machen.


              V. 
              DER AUFSICHTSRAT 
              § 10 
              Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer 
                            Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt 
              (1)           werden. 
                            Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder sämtliche 
                            Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die 
                            Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die 
                            über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
              (2)           längstens jedoch für sechs Jahre. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
                            mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen 
                            Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Eine Wiederwahl 
                            ist möglich. 
                            Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder bestellt werden, die in einer bei der 
                            Bestellung festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender 
                            Aufsichtsratsmitglieder treten. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, 
              (3)           so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine 
                            Neubestellung stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
                            Aufsichtsratsmitglieds. 
                            Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den 
              (4)           Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung 
                            unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. 
                            Zur Abberufung eines von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählten 
              (5)           Mitglieds des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit genügt ein mit einfacher Mehrheit 
                            gefasster Beschluss der Hauptversammlung. 
              § 11 
              Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats 
                            Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder 
              (1)           in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die 
                            Hauptversammlung einzuberufen, sofern das Gesetz oder die Satzung dies vorsehen. 
              (2)           Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. 
              § 12 
              Willenserklärungen des Aufsichtsrats 
                            Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden 
              (1)           oder durch dessen Stellvertreter abgegeben. Im Innenverhältnis gilt, dass der 
                            Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. 
                            Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten 
              (2)           und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. 
                            § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
              § 13 
              Vorsitz 
                            Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die 
                            Wahl ist im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu 
              (1)           bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern bestellt worden sind, in einer ohne besondere 
                            Einberufung stattfindenden Sitzung vorzunehmen. 
                            Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt 
              (2)           aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen 
                            vorzunehmen. 
              § 13 a 
              Aufsichtsrats-Ehrenvorsitzender 
                            Der Aufsichtsrat kann ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied in Anerkennung seiner 
              (1)           Verdienste um die Gesellschaft bis auf Widerruf zum Ehrenvorsitzenden des Aufsichtsrats 
                            ernennen. 
              (2)           Der Ehrenvorsitzende hat kein Stimmrecht und erhält keine Vergütung. 
              (3)           Der Ehrenvorsitzende wird zur Vertraulichkeit verpflichtet wie ein Aufsichtsratsmitglied. 
              § 14 
              Geschäftsordnungen und Ausschüsse des Aufsichtsrats 
              (1)           Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
              (2)           Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse 
                            festsetzen. Den Ausschüssen können Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. 
              § 15 
              Einberufung des Aufsichtsrats 
                            Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung 
                            durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, mündlich, 
              (1)           fernmündlich, fernschriftlich, durch Telefax, E-Mail oder telegrafisch einberufen. In 
                            dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. 
              (2)           Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge 
                            zu übermitteln. 
              § 16 
              Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
                            Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter 
              (1)           kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen. 
                            Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, mindestens jedoch 
                            drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. 
              (2)           Ein Mitglied nimmt auch dann im Sinne von Abs. 2 an der Beschlussfassung teil, wenn es sich 
                            der Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der 
                            Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des 
                            Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. 
                            Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, 
              (3)           dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der 
                            Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. 
                            Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, 
              (4)           soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. 
                            Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der 
                            Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag; dies findet auch Anwendung 
              (5)           auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder 
                            sein Stellvertreter angehört. 
                            Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, indem 
                            sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch 
              (6)           schriftlich bevollmächtigte Personen, die einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Beruf 
                            angehören, in der Beschlussfassung überreichen lassen. Das gilt auch für die Abgabe der 
                            zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 
                            Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des 
                            Aufsichtsrats auch auf folgenden Wegen erfolgen: 
                                          außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgaben 
                                          oder durch Stimmabgaben per Videokonferenz oder mittels anderer 
                            a)            elektronischer Medien (z.B. per E-Mail oder Telefax), auch im Umlaufverfahren 
                                          oder per Rundruf, oder durch Kombination der vorgenannten Kommunikationswege 
                                          durchgeführte Stimmabgabe, sowie 
              (7)                         im Wege einer Kombination von Sitzung und Stimmabgabe von nicht an der 
                            b)            Sitzung teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern in der unter Buchstabe (a) 
                                          bestimmten Weise. 

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht ein Recht zum Widerspruch gegen die vom

Vorsitzenden veranlasste Form der Beschlussfassung nicht zu. Nach diesem Absatz gefasste

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)