DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.08.2021 in www.gateway-re.de/ 
investor-relations/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2021-07-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN A0JJTG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2021 
(virtuelle Hauptversammlung) 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG ein, die am 
Mittwoch, den 25. August 2021, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hardenbergstraße 28a, 10623 Berlin, als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) stattfindet. 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse 
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu 
finden Sie nachstehend unter dem Abschnitt V. 'Weitere Angaben zur Einberufung'. 
I. 
Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway Real Estate AG und des gebilligten 
              Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 sowie der Lageberichte für die Gateway Real Estate AG und den 
              Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch 
              (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020 
              Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
              der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
              Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. 
              Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
1.            Gateway Real Estate AG unter 
              www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 

zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden

des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Fragerechts haben die

Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gateway

Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 40.000.000,00 vollständig auf neue Rechnung

vorzutragen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des

Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss

für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Rödl & Partner GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer des

Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die etwaige

prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für 5. das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der

EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und

ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer

bestimmten Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in

Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 9 Abs. 1 der

Satzung aus fünf Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von

der Hauptversammlung gewählt.

Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet turnusgemäß mit der Beendigung der ordentlichen

Hauptversammlung 2021. Damit dem Aufsichtsrat weiterhin die gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung erforderliche

Zahl an Mitgliedern angehört, ist die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Die

Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:


                            Herrn Norbert Ketterer, Verwaltungsratspräsident der SAYANO Family Office AG, Zug, Schweiz, 
              a)            wohnhaft in Rüschlikon, Schweiz, 
              b)            Herrn Thomas Kunze, Geschäftsführer der TOK Invest GmbH, Leipzig, wohnhaft in Gröbzig, 
                            Herrn Jan Hendrik Hedding, Chief Operating Officer der SAYANO Family Office AG, Zug, 
              c)            Schweiz, wohnhaft in Zürich, Schweiz, 
                            Herrn Ferdinand von Rom, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Broich Rechtsanwälte, 
              d)            Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main, sowie 
              e)            Herrn Leonard Fischer, Verwaltungsratsmitglied der DFG Deutsche Fondsgesellschaft SE 
6.                          Invest, Berlin, wohnhaft in Zürich, Schweiz, 

mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung vom 25. August 2021 und für die Zeit bis zur

Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu

Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Es ist beabsichtigt, dass Herr Norbert Ketterer im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt

des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen Herr Jan Hendrik Hedding und Herr Leonard Fischer über

hinreichenden Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Zudem sind nach

Auffassung des Aufsichtsrats die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor,

in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

Angaben zu etwaigen Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden

Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen finden

Sie in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. 'Weitere Angaben über die

zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidaten (Tagesordnungspunkt 6)'. Lebensläufe der vorgeschlagenen

Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.gateway-re.de/unternehmen/aufsichtsrat/ 

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die

Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder

wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a

Abs. 1 AktG hat gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,

die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. 7.

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July 16, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)