Kapitalmarktinformation
DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: GEA Group Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
GEA Group Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
05.07.2022 / 19:00
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Düsseldorf, 5. Juli 2022
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der GEA Group Aktiengesellschaft in Düsseldorf ("GEA" oder
"Gesellschaft") hat am 12. August 2021 beschlossen, von August 2021 bis
Ende 2022 eigene Aktien der GEA (ISIN DE0006602006) ("GEA-Aktien") zu einem
insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 300 Mio.
über die Börse zu erwerben.
Der Vorstand macht dabei von der am 19. April 2018 von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.
Der Erwerb eigener Aktien soll in zwei Tranchen erfolgen. Im Rahmen der ersten
Tranche wurden vom 16. August 2021 bis einschließlich 17. Februar 2022
insgesamt 3.169.867 Aktien, entsprechend 1,76 % des Grundkapitals,
zurückerworben. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne
Nebenkosten) von bis zu EUR 170 Mio., maximal jedoch 14.800.000 GEA-Aktien,
soll nunmehr vom 6. Juli 2022 bis zum 30. Dezember 2022 (vorbehaltlich einer
Verlängerung der Rückerwerbsperiode) zu den nachfolgend aufgeführten
Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(nachfolgend: Verordnung (EU) 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung
(EU) 2016/1052), mit Ausnahme des Erwerbszwecks gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1
lit. a) der Verordnung (EU) 2016/1052 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 der
Verordnung (EU) 596/2014.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der GEA durch Einschaltung
einer unabhängigen Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma muss den Erwerb der
GEA-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und
die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 19. April 2018
einhalten. Danach ist GEA ermächtigt, bis zum 18. April 2023 eigene Aktien mit
einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt
bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
der GEA zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der GEA-Aktien über die Börse, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen
Mittelwert des Aktienkurses (Schlussauktionspreise der GEA-Aktie im
XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen
Tag des Erwerbs vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Die Wertpapierfirma trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs
von GEA-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung
(EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der GEA. Das Recht der
Gesellschaft, das Mandat mit der Wertpapierfirma im Einklang mit den zu
beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf
eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Die Wertpapierfirma ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem
Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere werden
die GEA-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des
derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als
25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf
dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz
wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens
während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 19. April
2018 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere als Akquisitionswährung
oder als Aktiendividende. Eine Einziehung der Aktien ist derzeit nicht geplant.
Die Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung
(EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Über die Fortschritte des
Aktienrückkaufprogramms wird GEA regelmäßig unter www.gea.com informieren.
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05.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: GEA Group Aktiengesellschaft
Peter-Müller-Straße 12
40468 Düsseldorf
Deutschland
Internet: www.gea.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1391321 05.07.2022