Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. Insbesondere wird der Vorstand 
                            einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
                            nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden 
                            Marktbedingungen möglich ist. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer 
                            Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben die 
                            Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu erwerben. 
                            Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
                            dürfen insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021/ 
                            I in das Handelsregister bestehenden Grundkapitals noch - sofern dieser Betrag niedriger 
                            ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                            überschreiten. 
                            Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung 
                            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des 
                            genehmigten Kapitals unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt 
                            werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
                            eröffnet werden. 
                            d) Der Bezugsrechtsausschluss für eine mögliche Zweitnotiz an einer ausländischen Börse 
                            dient den damit verbundenen Interessen der Gesellschaft. Zu den sachlichen Vorteilen einer 
                            solchen Auslandsnotierung für die Gesellschaft gehören insbesondere eine Erweiterung des 
                            Kreises ihrer Aktionäre durch Gewinnung von Privatanlegern und institutionellen Investoren 
                            über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland gelegenen Börsenplätzen. Neben den damit 
                            einhergehenden positiven Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft und einer 
                            voraussichtlich geringeren Volatilität der Aktie erwartet die Gesellschaft, dass die 
                            Gesellschaft hierdurch in besonderem Maße in der Lage ist, neue Aktien zu platzieren. So 
                            bekundeten insbesondere auch institutionelle Investoren aus Südafrika, die ein besonderes 
                            Interesse an Investitionen in Immobilienmärkte haben, grundsätzliches Interesse an 
                            Investitionen in die Gesellschaft. Ausländischen institutionellen Investoren ist jedoch 
                            regelmäßig kraft Gesetzes nur der Erwerb der an einer lokalen Börse gehandelten Aktien 
                            erlaubt. Eine mögliche Zweitnotiz dient daher insbesondere auch der ggf. damit verbundenen 
                            Erschließung solcher institutionellen Anleger. Die Erschließung internationaler 
                            Finanzmärkte ist zudem auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, da sie bereits in der 
                            Vergangenheit regelmäßig Kapitalmaßnahmen durchführte und sich diese Möglichkeit im Falle 
                            und zur Finanzierung sich ggf. bietender strategisch geeigneter Ankaufsmöglichkeiten auch 
                            in der Zukunft offenhalten möchte. Eine mögliche Zweitnotiz an einer ausländischen Börse 
                            ermöglichte der Gesellschaft in diesem Zusammenhang daher ggf. auch die Platzierung solcher 
                            Aktien, die der deutsche Markt nicht mehr aufnehmen könnte. Auch hält es die Gesellschaft 
                            für möglich, dass sich durch eine solche Zweitnotiz die Beschaffung von Fremdmitteln ggf. 
                            leichter gestalten und sich hierdurch zukünftige Finanzierungskonditionen günstiger 
                            gestalten könnten. Das von der Gesellschaft verfolgte wirtschaftsstrategische Konzept, den 
                            Kreis ihrer Aktionäre durch Gewinnung von Privatanlegern oder institutionellen Investoren 
                            über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland gelegenen Börsenplätzen zu erweitern, hat zur 
                            Voraussetzung, dass sie zusätzliche Aktien schafft und diese in Verkehr bringt. Die 
                            Gewährung eines Bezugsrechts scheidet daher für solch einen Zweck aus. Zugleich sind die 
                            berechtigten Interessen der Bestandsaktionäre dadurch geschützt, dass die mögliche Anzahl 
                            der in diesem Zusammenhang geschaffenen neuen Aktien, auf die das Bezugsrecht 
                            ausgeschlossen wäre, auf 3.150.000 Aktien beschränkt ist. Diese Grenze trägt den Interessen 
                            der Bestandsaktionäre Rechnung, da hierdurch eine mögliche Verwässerung von vornherein 
                            beschränkt ist. Zugleich eröffnet sie der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
                            hinreichenden Handlungsspielraum, um eine Zweitnotiz im Ausland ggf. erfolgreich 
                            durchführen zu können. 
                            e) Ferner dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
                            Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                            Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, zum einen dem Zweck, im Falle nachfolgender 
                            Aktienemissionen den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
                            Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll der Gesellschaft anstelle 
                            dieser kostenintensiven Ermäßigung die Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden 
                            Aktienemissionen Verwässerungsschutz über die Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien 
                            zu gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden damit so gestellt, als seien sie 
                            bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
                            ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
                            ausgeschlossen werden. 
                            Zum anderen soll über den Bezugsrechtsausschluss sichergestellt werden, dass den Inhabern 
                            von Optionsschuldverschreibungen sowie Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen so viele 
                            Aktien gewährt werden können, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                            zustehen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, soweit die über bedingte Kapitalia 
                            zur Verfügung stehenden Aktien nicht ausreichen, um die Wandlungs- oder Optionsrechte 
                            vollständig zu bedienen. Damit wird vermieden, dass die Gesellschaft auf etwaige 
                            liquiditätsbelastende Barzahlungsoptionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den 
                            Options- oder Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
                            f) Das Bezugsrecht kann schließlich zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
                            (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen den Aktionären 
                            angeboten wird, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
                            Anspruch auf Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
                            Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 
                            Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu optimalen 
                            Bedingungen auszuschütten. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als 
                            Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs 1 AktG 
                            (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
                            spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall kann es ja nach 
                            Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so 
                            auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
                            unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum 
                            Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den 
                            Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)