Tagesordnungspunkt 10 c) um bis zu EUR 16.039.752,00 durch Ausgabe von bis zu 16.039.752 neuen, auf den

Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt

erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber

von Schuldverschreibungen, die gemäß der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b)

beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem

nach Maßgabe der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung

jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit

durchzuführen, wie, jeweils ganz oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus

Schuldverschreibungen gemäß der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen

Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen

Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder

teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte

Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien

aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt

werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten

Kapitalerhöhung festzusetzen.


              d)            Satzungsänderung 

In § 4 der Satzung wird Absatz 4 wie folgt geändert:

'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 16.039.752,00 durch Ausgabe von bis zu 16.039.752 neuen, auf den

Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur

insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder

Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft

oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom

12. März 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden,

von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder

Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder

soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen

Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt,

soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer

anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn

des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der

Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,

mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung

festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen

Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der

Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des

Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals I nach Ablauf der Fristen

für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder

Wandlungspflichten.'

Es wird vorsorglich klargestellt, dass die unter lit. a) und b) zu diesem TOP 7 gefassten Beschlüsse

(Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen) sofort und unabhängig sowohl von der unter lit. c) beschlossenen Schaffung

des Bedingten Kapitals I als auch von der unter lit. d) beschlossenen Satzungsänderung zum Bedingten

Kapital I wirksam werden sollen.

Zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen gemäß §§ 221

Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand wie folgt Bericht:


                            Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
                            im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 sowie zur Schaffung des Bedingten 
                            Kapitals I von bis zu EUR 16.039.752,00 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
                            Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert und soll dem Vorstand mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer 
                            im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnet 
                            werden. 
                            Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
                            ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- oder 
                            Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
                            erforderliche Flexibilität, die Anleihen selbst oder über 
                            Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
                            Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. 
                            Wandelanleihen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
                            erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder 
                            Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
                            Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
                            anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des 
                            Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
                            runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt 
                            daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
                            Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
                            Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
                            Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
                            Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
                            zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung 
                            der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
                            Options- bzw. Wandlungsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden 
                            muss. 
                            Darüber hinaus soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                            ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der 
                            Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelanleihe ihren Marktwert nicht wesentlich 
                            unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen 
                            und eine Anleihe schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu 
                            können. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt in 
                            verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. 
                            Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel festgesetzt werden, wenn die 
                            Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. 
                            Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)