nicht möglich, sodass der Sitz für Österreich leer bleibt. Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen der Scout24-Gruppe in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU zum 1. März 2021 ergab sich die nachfolgende Sitzverteilung Mitgliedstaat Anzahl der Arbeitnehmer Anteil in % Sitzanzahl im BVG Deutschland 919 94,7 10 Österreich 51 5,3 0 Insgesamt 970 100 10
In Deutschland liegt die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung
des BVG grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen bzw. der
für sie zuständigen Gewerkschaften. Es gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es
kommen daher grundsätzlich verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die
Bestellung durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche Recht vorsieht, die Wahl durch
ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG).
Das in Deutschland zu bildende Wahlgremium wird aus den Mitgliedern des
Konzernbetriebsrats gebildet, sofern ein solcher besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 SEBG).
Das Wahlgremium bestand hier aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats.
Von den zehn Mitgliedern des BVG aus Deutschland können drei Mitglieder auf Vorschlag
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestimmt werden.
Da dem BVG mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland angehörten, war ein Mitglied ein
leitender Angestellter. Da es in keiner Gesellschaft der Scout24-Gruppe einen
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gibt, konnten die leitenden Angestellten nach
§ 8 Abs. 1 Satz 6 SEBG dem Wahlgremium selbst Wahlvorschläge unterbreiten, die von einem 6.3 Zwanzigstel oder 50 der leitenden Angestellten unterzeichnet sein mussten. Frauen und
Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden.
Das Wahlgremium hat folgende Mitglieder des BVG in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt:
Mitglied des BVG Thomas Lehmann, Scout24 AG Andreas Böhm, Immobilien Scout GmbH Ilka Breitsprecher, Immobilien Scout GmbH Volkmar Grimm, flowfact GmbH (b) Stefan Harsdorff, Immobilien Scout GmbH Dorothee Jovanovic, Immobilien Scout GmbH Andrea Kraus, Scout24 AG Roman Weber, Scout24 AG Sylvia Mareck, Immobilien Scout GmbH Michael Klemund, Scout24 AG (Leitende); Ersatzmitglied Jost Paffrath, Immobilien Scout GmbH (Leitende) Ersatzmitglieder, Nicht-Leitende (rücken im entsprechenden Fall in der Reihenfolge hier nach) Nicole Duic, Immobilien Scout GmbH Stefanie Luther, Immobilien Scout GmbH Christian Dietze, Scout24 AG Mira Ernst, Immobilien Scout GmbH Christoph Lipka, Scout24 AG Sa-San Schadkami, flowfact GmbH Tina Hartwig, Immobilien Scout GmbH Yvonne Mechsner, Immobilien Scout GmbH
Die Namen der Mitglieder des BVG, ihre Anschriften sowie die jeweilige
(c) Betriebszugehörigkeit wurden dem Vorstand der S24 AG unverzüglich mitgeteilt bzw. waren ihm
bekannt. Dieser informierte sodann die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen sowie
die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen über diese Angaben.
Nachdem alle Mitglieder benannt worden waren, lud der Vorstand der S24 AG am 7. Mai 2021, d.h.
innerhalb von zehn Wochen nach der Information im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs.
1, 11 Abs. 1 SEBG), die gewählten Mitglieder des BVG zur Konstituierung des BVG ein und informierte
hierüber die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Die konstituierende Sitzung des BVG findet am
18. Mai 2021 wegen der nach wie vor bestehenden Gefährdungen der Pandemie und mit Blick auf die
rechtlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz und die Hygiene virtuell als Videokonferenz statt. Mit der
Konstituierung des BVG endete das Verfahren für die Bildung des BVG und begannen die Verhandlungen, für 6.4 die - vorbehaltlich einer einvernehmlichen Fristverlängerung - gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs
Monaten vorgesehen ist.
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung. Gegenstand der Verhandlungen
ist die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Dies kann entweder
durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder eines anderen von den Verhandlungsparteien vorgesehenen
Verfahrens, welches die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der S24 SE gewährleistet,
geschehen.
Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem BVG bedarf eines
Beschlusses des BVG. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der 6.5 vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein Beschluss zur Nichtaufnahme sowie der Abbruch
von Verhandlungen sind ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG).
Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden erforderlichen Kosten trägt die S24 AG sowie
nach der Umwandlung die S24 SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, 6.6 die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere
sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige
Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und
Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen. Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung im Übrigen wie folgt aus: Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch in Bezug auf die beteiligte (a) Gesellschaft selbst; § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet. Für die Arbeitnehmer der Scout24-Gruppe geltende Betriebsvereinbarungen und sonstige (b) kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. Ebenso hat die Umwandlung der S24 AG in eine SE für die Arbeitnehmer der Scout24-Gruppe mit Ausnahme des vorstehend unter Ziffer 6 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der 7.1 Arbeitnehmer und der in diesem Zusammenhang unter Ziffer 6 beschriebenen Änderungen keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in der S24 AG und den Gesellschaften der Scout24-Gruppe. Von der Umwandlung der S24 AG in die S24 SE bleibt außerdem die Geltung der Unternehmensmitbestimmungsgesetze in Konzerngesellschaften mit Sitz in Deutschland unberührt. (c) Die Mitbestimmung richtet sich in erster Linie nach der S24-Beteiligungsvereinbarung, welche aktuell ausverhandelt wird und entsprechend noch abzuschließen ist. Falls keine Beteiligungsvereinbarung erzielt wird, richtet sich die Mitbestimmung nach den gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG. Nach der Satzung der S24 SE soll der Aufsichtsrat weiterhin ausschließlich mit Anteilseignervertretern besetzt sein. Insoweit sieht die Satzung der S24 SE in § 9 Abs. 1 Satz 1 vor, dass der Aufsichtsrat der S24 SE wie der Aufsichtsrat der S24
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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)