Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /

Inhaltsverzeichnis

Regulatorisches Rahmenwerk

Offenlegung von Schlüsselparametern

Artikel - Offenlegung von Schlüsselparamentern

Allgemeine Offenlegungsanforderungen

Artikel - Offenlegungspflichten und -verfahren

Artikel - Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

Artikel - Häufigkeit und Umfang der Offenlegung Artikel - Mittel der Offenlegung

Risikomanagementziele und -politik

Artikel

() f

- Konzise Risikoerklärung, Risikoprofil und Festlegung der Risikotoleranz

Artikel

() a

- Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risikoarten

Artikel

() b und ()

- Struktur und Organisation des Risikomanagements

Artikel

() c

- Umfang und Art der Risikoberichts- und Messsysteme

Artikel

() d

- Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur

Überwachung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen

Artikel

() e

- Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren

Artikel

() a

-Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten

Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen

Artikel

() b und c

- Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans

und deren tatsächlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung

Artikel

() d

- Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss

gebildet hat und die Anzahl der bisher stattgefundenen Ausschusssitzungen

Artikel

() e

- Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen

des Risikos

Informationen hinsichtlich des Anwendungsbereiches

Artikel

(a)

- Firma des Instituts

Artikel

(b)

- Unterschiede in der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs-

und Aufsichtszwecke

Artikel

(c) und (d)

- Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen des

aufsichtlichen Konsolidierungskreises und dem Risikopositionsbetrag

Artikel

(e)

- Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen

Bewertungsanpassung für Risikopositionen im Handelsbuch und Anlagebuch

Artikel

(f)

- Hindernisse für die Übertragung von Eigenmitteln

Artikel

(g)

- Potenzielle Unterdeckung von Eigenmitteln bei nicht

konsolidierten Tochterunternehmen

Artikel (h)

- Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel

oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel

Eigenmittel

Artikel () a, d, e - Zusammensetzung der Eigenmittel

Artikel () b und c - Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente und deren Bedingungen

Artikel () f - Von der CRR abweichende Kapitalquoten

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Eigenmittelanforderungen

Artikel

(a)

- Kerninhalte, Rahmenwerk und Zielgrößen des ICAAP

Artikel

(b)

- SREP Anforderungen

Artikel

(c)

- Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung des internen Kapitals

Artikel

(d)

- Gesamtrisikobetrag und Eigenmittelanforderungen

Artikel

(e)

- PD in Bezug auf Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen

im Anlagebuch

Artikel

(f)

- Nicht in Abzug gebrachte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder

Versicherungsholdinggesellschaften

Artikel

(g)

- Zusätzliche Eigenmittelanforderung und Eigenkapitalkoeffizient

des Finanzkonglomerats

Artikel

(h)

- Entwicklung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sich aus der Verwendung interner Mo-

delle ergeben

Artikel

(a)

- Geografische Verteilung des antizyklischen Kapitalpuffers

Artikel

(b)

- Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers

Artikel

- Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz

Kreditrisiko und Kreditrisikominderung

Artikel

(a)

- Definitionen von "überfällig" und "notleidend"

Artikel

(b)

- Kreditrisikoanpassungen

Artikel

(d)

- Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen

Artikel

(c, e, f) - Vertragsgemäß bediente, notleidende und gestundete Risikopositionen

Artikel

(g)

-Risikopositionen nach Restlaufzeit

Artikel

(a) und (b)

- Externe Bonitätseinstufungen im Standardansatz

Artikel

(c)

- Verwendung von Emissions- Bonitätseinstufungen

Artikel

(d)

- Zuordnung von externen Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen

Artikel

(e) und Artikel

(g, h, i)

- Risikopositionswerte vor und nach

Kreditrisikominderung

Artikel

(a)

- Anwendung des bilanziellen und außerbilanziellen Nettings

Artikel

(b)

- Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten

Artikel

(c)

- Beschreibung der Arten von Sicherheiten

Artikel

(d)

- Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien

Artikel

(e)

- Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb

der Kreditrisikominderung

Artikel

(f)

- Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken

Artikel

(g , h, i) - Risikopositionswerte vor und nach Kreditrisikominderung nach

dem Standardansatz

Artikel

(j)

- Risikopositionswerte vor und nach Kreditrisikominderung nach

dem IRB-Ansatz

Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Artikel

- Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Gegenparteiausfallsrisiko

Artikel

(a)

- Internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallsrisikopositionen

Artikel

(b)

- Vorschriften für Besicherungen und Bildung von Kreditreserven

Artikel

(c)

- Vorschriften in Bezug auf Positionen mit Korrelationsrisiken

Artikel

(d)

- Sicherheitsbetrag, der bei einer Herabstufung der Bonität

nachzuschießen wäre

Artikel

(e)

- Sicherheiten

Artikel

(f, g)

- Risikopositionswerte des Gegenparteiausfallrisikos

Artikel

(h)

- Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

Artikel

(i)

- Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs)

Artikel

(j)

- Kreditderivate

Artikel

(k)

- Alpha Schätzung

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Artikel (l) und (e) -Gegenparteiausfallsrisikopositionen im Standardansatz Artikel (m) - Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten

Marktrisiko

Artikel - Offenlegung des Marktrisikos

Artikel - Interne Modelle zur Berechnung des Marktrisikos

Operationales Risiko

Artikel - Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos

Artikel - Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen

Artikel () a bis d - Veränderungen des barwertigen Zinsrisikos und des Nettozinsergebnisses

Artikel () e - Angaben zum Zinsrisiko des Anlagebuchs

Artikel () f - Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung von Zinsrisken

Artikel () g - Angaben zu den Fristigkeiten für Zinsanpassungen

Risiko aus Verbriefungspositionen

Artikel - Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Liquiditätsanforderungen

Artikel a () und () - Liquiditätsanforderungen und Liquiditätsrisikomanagement

Artikel a () - Informationen zur Liquiditätsdeckungsquote

Artikel a () - Informationen zur strukturellen Liquiditätsdeckungsquote

Belastete und unbelastete Vermögenswerte

Artikel - Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Vergütungspolitik

Artikel

() a

- Vergütungspolitik und -praxis

Artikel

() b

- Angaben zur Verknüpfung von Vergütung und Erfolg

Artikel

() c

- Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems

Artikel

() d

- Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen

Vergütungsbestandteil

Artikel

() e

- Angaben zu den Erfolgskriterien

Artikel

() f

- Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten

und sonstige Sachleistungen

Artikel

() g bis j

- Quantitative Angaben zu den Vergütungen

Artikel

() k

- Angaben zur Ausnahmeregelung nach Artikel Absatz CRR

Verschuldung

Artikel () - Informationen hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Abkürzungsverzeichnis

Anhang - Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente

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Regulatorisches Rahmenwerk

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat mit Basel III ein umfassendes Reformpaket veröffentlicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. Die Basler

Vorgaben wurden in der Verordnung (EU) Nr. / (CRR, Capital Requirements Regulation) v

om . Juni

in europäisches Recht umgesetzt und sind am .

Januar in Kraft getreten.

Ergänzt wurden diese

durch die Richtlinie //EU (CRD

IV, Capital Requirements Directive). Mit der Verordnung (EU) /

(CRR II) und der Richtlinie (EU) / (CRD V)

wurden die regulatorischen Rahmenwerke grundlegend

überarbeitet. Die neuen gesetzlichen Anforderungen waren erstmalig für die Berichterstattung zum . Juni

  • nzuwenden.

Die erweiterte Offenlegung bzw. Marktdisziplin (Säule ) bildet neben den Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule ) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungspr ozess (Säule ) die dritte zentrale Säule der Basle r Rah- menvereinbarung. Mit der dritten Säule verfolgt die Aufsicht das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Risikoprofil eines Instituts zugänglich gemacht werden. Die Marktteilnehmer sollen einen detaillierten Einblick hinsichtlich der Eigenmittel, der eingegangenen Risiken sowie deren Messung und Steuerung erhalten. Des Weiteren soll die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und Risikodeckungsmasse, der belasteten Vermögenswerte, der Risikolage, der Verschuldung und der Vergütungs- politik offengelegt werden.

Die BKS Bank erstellt den Säule Bericht auf Basis der Offenlegungsbestimmungen gemäß Teil

der Vero rd-

nung (EU) /

unter Berücksichtigung der Anpassungen durch die Verordnung (EU) /

. Ferner

werden die einschlägigen Durchführungsverordnungen (EU) /

und (EU) /

berücksichtigt. Die

erforderlichen quantitativen Angaben werden in den durch die CRRII vereinheitlichten Offenlegungsbögen dar- gestellt.

Die Bezeichnung "BKS Bank" bezieht sich immer auf die Kreditinstitutsgruppe gemäß § BWG. Abweichungen werden gesondert angeführt. Wenn nicht anders formuliert, beziehen sich die bankspezifischen Daten jeweils

auf den . Dezember . Aufgrund von Rundungen können sich im vorliegenden Bericht bei Summenbil- dungen und bei Berechnungen von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben.

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Offenlegung von Schlüsselparametern

Artikel : Offenlegung von Schlüsselparametern

Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:

  1. die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre Eigenmittelanforderungen, berechnet gemäß Artikel ;

b) den Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel Absatz ;

c) gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute

gemäß Artikel Absatz Buchstabe a der Richtlinie

//EU halten müssen;

  1. die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel der Richtlinie

//EU erfüllen müssen; L / DE Amtsblatt de

r Europäischen Union ..

  1. ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel ;
  2. die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten
    Rechtsakt nach Artikel Absatz
    1. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durch- schnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
    2. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durch- schnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Ab- schläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel Absatz enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Mona- ten;
    3. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditäts-

abflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten

Rechtsakt nach Artikel Absatz und basierend au f den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten.

  1. die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil
    Titel IV:
    1. die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeit- raums;
    2. die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungs- zeitraums;
    3. die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenle- gungszeitraums;
  2. ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestand- teile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln a und b und gegebenenfalls aufgeschlüs- selt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die regulatorischen Schlüsselparameter gemäß Artikel CRR dar. Diese bein-

haltet wesentliche aufsichtsrechtliche Messgrößen wie Eigenmittel, zusätzliche Eigenmittelanforderungen, Kapi- talquoten, Verschuldungsquote und Liquiditätskennzahlen.

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EU KM - Schlüsselparameter

a

b

c

EUR Mio.

Verfügbare Eigenmittel (Beträge)

..

  • ..

1

Hartes Kernkapital (CET1)

907,5

853,1

778,3

2

Kernkapital (T1)

972,6

918,2

843,4

3

Gesamtkapital

1.189,4

1.136,9

1.058,1

Risikogewichtete Positionsbeträge

4

Gesamtrisikobetrag

6.664,3

6.387,8

6.213,5

Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)

5

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)

13,62%

13,36%

12,53%

6

Kernkapitalquote (%)

14,59%

14,38%

13,57%

7

Gesamtkapitalquote (%)

17,85%

17,80%

17,03%

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das

Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % des risikogewichteten

Positionsbetrags)

EU 7a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken

als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

1,60%

1,60%

1,60%

EU 7b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten

(Prozentpunkte)

0,90%

0,90%

0,90%

EU 7c

Davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

1,20%

1,20%

1,20%

EU 7d

SREP-Gesamtkapitalanforderung (%)

9,60%

9,60%

9,60%

Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung (in % des

risikogewichteten Positionsbetrags)

8

Kapitalerhaltungspuffer (%)

2,50%

2,50%

2,50%

EU 8a

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von

Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines

Mitgliedstaats (%)

-

-

-

9

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)

0,21%

0,11%

0,04%

EU 9a

Systemrisikopuffer (%)

-

-

-

10

Puffer für global systemrelevante Institute (%)

-

-

-

EU 10a

Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

-

-

-

11

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)

2,71%

2,61%

2,54%

EU 11a

Gesamtkapitalanforderungen (%)

12,31%

12,21%

12,14%

12

Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung

verfügbares CET1 (%)

8,22%

7,96%

7,13%

Verschuldungsquote

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

10.721,3

10.618,9

10.710,4

14

Verschuldungsquote (%)

9,07%

8,65%

7,87%

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer

übermäßigen Verschuldung (in % der

Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU 14a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer

übermäßigen Verschuldung (%)

-

-

-

EU 14b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten

(Prozentpunkte)

-

-

-

EU 14c

SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)

3,00%

3,00%

3,00%

Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die

Gesamtverschuldungsquote (in % der

Gesamtrisikopositionsmessgröße)

EU 14d

Puffer bei der Verschuldungsquote (%)

-

-

-

EU 14e

Gesamtverschuldungsquote (%)

3,00%

3,00%

3,00%

Liquiditätsdeckungsquote

15

Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt

(gewichteter Wert - Durchschnitt)1)

1.557,5

1.656,9

1.889,9

EU 16a Mittelabflüsse - Gewichteter Gesamtwert1)

1.099,7

1.207,8 1.290,6

Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /

EU 16b Mittelzuflüsse - Gewichteter Gesamtwert1)

257,1

269,2

259,4

16

Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)1)

842,6

938,6

1.031,2

17

Liquiditätsdeckungsquote (%)

223,24%

196,97%

190,44%

Strukturelle Liquiditätsquote

18

Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt

8.277,0

8.150,2

7.986,8

19

Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt

6.715,6

6.659,0

6.731,1

20

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

123,25%

122,39%

118,66%

) Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte der letzten Monate

Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /

Allgemeine Offenlegungsanforderungen

Artikel : Offenlegungspflichten und -verfahren

() Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbe- haltlich der Ausnahmen nach Artikel offen.

() Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil die Erlaubnis zur Verwendung der in Tite l III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informatio-

nen offen.

() Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil fest- gelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemes- sen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mit- glied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukom- men, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen.

Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem glei- chen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung fin- det.

Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vor- geschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Of- fenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzule- gen, die nach Artikel wesentlich und weder Geschäfts geheimnis noch vertraulich sind.

() Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informati- onen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantita- tiven Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine be- stimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.

() Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Ver- hältnis zur Höhe des Darlehens stehen.

Artikel

- Offenlegungspflichten und -verfahren

Umsetzung in der BKS Bank

Die BKS Bank legt die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

CRR

offen. Das Institut verfügt über schriftlich festgelegte formelle Verfahren, anhand derer die Angemessenheit sämtlicher Angaben im Zusammenhang mit der Offenlegung beurteilt wird. Das Risikoprofil der BKS Bank wird

im vorliegenden Offenlegungsbericht in Verbindung mit dem Geschäftsbericht angemessen und umfas- send dargestellt. Das Zahlenwerk wird durch entsprechende qualitative Beschreibungen ergänzt, um dem Nut- zer dieser Informationen ein umfassendes Bild zu ermöglichen. Wenn von kleinen und mittleren Unternehmen sowie anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, Informationen über Entscheidungen der BKS Bank hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit verlangt werden, werden diese bekannt gegeben.

Informationen der BKS Bank gemäß Teil der Verordnung (EU) Nr. /

Artikel : Nicht wesentliche Informationen, Gesch

äftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

() Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel

Abs atz Buchstabe c und nach den Artikeln und

dürfen die Institute von der Offenlegung einer

oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten In-

formationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind. Bei der Offenlegung gelten Infor- mationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entschei- dung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel der Verordnung (EU) Nr. / Leit-

linien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

() Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genann- ten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen

nach den Artikeln und . Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die

Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden. Informationen gelten als vertrau- lich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen

zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel der Verordnung (EU) Nr.

/ Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kr

iterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertrau-

lichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

( ) In den Ausnahmefällen nach Absatz weist das betre ffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass

bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenle- gung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist.

Artikel - Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

Umsetzung in der BKS Bank

Die BKS Bank beurteilt die Wesentlichkeit und Vertraulichkeit von Informationen für die Zwecke der Offenlegung

nach den Bestimmungen des Artikels CRR in Verbi ndung mit der EBA-Leitlinie /. Von der Möglich- keit, bestimmte Informationen unter Anwendung von Artikel CRR nicht offenzulegen, macht die BKS Ba nk keinen Gebrauch.

Artikel : Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln a,

b und c dargelegten Weise. Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Ab- schlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Die halbjährlichen und vierteljährli- chen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Ab- schlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Ein-

klang mit Artikel der Richtlinie //EU festgesetzten z

eitlichen Rahmen.

Artikel

- Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Umsetzung in der BKS Bank

Gemäß Artikel c CRR

veröffentlicht die BKS Bank einen jährlichen Offenlegungsbericht. Zusätzlich erfolgt

eine halbjährliche Offenlegung der Schlüsselparameter nach Artikel CRR

. Weitere unterjährige Informatio-

nen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels CRR in Verbindung mit

EBA-Leitlinie

/

geprüft und erforderlichenfalls veröffentlicht.

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BKS Bank AG published this content on 05 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 July 2024 06:39:05 UTC.