DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.05.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 -
- WKN 566 480 -


Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, dem 16. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), stattfindenden

ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020.


Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Evotec SE, Manfred Eigen Campus, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, statt.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz'; Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter

www.evotec.com


in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.


Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2019, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass nach dem Aktiengesetz eine Beschlussfassung vorgesehen ist, zugänglich zu machen.

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter

www.evotec.com

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('E&Y'), Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene Erklärung der E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

5.

Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Michael Shalmi hat der Gesellschaft fristgerecht mitgeteilt, sein Amt als Aufsichtsrat mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juni 2020 niederzulegen.

Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ('SE-VO'), § 17 SE-Ausführungsgesetz ('SEAG'), § 21 SE-Beteiligungsgesetz ('SEBG'), § 20.1 der 'Vereinbarung zwischen dem Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec SE und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec SE', § 9 Abs. 1 der Satzung der Evotec SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung definiert und ein korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das die unternehmensspezifische Situation widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen vor, dass unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder nationale und internationale Erfahrungen in den Bereichen (i) Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen, Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii) Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft sowie (iv) (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat bereits bei der Auswahl genauestens überprüft werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30 % festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat zwei vollständige Amtszeiten als reguläre Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert. Der Aufsichtsrat sollte so zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Vergütungs- und Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab Beendigung der für den 16. Juni 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung und für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Evotec SE beschließen wird, folgende Person in den Aufsichtsrat der Evotec SE zu wählen:

Herr Kasim Kutay, Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S, Wohnort: Hellerup, Dänemark

Herr Kasim Kutay wurde am 1. September 2016 zum CEO von Novo Holdings A/S ernannt. Er hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der LSE (London School of Economics).

Vor seinem Eintritt in die Novo Group war Herr Kutay sieben Jahre lang bei Moelis & Co, einer weltweit führenden unabhängigen Investmentbank, tätig. Zuvor war Kasim Kutay 18 Jahre bei Morgan Stanley beschäftigt. Während seiner Karriere als Investmentbanker konzentrierte sich Herr Kutay auf den Gesundheitssektor und beriet Unternehmen in allen Fragen der Unternehmensfinanzierung, einschließlich Fusionen und Übernahmen sowie Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen.

Herr Kutay hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

*

Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of Directors)

*

Novozymes A/S (Mitglied des Board of Directors)

*

Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards)

*

Chelsea and Westminster Hospital NHS Foundation Trust (Mitglied des Boards)

Herr Kutay ist 1965 geboren und britischer Staatsbürger.

Seine langjährige und umfassende Erfahrung als Finanzberater in der Pharma- und Biotechnologiebranche sowie im Bereich der Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen Spezialisierung auf Strategie und Investment komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats der Evotec SE.

Der Lebenslauf des Kandidaten mit Angaben zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt sowie im Internet unter

www.evotec.com

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' abrufbar.

Die Novo Holdings A/S hält an dem Grundkapital der Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beteiligt. Dennoch ist Herr Kasim Kutay trotz seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Denn die Novo Holdings A/S ist kein kontrollierender Aktionär im Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Keine Unabhängigkeit von Herrn Kutay wäre gegeben, wenn die Novo Holdings A/S kontrollierender Aktionär der Evotec SE wäre, also beispielsweise wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine absolute Mehrheit der Stimmrechte bzw. zumindest eine nachhaltige (faktische) Hauptversammlungsmehrheit bestünde. Ein Stimmanteil (und Anteil am Grundkapital) von knapp über 10 % begründet keine nachhaltige Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo Holdings A/S und damit weder einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine Abhängigkeit zu einem kontrollierenden Aktionär. Die Anzahl gültig abgegebener Stimmen betrug in den vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig deutlich über 40 % des Grundkapitals. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Kutay einerseits und der Evotec SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Evotec SE oder an der Evotec SE im Sinne der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 wesentlich beteiligten Aktionären andererseits.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann und dass dieser keinem Interessenkonflikt unterliegt.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Restricted Share Plans 2020 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung

Um auch weiterhin Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland für die Evotec SE gewinnen und an die Evotec SE binden zu können, soll neben den bestehenden Share Performance Plans die Möglichkeit geschaffen werden, in einer weiteren variablen Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung Bezugsrechte auf Aktien der Evotec SE an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland auszugeben.

Die der Beschlussfassung zugrundeliegende konkrete Ausgestaltung des Restricted Share Plans 2020 ('RSP 2020') orientiert sich am Konzept des Share Performance-Plans 2017, wie er von der Hauptversammlung am 14. Juni 2017 beschlossen wurde.

Der RSP 2020 zeichnet sich dadurch aus, dass die teilnehmenden Führungskräfte und MitarbeiterInnen bei Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm werden die Aktien nicht zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen geringsten Ausgabebetrag von derzeit ? 1,00.

Der wesentliche Grund dafür besteht darin, dass der gesamte Wert der Aktie zur Wertberechnung der Vergütung herangezogen wird, so dass für die Teilnehmer der Vergütungsgegenwert besser abschätzbar und damit werthaltiger erscheint. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im Vergleich zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern der volle Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten Ausgabebetrags von derzeit ? 1,00) zufließt und nicht nur, wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit ? 1,00 ist aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht zulässig ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der Evotec SE

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2025 ('Ermächtigungszeitraum') für Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('Bezugsberechtigte') ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Restricted Share Plans ('RSP') aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in Gestalt von 'Restricted Share Awards' auf bis zu 1.200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu ? 1.200.000,00 zu gewähren. Ein Restricted Share Award gewährt das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft, sofern die entsprechenden Bezugsbedingungen erfüllt sind. Soweit Restricted Share Awards aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der Evotec SE oder einem verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem Evotec-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Restricted Share Awards innerhalb des Ermächtigungszeitraums zusätzlich neu an andere Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Für die Ausgabe von Restricted Share Awards an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen:

(1)

Bezugsberechtigte und Aufteilung

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst ausgewählte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ('Gruppe 1'), ausgewählte Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('Gruppe 2') und ausgewählte Führungskräfte und MitarbeiterInnen der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ('Gruppe 3').

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt:

*

Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 20 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte;

*

die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 10 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte;

*

die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten zusammen höchstens 70 % der Restricted Share Awards und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.

Sollten die ausgewählten Bezugsberechtigten gleichzeitig mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Restricted Share Awards ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe.

(2)

Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)

Die Restricted Share Awards dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums in zwei jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen Tranchen der Restricted Share Awards können den ausgewählten Bezugsberechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von beginnend zwei Wochen vor und endend zwei Wochen nach dem 15. Mai und dem 15. Oktober eines Jahres zum Erwerb angeboten werden.

Die Ausgabe und ggf. Ausübung der Restricted Share Awards nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit hat stets in Übereinstimmung mit den Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erfolgen

(3)

Wartezeit, Laufzeit und Verfall der Bezugsrechte

Restricted Share Awards können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die 'Wartezeit' einer Tranche von Restricted Share Awards beginnt jeweils mit dem festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als 'Ausgabetag' gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den ausgewählten Bezugsberechtigten das Angebot über die Restricted Share Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots (Grant). Durch das Angebot kann ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden.

Die Laufzeit der Restricted Share Awards beträgt jeweils fünf Jahre (einschließlich des Ausübungszeitraums nach Ablauf der Wartezeit), vom Ausgabetag an gerechnet.

Unbeschadet der automatischen Ausübung noch ausübbarer Restricted Share Awards zugunsten des Bezugsberechtigten am Ende der Laufzeit gemäß Ziffer (7) verfallen Restricted Share Awards, die zum Ende der Laufzeit aus Gründen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, nicht mehr ausübbar sind , ersatz- und entschädigungslos. Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von vorzeitig verwirkten Restricted Share Awards bleibt davon unberührt.

(4)

Erfolgsziel

Die ausgegebenen Restricted Share Awards können nur ausgeübt werden, wenn und soweit das festgelegte Erfolgsziel (Key Performance Indicator) erreicht wird.

Für das Erfolgsziel gibt es eine 'Mindestzielvorgabe', die erreicht sein muss, damit Restricted Share Awards (teilweise) für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit ausübbar werden, sowie eine 'Zielvorgabe', bei deren Erreichen sämtliche (100 %) Restricted Share Awards für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum nach Ablauf der Wartezeit in voller Höhe ausübbar werden. Ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE.

'Erfolgsbemessungszeitraum' für das festgelegte Erfolgsziel ist jedes einzelne der vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre beginnend mit dem Jahr, in dem die jeweilige Tranche der Restricted Share Awards ausgegeben wird.

Erfolgsziel 'Bereinigtes EBITDA'

Das Bereinigte EBITDA ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den nachhaltigen operativen Cashflow vor Steuern eines Unternehmens beschreibt. Grundlage für die Ermittlung des Bereinigtem EBITDA sind die jeweiligen geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec SE des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums.

Für die Erfolgsbemessung wird das Bereinigte EBITDA im Erfolgsbemessungszeitraum ermittelt und mit dem im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr prognostizierten Bereinigten EBITDA verglichen. Die prognostizierte und die im Vorjahr tatsächlich erreichte Kennzahl wird im Geschäftsbericht veröffentlicht.

Die Zielvorgabe für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA das prognostizierte Bereinigte EBITDA oder mehr beträgt. Die Mindestzielvorgabe ist erreicht, wenn das Bereinigte EBITDA 75 % des prognostizierten Bereinigten EBITDA erreicht oder überschreitet.

(5)

Ermittlung der nach Ablauf der Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte je Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte

Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der ausgegebenen Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche gilt Folgendes:

*

Wird die Mindestzielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) nicht erreicht, verfallen 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit.

*

Wird die Zielvorgabe für das Erfolgsziel in einem Erfolgsbemessungszeitraum (d. h. in einem Geschäftsjahr) erreicht, sind 25 % der gesamten Restricted Share Awards der jeweiligen Tranche nach Ablauf der Wartezeit im Verhältnis 1:1 ausübbar, d. h. ein Restricted Share Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec SE.

*

Wird die jeweilige Mindestzielvorgabe des Erfolgsziels in einem Erfolgsbemessungszeitraum erreicht, die jeweilige Zielvorgabe aber nicht, ergibt sich für 25 % der gesamten Restricted Share Awards die nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl der Restricted Share Awards entsprechend der tatsächlichen Zielerreichung in dem Erfolgsbemessungszeitraum linear zwischen 1:0,5 und 1:1.

*

Ergibt sich bei der Berechnung keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Restricted Share Awards, so ist die Anzahl kaufmännisch auf eine volle Zahl zu runden.

*

Nach Abschluss jedes der vier Erfolgsbemessungszeiträume (d. h. jeweils eines Geschäftsjahrs) einer Tranche wird die jeweilige Zielerreichung des Erfolgsziels für das entsprechende Geschäftsjahr festgestellt und die entsprechende Anzahl von Bezugsrechten ermittelt und vorläufig festgeschrieben. Nach Ablauf aller Erfolgsbemessungszeiträume, d. h. den vier Geschäftsjahren einer Tranche, werden die jährlich ermittelten Bezugsrechte addiert und ergeben die Gesamtzahl der ausübbaren Bezugsrechte. Ergibt sich danach keine ganzzahlige Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt nicht.

Für alle Teilnehmer gilt, dass die je Tranche nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anzahl von Bezugsrechten vor Ablauf der Wartezeit gekürzt werden oder ganz verfallen kann, basierend auf Sonderregelungen bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten.

(6)

Vergütungsobergrenze (nur für Vorstand)

Für den Fall, dass der im Ausübungszeitpunkt erzielbare Veräußerungserlös der nach vorstehender Berechnung ermittelten ausübbaren Bezugsrechte der jeweiligen Tranche unter Abzug des Ausübungspreises 400 % des Ausgabewerts der jeweiligen Tranche übersteigt, wird bei einem Mitglied des Vorstands der Gesellschaft die ausübbare Anzahl von Bezugsrechten derart begrenzt, dass der im Ausübungszeitpunkt erzielbare Veräußerungserlös unter Abzug des Ausübungspreises 400 % des zugrundeliegenden Ausgabewerts der jeweiligen Tranche nicht überschreitet. Eine überschießende Anzahl von Bezugsrechten verfällt ersatz- und entschädigungslos.

Für den Fall außergewöhnlicher Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und dem Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen.

(7)

Ausübungszeitpunkt und Ausübungspreis

Nach Ablauf der Wartezeit können die in einer Tranche ausgegebenen Restricted Share Awards und die hieraus resultierenden Bezugsrechte bis zum Ablauf der Laufzeit der Restricted Share Awards nur einmal ausgeübt werden. Die Ausübung muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ab Beendigung der jeweiligen Wartezeit ('Ausübungszeitraum') erfolgen. Die Restricted Share Awards und die hieraus resultierenden Bezugsrechte können innerhalb des Ausübungszeitraums vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschränkungen (z.B. vorbehaltlich der Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen) grundsätzlich durchgehend ausgeübt werden. Hiervon ausgenommen sind neben etwaigen gesetzlichen Beschränkungen Sperrzeiträume. Als Sperrzeitraum gelten folgende Zeiträume: (i) diejenigen Drei-Wochen-Zeiträume, die jeweils enden am Tag der Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, an dem ein Quartalsbericht, Halbjahresfinanzbericht oder Jahresfinanzbericht der Gesellschaft veröffentlicht wird, und (ii) der Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem die Gesellschaft ein Angebot zum Bezug neuer Aktien oder Anleihen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht, bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) Bezugsfrist. Unbeschadet der Ziffer (9) werden am Ende der Laufzeit die noch ausübbaren Restricted Share Awards, die von dem jeweils Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt wurden, automatisch ohne eigenes Handeln der Bezugsberechtigten durch Entstehen lassen der entsprechenden Aktien und unmittelbar anschließendem Verkauf durch einen von der Gesellschaft beauftragten Dritten über die Börse zugunsten des Bezugsberechtigten ausgeübt.

Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der 'Ausübungspreis' je Aktie entspricht dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte, derzeit ? 1,00.

(8)

Ersetzungsrecht der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Wert der bei Ausübung von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben werden, unter Wegfall der Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises zu liefern. Ansonsten bleiben die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

(9)

Persönliches Recht

Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst oder ihre Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch vererblich. Für den Todesfall, die Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und sonstige Fälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder Betriebsteilen aus dem Evotec-Konzern sowie für den Fall des Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können Sonderregelungen, einschließlich der zeitanteiligen Kürzung oder des Verfalls der nach Ablauf der Wartezeit ausübbaren Bezugsrechte, getroffen werden.

(10)

Sonstige Regelungen

Der Vorstand der Gesellschaft, oder soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, bei der Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften und MitarbeiterInnen verbundener Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses Beschlusses insoweit abzuweichen, wie der Inhalt dieses Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht.

(11)

Regelung der Einzelheiten

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Restricted Share Awards und sich daraus ergebenden Bezugsrechten sowie für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und die weiteren Bedingungen des RSP 2020 einschließlich der Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, soweit die Mitglieder des Vorstands der Evotec SE betroffen sind. Im Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, diese Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere, die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Sondereinflüssen aus Akquisitionen bzw. Desinvestitionen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erreichens des jeweiligen Erfolgsziels, die Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte einschließlich möglicher zusätzlicher Vorgaben, die Festlegung des Ausgabetags, sowie Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der Pensionierung, im Todesfall, bei Berufsunfähigkeit, bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder Betriebsteiles aus dem Evotec-Konzern oder im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Die Bezugsrechtsbedingungen sollen ferner angemessene Regelungen zur Beachtung gesetzlicher oder Evotec-interner Insiderregelungen sowie übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte im Wesentlichen gesichert wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Erfolgsziele ein etwaiger Aktiensplit, eine Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien, Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft oder andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden; eine Anpassung des Ausübungspreises erfolgt hierbei nicht.

b)

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu ? 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabs. 8 des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.

c)

Satzungsänderung

§ 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

'(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu ? 1.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabsatz (8) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 16. Juni 2020 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand der Gesellschaft, oder soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.'

7.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs. 4 der Satzung (Teilnahmerecht)

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Das ARUG II ist in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein.

Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

'(4)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der sich nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat.

Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter Angabe der Stückzahl der Aktien zu erfolgen, auf welche sich die Anmeldung bezieht. Sie muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist bestimmt werden.

Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes ausreichend und erforderlich. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist bestimmt werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen; insofern gilt § 135 AktG.'

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich:

*

die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft ? 151.267.190,00. Es ist eingeteilt in 151.267.190 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 151.267.190 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 249.915 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine Rechte zu.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der elektronischen Zuschaltung (die 'Zuschaltung') abgehalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 16. Juni 2020 ab 10.00 Uhr MESZ im Internet unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sowie die Zuschaltung zur Hauptversammlung

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur Zuschaltung zur Hauptversammlung ist gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Stückzahl der Aktien, auf welche sich die Anmeldung bezieht, anmeldet und der seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweist. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der folgenden Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die 'Anmeldeadresse') spätestens bis zum 9. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

Evotec SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33

E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin den 26. Mai 2020, 00.00 Uhr MESZ, (der 'Nachweisstichtag') beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Registrierte Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von der JPMorgan Chase & Co., P.O. Box 64504, St. Paul, MN 55164-0504, USA (jpmorgan.adr@eq-us.com). Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an die JPMorgan Chase & Co., Tel. 800.990.1135 (von innerhalb der USA) oder + 1.651.453 2128 (von außerhalb der USA).

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur Zuschaltung zur Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte bei der Hauptversammlung, insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts, sowie für die Zuschaltung zur Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Wahrnehmung von Aktionärsrechten bei der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Wahrnehmung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung, insbesondere für den Umfang des Stimmrechts, sowie für die Zuschaltung zur Hauptversammlung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen keine Rechte in der Hauptversammlung zu, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institutionen bzw. Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 15. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

Evotec SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55

E-Mail: evotec@better-orange.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 15. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2020 erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden Unterpunkt der Einzelabstimmung. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben möchten, müssen sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.

Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 15. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2020 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG,
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen 5 % (entspricht Stück 7.563.359 Aktien) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ? 500.000,00 (entspricht Stück 500.000 Aktien) des Grundkapitals erreichen (die 'Mindestbeteiligung'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Diese Mindestbeteiligung ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) erforderlich.

Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt.

Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein entsprechendes Verlangen an folgende Postanschrift zu senden:

Evotec SE
- Vorstand -
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge von Aktionären nach Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder E-Mail spätestens bis zum 1. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, mit einer etwaigen Begründung ausschließlich unter der folgenden Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein:

Evotec SE
- Rechtsabteilung -
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland

Telefax: +49 (0)40 560 81 333

E-Mail: hauptversammlung@evotec.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-VO, § 127 AktG

Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder bzw. des Prüfers enthält und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt ist.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu beantworten; er kann insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Es ist möglich, dass die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich genannt werden. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 13. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice einzureichen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz können auch im Internet unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' eingesehen werden.

Bild- und Ton-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 16. Juni 2020 ab 10.00 Uhr MESZ live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' übersandt.

Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2020 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß Art. 53 SE-VO, § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.evotec.com
 

in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung'. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Hinweise zum Datenschutz

Bei Anmeldung für die virtuelle Hauptversammlung, Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie im Rahmen der Nutzung des passwortgeschützten Internetservice und der Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung verarbeiten wir personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

Evotec SE
Manfred Eigen Campus
Essener Bogen 7
22419 Hamburg (Germany)
Telefax: +49 (0)40 560 81 333
Hauptversammlung@evotec.com

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, Fragen einzureichen und Ihre Fragen während der Hauptversammlung behandelt werden, erfolgt dies möglicherweise unter Nennung Ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern der Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf unserer Internetseite unter

https://www.evotec.com/datenschutz-aktionaere
 

abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

Evotec SE
Manfred Eigen Campus
Essener Bogen 7
22419 Hamburg (Germany)
Telefax: +49 (0)40 560 81 333
Hauptversammlung@evotec.com

 

Hamburg, im Mai 2020

Evotec SE

Der Vorstand

 

Lebenslauf Herr Kasim Kutay

Akademischer Grad: M.Sc. London School of Economics
Ausgeübter Beruf: Vorstandsvorsitzender der Novo Holdings A/S
Wohnort: Hellerup, Dänemark

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1965
Nationalität: Britisch

Mitglied des Aufsichtsrats der Evotec SE

n/a

Ausbildung

1987 London School of Economics Master in Economics
1986 London School of Economics Bachelor in Economics

Beruflicher Werdegang

Seit 2016 Novo Holdings A/S
Vorstandsvorsitzender
2009 - 2016 Moelis & Co.
Managing Director, Co-Head of Europe und Mitglied des Global Management Committee
2007 - 2009 SUN Group
Managing Director und Head of Financial Solutions
1989 - 2007 Morgan Stanley
Verschiedene Positionen, zuletzt Chairman der European Healthcare Group

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Novo Nordisk A/S (Mitglied des Board of Directors)
Novozymes A/S (Mitglied des Board of Directors)

Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Gimv NV (Mitglied des Advisory Boards)
Chelsea and Westminster Hospital NHS Foundation Trust (Mitglied des Boards)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Herr Kasim Kutay (Jahrgang 1965, britischer Staatsbürger) ist seit September 2016 Vorstandsvorsitzender der Novo Holdings A/S.

Von 2009 bis 2016 war Herr Kutay Managing Director, Co-Head Europe bei Moelis & Co. In dieser leitenden Position war er verantwortlich für den europäischen Markt. Zudem war er Mitglied des Globalen Managements bei Moelis & Co.

Zuvor war Herr Kutay 18 Jahre bei Morgan Stanley in verschiedenen internationalen, leitenden Führungspositionen tätig, zuletzt als Chairman der European Healthcare Group. Herr Kutay hat in diesen Positionen mit Healthcare-Unternehmen auf internationaler Basis zusammengearbeitet, darunter Unternehmen mit Sitz unter anderem in Europa, den USA, Japan und China.

Herr Kutay hält weitere Ämter in Aufsichtsratsorganen. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats von Novo Nordisk A/S und Novozymes A/S.

Er machte seinen Abschluss als Master of Science an der London School of Economics.

Seine langjährige und umfassende Erfahrung als Finanzberater in der Pharma- und Biotechnologiebranche sowie im Bereich der Medizintechnik resultieren in einem umfangreichen Wissen über die Industrie. Mit seiner besonderen Spezialisierung auf Strategie und Investment komplettiert Herr Kutay in idealer Weise das Kompetenzspektrum des potenziellen Aufsichtsrats der Evotec SE.

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen gemäß Ziff. C.6 bis C.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Herr Kasim Kutay ist trotz seiner Stellung als Chief Executive Officer bei der Novo Holdings A/S als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied anzusehen. Die Novo Holdings A/S hält an der Evotec SE etwas über 10 % der stimmberechtigten Aktien und ist damit zwar wesentlich an der Evotec SE im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beteiligt. Gleichwohl ist die Novo Holdings A/S kein kontrollierender Aktionär im Sinne der Ziffer C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Eine Abhängigkeit des Aktionärs (und damit auch von Herrn Kutay) wäre gegeben, wenn ein Beherrschungsvertrag mit dem Aktionär besteht, der Aktionär über die absolute Mehrheit der Stimmrechte oder zumindest über eine nachhaltige Hauptversammlungsmehrheit verfügt. Ein Stimmanteil von knapp über 10 % begründet keine nachhaltige Hauptversammlungsmehrheit zugunsten der Novo Holdings A/S und damit weder einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt noch eine Abhängigkeit aufgrund faktischer Stimmrechtsmehrheiten, zumal die Anzahl gültig abgegebener Stimmen in den vergangenen Hauptversammlungen regelmäßig deutlich über 40 % des Grundkapitals ausmachte.



06.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Evotec SE
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 560 81-0
Fax: +49 40 560 81-222
E-Mail: investorrelations@evotec.com
Internet:https://www.evotec.com/de/
ISIN: DE0005664809
WKN: 566480
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1037449  06.05.2020 

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