abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:


                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
                            oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 
                            oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com 

Form der Bevollmächtigung

Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der

Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§

126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der

Internetadresse


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:


                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
c)                          oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 
                            oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com 

Für den Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines

Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135

Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform

verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre,

Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder

sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung

Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen

Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135

Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten.

Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen

Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben

c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter:

Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das

Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der

Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des

Aufsichtsrats bzw. Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der

Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach §

126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von

Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere

nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen

und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für die betreffenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und

nicht ausdrücklich widerrufen ist.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

kann über das unter der Internetadresse


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht

und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der

Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf in Textform (§ 126b BGB) unter der folgenden

Adresse erfolgen:


                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
                            oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 
                            oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com 

In diesem Fall müssen Vollmacht und Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf der Gesellschaft

jedoch spätestens bis zum 30. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, damit sie noch berücksichtigt

werden können.

Nachweisübermittlung

Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis

der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem

Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit

sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir

gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an, der Gesellschaft den Nachweis über die Bestellung eines e) Bevollmächtigten per E-Mail an


              hauptversammlung@kws.com 

zu übermitteln.

Zurückweisung bei mehreren Bevollmächtigten f)

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von

diesen zurückweisen.


7.            Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
              Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) 
              Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 
              166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
              bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder 
              eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
              AktG) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
              1. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: 
                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin 
                            HV-Büro 
                            Grimsehlstr. 31 
                            37574 Einbeck 

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit a) mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die

Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Für die

Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine

Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder

nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung

bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger

bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden

kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der

Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden

außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft unter der Internetadresse


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1 und § 127 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie § 1

Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz)

Da die Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine

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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)