Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /
Inhaltsverzeichnis
Regulatorisches Rahmenwerk
Offenlegung von Schlüsselparametern
Artikel - Offenlegung von Schlüsselparamentern
Allgemeine Offenlegungsanforderungen
Artikel - Offenlegungspflichten und -verfahren
Artikel - Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
Artikel - Häufigkeit und Umfang der Offenlegung Artikel - Mittel der Offenlegung
Risikomanagementziele und -politik
Artikel | () f | - Konzise Risikoerklärung, Risikoprofil und Festlegung der Risikotoleranz |
Artikel | () a | - Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risikoarten |
Artikel | () b und () | - Struktur und Organisation des Risikomanagements |
Artikel | () c | - Umfang und Art der Risikoberichts- und Messsysteme |
Artikel | () d | - Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur |
Überwachung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen | ||
Artikel | () e | - Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren |
Artikel | () a | -Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten |
Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen | ||
Artikel | () b und c | - Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans |
und deren tatsächlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung | ||
Artikel | () d | - Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss |
gebildet hat und die Anzahl der bisher stattgefundenen Ausschusssitzungen | ||
Artikel | () e | - Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen |
des Risikos | ||
Informationen hinsichtlich des Anwendungsbereiches | ||
Artikel | (a) | - Firma des Instituts |
Artikel | (b) | - Unterschiede in der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- |
und Aufsichtszwecke | ||
Artikel | (c) und (d) | - Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen des |
aufsichtlichen Konsolidierungskreises und dem Risikopositionsbetrag | ||
Artikel | (e) | - Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen |
Bewertungsanpassung für Risikopositionen im Handelsbuch und Anlagebuch | ||
Artikel | (f) | - Hindernisse für die Übertragung von Eigenmitteln |
Artikel | (g) | - Potenzielle Unterdeckung von Eigenmitteln bei nicht |
konsolidierten Tochterunternehmen | ||
Artikel (h) | - Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel |
oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel
Eigenmittel
Artikel () a, d, e - Zusammensetzung der Eigenmittel
Artikel () b und c - Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente und deren Bedingungen
Artikel () f - Von der CRR abweichende Kapitalquoten
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Eigenmittelanforderungen | |||
Artikel | (a) | - Kerninhalte, Rahmenwerk und Zielgrößen des ICAAP | |
Artikel | (b) | - SREP Anforderungen | |
Artikel | (c) | - Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung des internen Kapitals | |
Artikel | (d) | - Gesamtrisikobetrag und Eigenmittelanforderungen | |
Artikel | (e) | - PD in Bezug auf Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen | |
im Anlagebuch | |||
Artikel | (f) | - Nicht in Abzug gebrachte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von | |
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder | |||
Versicherungsholdinggesellschaften | |||
Artikel | (g) | - Zusätzliche Eigenmittelanforderung und Eigenkapitalkoeffizient | |
des Finanzkonglomerats | |||
Artikel | (h) | - Entwicklung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sich aus der Verwendung interner Mo- | |
delle ergeben | |||
Artikel | (a) | - Geografische Verteilung des antizyklischen Kapitalpuffers | |
Artikel | (b) | - Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers | |
Artikel | - Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz | ||
Kreditrisiko und Kreditrisikominderung | |||
Artikel | (a) | - Definitionen von "überfällig" und "notleidend" | |
Artikel | (b) | - Kreditrisikoanpassungen | |
Artikel | (d) | - Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen | |
Artikel | (c, e, f) - Vertragsgemäß bediente, notleidende und gestundete Risikopositionen | ||
Artikel | (g) | -Risikopositionen nach Restlaufzeit | |
Artikel | (a) und (b) | - Externe Bonitätseinstufungen im Standardansatz | |
Artikel | (c) | - Verwendung von Emissions- Bonitätseinstufungen | |
Artikel | (d) | - Zuordnung von externen Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen | |
Artikel | (e) und Artikel | (g, h, i) | - Risikopositionswerte vor und nach |
Kreditrisikominderung | |||
Artikel | (a) | - Anwendung des bilanziellen und außerbilanziellen Nettings | |
Artikel | (b) | - Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten | |
Artikel | (c) | - Beschreibung der Arten von Sicherheiten | |
Artikel | (d) | - Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien | |
Artikel | (e) | - Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb | |
der Kreditrisikominderung | |||
Artikel | (f) | - Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken | |
Artikel | (g , h, i) - Risikopositionswerte vor und nach Kreditrisikominderung nach | ||
dem Standardansatz | |||
Artikel | (j) | - Risikopositionswerte vor und nach Kreditrisikominderung nach | |
dem IRB-Ansatz | |||
Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken | |||
Artikel | - Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken | ||
Gegenparteiausfallsrisiko | |||
Artikel | (a) | - Internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallsrisikopositionen | |
Artikel | (b) | - Vorschriften für Besicherungen und Bildung von Kreditreserven | |
Artikel | (c) | - Vorschriften in Bezug auf Positionen mit Korrelationsrisiken | |
Artikel | (d) | - Sicherheitsbetrag, der bei einer Herabstufung der Bonität | |
nachzuschießen wäre | |||
Artikel | (e) | - Sicherheiten | |
Artikel | (f, g) | - Risikopositionswerte des Gegenparteiausfallrisikos | |
Artikel | (h) | - Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko | |
Artikel | (i) | - Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs) | |
Artikel | (j) | - Kreditderivate | |
Artikel | (k) | - Alpha Schätzung |
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Artikel (l) und (e) -Gegenparteiausfallsrisikopositionen im Standardansatz Artikel (m) - Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten
Marktrisiko
Artikel - Offenlegung des Marktrisikos
Artikel - Interne Modelle zur Berechnung des Marktrisikos
Operationales Risiko
Artikel - Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos
Artikel - Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken
Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen
Artikel () a bis d - Veränderungen des barwertigen Zinsrisikos und des Nettozinsergebnisses
Artikel () e - Angaben zum Zinsrisiko des Anlagebuchs
Artikel () f - Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung von Zinsrisken
Artikel () g - Angaben zu den Fristigkeiten für Zinsanpassungen
Risiko aus Verbriefungspositionen
Artikel - Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Liquiditätsanforderungen
Artikel a () und () - Liquiditätsanforderungen und Liquiditätsrisikomanagement
Artikel a () - Informationen zur Liquiditätsdeckungsquote
Artikel a () - Informationen zur strukturellen Liquiditätsdeckungsquote
Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Artikel - Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Vergütungspolitik
Artikel | () a | - Vergütungspolitik und -praxis |
Artikel | () b | - Angaben zur Verknüpfung von Vergütung und Erfolg |
Artikel | () c | - Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems |
Artikel | () d | - Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen |
Vergütungsbestandteil | ||
Artikel | () e | - Angaben zu den Erfolgskriterien |
Artikel | () f | - Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten |
und sonstige Sachleistungen | ||
Artikel | () g bis j | - Quantitative Angaben zu den Vergütungen |
Artikel | () k | - Angaben zur Ausnahmeregelung nach Artikel Absatz CRR |
Verschuldung
Artikel () - Informationen hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
Abkürzungsverzeichnis
Anhang - Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente
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Regulatorisches Rahmenwerk
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat mit Basel III ein umfassendes Reformpaket veröffentlicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. Die Basler
Vorgaben wurden in der Verordnung (EU) Nr. / (CRR, Capital Requirements Regulation) v | om . Juni | |
in europäisches Recht umgesetzt und sind am . | Januar in Kraft getreten. | Ergänzt wurden diese |
durch die Richtlinie //EU (CRD | IV, Capital Requirements Directive). Mit der Verordnung (EU) / | |
(CRR II) und der Richtlinie (EU) / (CRD V) | wurden die regulatorischen Rahmenwerke grundlegend |
überarbeitet. Die neuen gesetzlichen Anforderungen waren erstmalig für die Berichterstattung zum . Juni
- nzuwenden.
Die erweiterte Offenlegung bzw. Marktdisziplin (Säule ) bildet neben den Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule ) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungspr ozess (Säule ) die dritte zentrale Säule der Basle r Rah- menvereinbarung. Mit der dritten Säule verfolgt die Aufsicht das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Risikoprofil eines Instituts zugänglich gemacht werden. Die Marktteilnehmer sollen einen detaillierten Einblick hinsichtlich der Eigenmittel, der eingegangenen Risiken sowie deren Messung und Steuerung erhalten. Des Weiteren soll die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und Risikodeckungsmasse, der belasteten Vermögenswerte, der Risikolage, der Verschuldung und der Vergütungs- politik offengelegt werden.
Die BKS Bank erstellt den Säule Bericht auf Basis der Offenlegungsbestimmungen gemäß Teil | der Vero rd- | |
nung (EU) / | unter Berücksichtigung der Anpassungen durch die Verordnung (EU) / | . Ferner |
werden die einschlägigen Durchführungsverordnungen (EU) / | und (EU) / | berücksichtigt. Die |
erforderlichen quantitativen Angaben werden in den durch die CRRII vereinheitlichten Offenlegungsbögen dar- gestellt.
Die Bezeichnung "BKS Bank" bezieht sich immer auf die Kreditinstitutsgruppe gemäß § BWG. Abweichungen werden gesondert angeführt. Wenn nicht anders formuliert, beziehen sich die bankspezifischen Daten jeweils
auf den . Dezember . Aufgrund von Rundungen können sich im vorliegenden Bericht bei Summenbil- dungen und bei Berechnungen von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben.
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Offenlegung von Schlüsselparametern
Artikel : Offenlegung von Schlüsselparametern
Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
- die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre Eigenmittelanforderungen, berechnet gemäß Artikel ;
b) den Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel Absatz ;
c) gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute
gemäß Artikel Absatz Buchstabe a der Richtlinie | //EU halten müssen; |
- die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel der Richtlinie
//EU erfüllen müssen; L / DE Amtsblatt de | r Europäischen Union .. |
- ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel ;
-
die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten
Rechtsakt nach Artikel Absatz - für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durch- schnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
- für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durch- schnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Ab- schläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel Absatz enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Mona- ten;
- für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditäts-
abflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten
Rechtsakt nach Artikel Absatz und basierend au f den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten.
-
die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil
Titel IV: - die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeit- raums;
- die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungs- zeitraums;
- die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenle- gungszeitraums;
- ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestand- teile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln a und b und gegebenenfalls aufgeschlüs- selt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen.
Die nachfolgende Tabelle stellt die regulatorischen Schlüsselparameter gemäß Artikel CRR dar. Diese bein-
haltet wesentliche aufsichtsrechtliche Messgrößen wie Eigenmittel, zusätzliche Eigenmittelanforderungen, Kapi- talquoten, Verschuldungsquote und Liquiditätskennzahlen.
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EU KM - Schlüsselparameter
a | b | c |
EUR Mio.
Verfügbare Eigenmittel (Beträge)
..
- ..
1 | Hartes Kernkapital (CET1) | 907,5 | 853,1 | 778,3 |
2 | Kernkapital (T1) | 972,6 | 918,2 | 843,4 |
3 | Gesamtkapital | 1.189,4 | 1.136,9 | 1.058,1 |
Risikogewichtete Positionsbeträge | ||||
4 | Gesamtrisikobetrag | 6.664,3 | 6.387,8 | 6.213,5 |
Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags) | ||||
5 | Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%) | 13,62% | 13,36% | 12,53% |
6 | Kernkapitalquote (%) | 14,59% | 14,38% | 13,57% |
7 | Gesamtkapitalquote (%) | 17,85% | 17,80% | 17,03% |
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das | ||||
Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % des risikogewichteten | ||||
Positionsbetrags) | ||||
EU 7a | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken | |||
als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%) | 1,60% | 1,60% | 1,60% | |
EU 7b | Davon: in Form von CET1 vorzuhalten | |||
(Prozentpunkte) | 0,90% | 0,90% | 0,90% | |
EU 7c | Davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte) | 1,20% | 1,20% | 1,20% |
EU 7d | SREP-Gesamtkapitalanforderung (%) | 9,60% | 9,60% | 9,60% |
Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung (in % des | ||||
risikogewichteten Positionsbetrags) | ||||
8 | Kapitalerhaltungspuffer (%) | 2,50% | 2,50% | 2,50% |
EU 8a | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von | |||
Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines | ||||
Mitgliedstaats (%) | - | - | - | |
9 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%) | 0,21% | 0,11% | 0,04% |
EU 9a | Systemrisikopuffer (%) | - | - | - |
10 | Puffer für global systemrelevante Institute (%) | - | - | - |
EU 10a | Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%) | - | - | - |
11 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%) | 2,71% | 2,61% | 2,54% |
EU 11a | Gesamtkapitalanforderungen (%) | 12,31% | 12,21% | 12,14% |
12 | Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung | |||
verfügbares CET1 (%) | 8,22% | 7,96% | 7,13% | |
Verschuldungsquote | ||||
13 | Gesamtrisikopositionsmessgröße | 10.721,3 | 10.618,9 | 10.710,4 |
14 | Verschuldungsquote (%) | 9,07% | 8,65% | 7,87% |
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer | ||||
übermäßigen Verschuldung (in % der | ||||
Gesamtrisikopositionsmessgröße) | ||||
EU 14a | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer | |||
übermäßigen Verschuldung (%) | - | - | - | |
EU 14b | Davon: in Form von CET1 vorzuhalten | |||
(Prozentpunkte) | - | - | - | |
EU 14c | SREP-Gesamtverschuldungsquote (%) | 3,00% | 3,00% | 3,00% |
Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die | ||||
Gesamtverschuldungsquote (in % der | ||||
Gesamtrisikopositionsmessgröße) | ||||
EU 14d | Puffer bei der Verschuldungsquote (%) | - | - | - |
EU 14e | Gesamtverschuldungsquote (%) | 3,00% | 3,00% | 3,00% |
Liquiditätsdeckungsquote | ||||
15 | Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt | |||
(gewichteter Wert - Durchschnitt)1) | 1.557,5 | 1.656,9 | 1.889,9 |
EU 16a Mittelabflüsse - Gewichteter Gesamtwert1)
1.099,7
1.207,8 1.290,6
Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /
EU 16b Mittelzuflüsse - Gewichteter Gesamtwert1) | 257,1 | 269,2 | 259,4 | |
16 | Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)1) | 842,6 | 938,6 | 1.031,2 |
17 | Liquiditätsdeckungsquote (%) | 223,24% | 196,97% | 190,44% |
Strukturelle Liquiditätsquote | ||||
18 | Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt | 8.277,0 | 8.150,2 | 7.986,8 |
19 | Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt | 6.715,6 | 6.659,0 | 6.731,1 |
20 | Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%) | 123,25% | 122,39% | 118,66% |
) Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte der letzten Monate
Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /
Allgemeine Offenlegungsanforderungen
Artikel : Offenlegungspflichten und -verfahren
() Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbe- haltlich der Ausnahmen nach Artikel offen.
() Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil die Erlaubnis zur Verwendung der in Tite l III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informatio-
nen offen.
() Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil fest- gelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemes- sen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mit- glied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukom- men, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen.
Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem glei- chen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung fin- det.
Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vor- geschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Of- fenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzule- gen, die nach Artikel wesentlich und weder Geschäfts geheimnis noch vertraulich sind.
() Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informati- onen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantita- tiven Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine be- stimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.
() Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Ver- hältnis zur Höhe des Darlehens stehen.
Artikel | - Offenlegungspflichten und -verfahren | |
Umsetzung in der BKS Bank | ||
Die BKS Bank legt die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels | CRR |
offen. Das Institut verfügt über schriftlich festgelegte formelle Verfahren, anhand derer die Angemessenheit sämtlicher Angaben im Zusammenhang mit der Offenlegung beurteilt wird. Das Risikoprofil der BKS Bank wird
im vorliegenden Offenlegungsbericht in Verbindung mit dem Geschäftsbericht angemessen und umfas- send dargestellt. Das Zahlenwerk wird durch entsprechende qualitative Beschreibungen ergänzt, um dem Nut- zer dieser Informationen ein umfassendes Bild zu ermöglichen. Wenn von kleinen und mittleren Unternehmen sowie anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, Informationen über Entscheidungen der BKS Bank hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit verlangt werden, werden diese bekannt gegeben.
Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. / | |
Artikel : Nicht wesentliche Informationen, Gesch | äftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen |
() Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel | Abs atz Buchstabe c und nach den Artikeln und |
dürfen die Institute von der Offenlegung einer | oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten In- |
formationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind. Bei der Offenlegung gelten Infor- mationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entschei- dung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel der Verordnung (EU) Nr. / Leit-
linien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
() Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genann- ten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen
nach den Artikeln und . Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die
Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden. Informationen gelten als vertrau- lich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen
zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel der Verordnung (EU) Nr.
/ Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kr | iterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertrau- |
lichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
( ) In den Ausnahmefällen nach Absatz weist das betre ffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass
bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenle- gung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist.
Artikel - Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
Umsetzung in der BKS Bank
Die BKS Bank beurteilt die Wesentlichkeit und Vertraulichkeit von Informationen für die Zwecke der Offenlegung
nach den Bestimmungen des Artikels CRR in Verbi ndung mit der EBA-Leitlinie /. Von der Möglich- keit, bestimmte Informationen unter Anwendung von Artikel CRR nicht offenzulegen, macht die BKS Ba nk keinen Gebrauch.
Artikel : Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen
Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln a,
b und c dargelegten Weise. Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Ab- schlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Die halbjährlichen und vierteljährli- chen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Ab- schlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Ein-
klang mit Artikel der Richtlinie //EU festgesetzten z | eitlichen Rahmen. | ||||
Artikel | - Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen | ||||
Umsetzung in der BKS Bank | |||||
Gemäß Artikel c CRR | veröffentlicht die BKS Bank einen jährlichen Offenlegungsbericht. Zusätzlich erfolgt | ||||
eine halbjährliche Offenlegung der Schlüsselparameter nach Artikel CRR | . Weitere unterjährige Informatio- | ||||
nen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels CRR in Verbindung mit | EBA-Leitlinie | / | |||
geprüft und erforderlichenfalls veröffentlicht. |
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BKS Bank AG published this content on 05 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 July 2024 06:39:05 UTC.