machen.
V. DER AUFSICHTSRAT § 10 Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt (1) werden. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder sämtliche Aufsichtsratsmitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, (2) längstens jedoch für sechs Jahre. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich. Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder bestellt werden, die in einer bei der Bestellung festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, (3) so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der eine Neubestellung stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den (4) Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Zur Abberufung eines von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählten (5) Mitglieds des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit genügt ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss der Hauptversammlung. § 11 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder (1) in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen, sofern das Gesetz oder die Satzung dies vorsehen. (2) Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. § 12 Willenserklärungen des Aufsichtsrats Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden (1) oder durch dessen Stellvertreter abgegeben. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten (2) und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 13 Vorsitz Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl ist im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu (1) bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung vorzunehmen. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt (2) aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. § 13 a Aufsichtsrats-Ehrenvorsitzender Der Aufsichtsrat kann ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied in Anerkennung seiner (1) Verdienste um die Gesellschaft bis auf Widerruf zum Ehrenvorsitzenden des Aufsichtsrats ernennen. (2) Der Ehrenvorsitzende hat kein Stimmrecht und erhält keine Vergütung. (3) Der Ehrenvorsitzende wird zur Vertraulichkeit verpflichtet wie ein Aufsichtsratsmitglied. § 14 Geschäftsordnungen und Ausschüsse des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. § 15 Einberufung des Aufsichtsrats Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, mündlich, (1) fernmündlich, fernschriftlich, durch Telefax, E-Mail oder telegrafisch einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln. § 16 Beschlussfassung des Aufsichtsrats Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (1) kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. (2) Ein Mitglied nimmt auch dann im Sinne von Abs. 2 an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, (3) dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, (4) soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag; dies findet auch Anwendung (5) auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter angehört. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch (6) schriftlich bevollmächtigte Personen, die einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Beruf angehören, in der Beschlussfassung überreichen lassen. Das gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch auf folgenden Wegen erfolgen: außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgaben oder durch Stimmabgaben per Videokonferenz oder mittels anderer a) elektronischer Medien (z.B. per E-Mail oder Telefax), auch im Umlaufverfahren oder per Rundruf, oder durch Kombination der vorgenannten Kommunikationswege durchgeführte Stimmabgabe, sowie (7) im Wege einer Kombination von Sitzung und Stimmabgabe von nicht an der b) Sitzung teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern in der unter Buchstabe (a) bestimmten Weise.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht ein Recht zum Widerspruch gegen die vom
Vorsitzenden veranlasste Form der Beschlussfassung nicht zu. Nach diesem Absatz gefasste
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October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)