Weitergehende Erläuterungen zu den Rech- ten der Aktionärinnen und Aktionäre nach

  • 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127,
  • 130a, § 131 Abs. 1 und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 Aktiengesetz

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a,

  • 131 Abs. 1 und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG. Die nach- folgenden Angaben dienen einer weiteren Erläuterung dieser gesetzlichen Regelungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG:

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund- kapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 50.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Ge- genstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für den Nach- weis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts bzw. Letztintermediärs aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2023 (24.00 Uhr, MESZ) zugehen. Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu verwenden:

Vorstand der Fraport AG

  1. Hd. HV-Projektbüro(RAC-GB) 60547 Frankfurt am Main

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht be- reits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentli- chung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informatio- nen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.fraport.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktio- närinnen und Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)

(1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

  • 124 AktG - Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)

(1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

§ 121 AktG - Allgemeines (Auszug)

(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die

  • 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

§ 70 AktG - Berechnung der Aktienbesitzzeit

1Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Fi- nanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1

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Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes täti- ges Unternehmen gleich. 2Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

§ 87 AktG - Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder (Auszug)

  1. Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

Die Satzung der Fraport AG macht keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 122 Abs. 1 Satz 2 AktG, das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital zu knüpfen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenan- träge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es kei- ner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die fol- gende Adresse zu richten:

Fraport AG HV-Projektbüro(RAC-GB) 60547 Frankfurt am Main

E-Mail:HV-Projektbuero@fraport.de

Bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2023 (24.00 Uhr, MESZ) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens der Aktionärin/des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fraport.com/hauptver- sammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die Hinweise und Angaben nach § 127 Satz 4 AktG werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Verwal- tung adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärsstellung des Antragstel- lers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung wer- den nicht von der Gesellschaft im Internet zugänglich gemacht.

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Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des

  • 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung eines zuläs- sigen Gegenantrags braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie ins- gesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufas- sen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Ge- genanträge stellen.

Bei Wahlvorschlägen kann eine Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen gemäß § 127 Satz 3 AktG auch dann unterbleiben, wenn der Vor- schlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Per- son(en) enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sol- len beigefügt werden.

Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu ma- chen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den An- trag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legiti- miert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Ge- genantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Nach § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG dürfen Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sons- tige Anträge Bestandteil eines Redebeitrags während der Hauptversammlung sein (dazu unten).

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die unter anderem bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichma- chen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann, lauten aus- zugsweise wie folgt:

§ 118a AktG - Virtuelle Hauptversammlung (Auszug)

(1) 1Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:

[…]

3. den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen,

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§ 126 AktG - Anträge von Aktionären

(1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

2Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
  2. 1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der

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Fraport AG published this content on 11 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2023 13:17:07 UTC.