festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die Option 
                            nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die 
                            Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
                            Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
                            Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
                            Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
                            (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für 
                            die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft 
                            über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis 
                            kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende 
                            Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren 
                            Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, 
                            da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt 
                            werden muss. 
                            Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen zu 
                            vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
                            liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
                            berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung der Optionsprämie und des im 
                            Beschluss näher begrenzten zulässigen Ausübungspreises, der der Gesellschaft ermöglichen 
                            soll, auch in einem volatilen Marktumfeld Call- und/oder Put-Optionen mit einer längeren 
                            Laufzeit zu erwerben, werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
                            Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen 
                            Marktpreis bezahlt bzw. erhält, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
                            Aktionäre keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Dies entspricht der Stellung der 
                            Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich 
                            Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte zum 
                            Beispiel mit einem unabhängigen Kreditinstitut abzuschließen, da diese nicht mit allen 
                            Aktionären vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund 
                            marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
                            Die Derivategeschäfte sind mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
                            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abzuschließen. Sowohl im Fall 
                            einer Call-Option als auch im Fall einer Put-Option darf der jeweilige Vertragspartner bei 
                            Ausübung der Option nur Aktien liefern, die er zuvor unter Wahrung des 
                            Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall 
                            des Abschlusses eines Put-Optionsgeschäfts Bestandteil des Geschäfts sein. Bei Abschluss 
                            einer Call-Optionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur ausüben, wenn 
                            sichergestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur solche 
                            Aktien liefert, die zuvor unter der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
                            wurden. Dadurch, dass der jeweilige Vertragspartner des Optionsgeschäfts nur solche Aktien 
                            liefert, die unter den vorgenannten Bedingungen erworben wurden, wird dem Gebot der 
                            Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 
                            AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, 
                            die Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist. Durch diesen 
                            Ausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte auch kurzfristig 
                            abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle 
                            Aktionäre nicht möglich wäre. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf 
                            Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
                            Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen soll Aktionären ein 
                            Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen 
                            ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz von 
                            Put- oder Call-Optionen im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die 
                            damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält 
                            die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der 
                            Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
                            sich aus dem Einsatz von Put- oder Call-Optionen für die Gesellschaft ergeben, für 
                            gerechtfertigt. 
                            Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind auf Aktien im Umfang von 
                            höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
                            Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Hinsichtlich eines eventuellen 
                            Bezugsrechtsausschlusses bei der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien wird auf den 
                            Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
                            i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG verwiesen. 

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 2 der Satzung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die

Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu

erbringenden Nachweis geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem

neugefassten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des

Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Gesellschaft vor, § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zu

ändern, um die Gesetzesänderung auch in der Satzung entsprechend zu berücksichtigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 10. § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:


                            'Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in 
                            Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 
                            21. Tages vor der Versammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das 
                            depotführende Institut nach; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis durch den 
                            Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der 
                            in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
                            zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.' 

Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der

Gesellschaft

Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das Aktiengesetz

eingefügten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)