 
ursprünglich vereinbarten Zielen und bei der ursprünglichen 
Fälligkeit gezahlt. 
 
b) *LTI* 
 
Die langfristige erfolgsabhängige Komponente wird jeweils 
jährlich gewährt und nach Ablauf eines Leistungszeitraums von 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)