Brüssel, 10. Januar 2017

Die Europäische Kommission hat beim EU-Gerichtshof Klage gegen Spanien erhoben, weil das Land es unterlassen hat, eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe für die Digitalisierung des spanischen Fernsehnetzes zurückzufordern und die laufenden Zahlungen für dessen Betrieb und Instandhaltung auszusetzen.

Im Oktober 2014 und im Juni 1013 stellte die Kommission in zwei Beschlüssen fest, dass die von Spanien gewährte Beihilfe für die Finanzierung der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) in entlegenen Gebieten von Kastilien-la Mancha bzw. des übrigen Spaniens mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbar ist.

Nach dem Grundsatz der Technologieneutralität muss eine derartige staatliche Förderung unterschiedslos für alle Übertragungsplattformen, d. h. digitales terrestrisches Fernsehen, Satellit, Kabel und Internet, gewährt werden. Die spanischen Maßnahmen förderten jedoch nur die digitale terrestrische Technologie und verstießen damit gegen diesen Grundsatz. Zudem wurden verschiedene terrestrische Betreiber unterschiedlich behandelt. Dadurch wurde bestimmten terrestrischen Betreibern ein selektiver Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern gewährt. Aufgrund der Beschränkungen konnten die Verbraucher etwaige Vorteile, wie etwa eine größere Auswahl und geringere Preise, nicht nutzen. In ihren Beschlüssen ordnete die Kommission daher an, dass die Beihilfen an die zuständigen spanischen Behörden zurückzuzahlen sind.

Mehr als dreieinhalb Jahre nach dem ersten Beschluss und mehr als zwei Jahre nach dem zweiten haben die spanischen Behörden erst einen geringen Prozentsatz der Beihilfe eingetrieben (rund 2 % des geschätzten Betrags im Rahmen des ersten Beschlusses und 0 % im Rahmen des zweiten). Spanien leistet auch unter Verstoß gegen die Beschlüsse weiterhin Zahlungen für Betrieb und Instandhaltung von Teilen des DVB-T-Netzes.

Infolge der verzögerten Durchführung der Beschlüsse ist der Wettbewerb im einschlägigen Markt nach wie vor verfälscht. Besondere Sorgen bereiten der Kommission die zulasten anderer Betreiber erfolgenden fortlaufenden Zahlungen der unzulässigen Beihilfen.

Die Kommission hat daher beschlossen, nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Gerichtshof Klage gegen Spanien zu erheben.

Hintergrund

Im Jahr 2015 hat das EU-Gericht alle sieben Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 2013 abgewiesen (Sachen T461/13; T462/13; T-463/13 und T464/13; T-465/13; T487/13; T-541/13). Gegen diese Urteile wurden beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

Am 15 Dezember 2016 wies das Gericht auch die Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss von 2014 ab und bestätigte damit die einschlägige Einschätzung der Kommission (verbundene Rechtssachen T-37/15 und T-38/15; T-808/14).

In jedem Falle wird die Pflicht Spaniens zur Durchführung der beiden Kommissionsbeschlüsse durch die einschlägigen Nichtigkeitsklagen nicht ausgesetzt. Spanien bleibt zur Rückforderung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen und zur Aussetzung aller laufenden einschlägigen Zahlungen verpflichtet.

Im Rahmen des Rückforderungsprozesses führt die Kommission Gespräche mit den nationalen Behörden, um den genauen Rückforderungsbetrag zu ermitteln. Die Kommission hat in ihrem Beschluss von 2013 festgestellt, dass die gewährte Beihilfe sich auf 260 Mio. EUR belief. Bislang sind nur 5,5 Mio. EUR zurückgezahlt worden. Mit der Rückzahlung der 43,8 Mio. EUR, die im Rahmen des Beschlusses von 2014 zu erfolgen hat, wurde noch nicht begonnen.

Die Rückforderung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen ist wichtig, damit die durch die unzulässigen Fördermittel bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs beseitigt und ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Deshalb sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1589/2015 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen (siehe auch Pressemitteilung) zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet. Weitere Informationen über die Überwachung der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen seitens der Kommission sind hier abrufbar.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, bei Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt den Gerichtshof anzurufen.

Leistet ein Mitgliedstaat dem Urteil nicht Folge, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, nach Artikel 260 AEUV Zwangsgelder zu verhängen.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 10 January 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 10 January 2017 15:14:04 UTC.

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