Die Mitglieder des Vorstands sind vorbehaltlich eines Mindestselbstbehalts gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung) vom Versicherungsschutz für Vermögensschäden abgedeckt (D&O-Versicherung). 4.2.3 Unfallversicherung Soweit rechtlich möglich, bleibt die bestehende Unfallversicherungspolice für die Mitglieder des Vorstands bestehen. Neue Vorstandsmitglieder werden ebenfalls in den Unfallversicherungsschutz aufgenommen. 4.2.4 Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie medizinische Untersuchung 4.2 Die Gesellschaft zahlt den Mitgliedern des Vorstands Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Arbeitgeberbeiträge, die bei voller Sozialversicherungspflicht der Vorstandsmitglieder fällig würden. Die Mitglieder des Vorstands sind zudem berechtigt, sich einmal im Jahr auf Kosten der Gesellschaft einer eingehenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen. 4.2.5 Zusätzliche erweiterte Krankenvergütung Im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall oder aus einem sonstigen nicht vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden Grund zahlt die Gesellschaft anteilig das Festgehalt für die Dauer der Dienstunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten (längstens bis zum Ablauf des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds). 4.2.6 Steuerberatungsleistungen Sofern mit dem Aufsichtsrat vereinbart, sind Mitglieder des Vorstands berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft Steuerberatungsleistungen zur Erstellung der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. 4.2.7 Zusatzkrankenversicherung Sofern mit dem Aufsichtsrat vereinbart, kann die Gesellschaft zusätzliche Krankenversicherungskosten für Vorstandsmitglieder und ihre nahen Familienangehörigen übernehmen.
Übergangsleistung
Der Aufsichtsrat kann, beispielsweise im Falle von Versetzungen aus anderen Ländern, 4.3 Übergangsleistungen zum Ausgleich von Nachteilen oder Erschwernissen aufgrund des diese Zulagen
begründenden Ereignisses gewähren. Aktuell gewährt die Gesellschaft V. Badrinath und T. Reisten
Übergangsleistungen.
Altersvorsorge
Die Mitglieder des Vorstands nehmen am Vodafone-Pensionsplan Führungskräfte teil. Dieser Plan sieht
Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgungsleistungen in Form einer einmaligen Kapitalzahlung
vor, jedoch kann der Begünstigte Teil- oder Rentenzahlungen beantragen. In diesem Fall erhöhen sich die
Pensionszahlungen um ein Prozent pro Jahr. Der monatliche Beitrag der Gesellschaft im Rahmen dieses Plans
beträgt 3 % des Monatsgrundgehalts bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze und 16 % des
Monatsgrundgehalts oberhalb der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die Mitglieder des Vorstands können
im Rahmen der Entgeltumwandlung auf freiwilliger Basis zusätzliche Beiträge leisten, um die nachfolgend
dargelegten Leistungen zu erhöhen.
Die Beiträge zur Altersvorsorge werden in Investmentfonds angelegt. Hierbei kann das Mitglied des
Vorstands zwischen bestimmten Anlagealternativen mit verschiedenen Risikoprofilen wählen. Die
Anlagestruktur basiert auf einem Lebenszyklusmodell. 4.4 Im Rahmen des Vodafone-Pensionsplans Führungskräfte haben die Mitglieder des Vorstands nach Vollendung
des 62. bzw. - sofern das jeweilige Mitglied des Vorstands vor dem 1. Januar 2012 in die Gruppe
eingetreten ist - des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersversorgungszahlungen. Die Höhe der
Altersversorgungsleistungen hängt von den geleisteten Beiträgen ab (beitragsorientierte Leistungszusage).
Abweichend vom Vodafone-Pensionsplan Führungskräfte beträgt die Mindestauszahlung im Todesfall das
Vierfache des jeweiligen (Brutto-) Jahresfestgehalts. Die Mindestauszahlung bei Invalidität (d. h., wenn
das Vorstandsmitglied aufgrund von teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung vor Vollendung des 62.
bzw. - sofern das jeweilige Mitglied des Vorstands vor dem 1. Januar 2012 in die Gruppe eingetreten ist -
des 60. Lebensjahres aus der Gesellschaft ausscheidet) bleibt beim Dreifachen des jeweiligen (Brutto-)
Jahresfestgehalts.
Ansprüche im Rahmen des Vodafone-Pensionsplans Führungskräfte werden gemäß den Bestimmungen des
Betriebsrentengesetzes drei Jahre, nachdem die Pensionszusage abgegeben wurde, unverfallbar, d. h. das
Mitglied des Vorstands behält jede unverfallbare Pensionsanwartschaft, sollte er vor einem
Pensionsereignis aus der Gesellschaft ausscheiden.
Short Term Incentive ('STI')
Der STI dient der Incentivierung der Leistungserbringung während eines einzelnen Geschäftsjahrs, wobei
die Kriterien und Ziele jedes Jahr vom Aufsichtsrat vereinbart und festgelegt werden.
Die Kriterien und Ziele dienen der Förderung und Kommunikation der wesentlichen Ziele für die
Unternehmenstätigkeit im jeweiligen Jahr. Der STI ist ein erfolgsabhängiger Bonus mit einem einjährigen
Bemessungszeitraum. Der STI-Zielwert für ein volles Geschäftsjahr beträgt 100 % des Jahresfestgehalts im
Falle des CEO, 60 % im Falle des CFO und 60 % im Falle des General Counsel, jeweils basierend auf dem
Jahresfestgehalt desselben Geschäftsjahrs. Der STI ist der Höhe nach auf 200 % des Zielwerts beschränkt.
Die Auszahlung des STI erfolgt spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs, für das er gezahlt
wird.
Die Kriterien und Ziele werden wie folgt bestimmt:
4.5.1 Leistungskriterien Der jedem einzelnen Mitglied des Vorstands zu zahlende STI-Betrag basiert auf der Erreichung bestimmter Ergebnisse im Rahmen der folgenden Leistungskriterien: Bereinigtes EBITDAaL (mit einer voraussichtlichen Gewichtung von 30 %) bezeichnet das bereinigte EBITDA abzüglich der Umsatzerlöse aus weiterbelasteten Investitionsausgaben sowie nach der Abschreibung auf mietbezogene Nutzungsrechte und nach Abzug von Zinsen auf Mietverbindlichkeiten. Umsatzerlöse aus weiter belasteten Investitionsausgaben geben die Investitionsausgaben in Zusammenhang mit * Upgrades von bestehenden Standorten wieder, die direkt an Vodafone weiterbelastet wurden. Bereinigtes EBITDA bezeichnet den operativen Gewinn vor der Abschreibung auf mietbezogene Nutzungsrechte sowie Abschreibungen, Tilgungen und Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen, und mit Ausnahme von Wertminderungen, Restrukturierungskosten aus separaten Restrukturierungsvorhaben, sonstige betriebliche Ergebnisse und Ausgaben und relevante Positionen, die nicht als repräsentativ für die zugrunde liegende Ertragskraft der Gruppe erachtet werden. Recurring Free Cashflow ('RFC') (mit einer voraussichtlichen Gewichtung von 30 %) bezeichnet den wiederkehrenden operativen Free Cashflow (wie nachstehend definiert) abzüglich gezahlter Steuern und Zinsen, mit Ausnahme von gezahlten Zinsen auf Mietverbindlichkeiten. Wiederkehrender operativer Free Cashflow ist das bereinigte EBITDAaL zzgl. der Abschreibungen auf mietbezogene Nutzungsrechte und Zinsen auf Mietverbindlichkeiten, abzüglich mietbezogener Kapitalkosten und Erhaltungsinvestitionsaufwand. Auf Pro-forma-Basis werden die mietbezogenen Kapitalkosten basierend auf der Summe der Abschreibungen * auf mietbezogene Nutzungsrechte und Zinsen auf Mietverbindlichkeiten berechnet, die der Gruppe entstanden sind, mit Ausnahme der Effekte der
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June 16, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)