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GRENKE AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
27.07.2021 / 18:37
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GRENKE AG
Baden-Baden
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt,
dass der Konzernabschluss der GRENKE AG zum Abschlussstichtag 31.12.2019
fehlerhaft ist:
1. Die GRENKE AG hat es unterlassen, zwölf Tochterunternehmen in ihren
Konzernabschluss einzubeziehen.
Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff, .19f i. V. m. IAS 8.43. Nach IFRS 10.4ff. hat
ein Mutterunternehmen die von ihm beherrschten Unternehmen in seinen
Konzernabschluss einzubeziehen. Die GRENKE AG beherrschte zwölf zum 31.12.2019
und in den Vorjahren bestehende Franchisegesellschaften als Tochterunternehmen,
weil sie den schwankenden Renditen aus ihrem Engagement in den zwölf
Franchisegesellschaften ausgesetzt war bzw. Anrechte auf diese besaß und die
Fähigkeit hatte, diese Renditen mittels ihrer Verfügungsgewalt über die
Franchisegesellschaften zu beeinflussen. Die Nichteinbeziehung der zwölf
Tochterunternehmen ist im Konzernabschluss zum 31.12.2019 entgegen IAS 8.43
nicht durch rückwirkende Anpassung korrigiert worden.
2. Die GRENKE AG hat es außerdem unterlassen, weitere acht Tochterunternehmen
ab dem Zeitpunkt der Beherrschung in ihren Konzernabschluss einzubeziehen.
Stattdessen hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs der
Tochterunternehmen fehlerhaft Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert und die
Tochterunternehmen erst ab diesem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen.
Dadurch ist u. a. der Posten Geschäfts- oder Firmenwerte zum 31.12.2019 um 54,3
Mio. Euro zu hoch ausgewiesen.
Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff. und IFRS 3.2 jeweils i. V. m. IAS 8.43. Auch
diese Tochterunternehmen hätten nach IFRS 10.4ff. ab dem Zeitpunkt der
Beherrschung in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Dagegen ist ein
Unternehmenszusammenschluss eine Transaktion oder ein anderes Ereignis, durch
die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere
Geschäftsbetriebe erlangt. Da die GRENKE AG die acht Unternehmen bereits vor
dem späteren Kauf beherrschte, lag kein Unternehmenszusammenschluss vor.
Die unterlassene Einbeziehung der acht Tochterunternehmen nach IFRS 10.4ff. und
die gemäß IFRS 3.2 fehlerhaft nach IFRS 3 bilanzierten
Unternehmenszusammenschlüsse wurden im Konzernabschluss zum 31.12.2019 entgegen
IAS 8.43 nicht korrigiert.
3. Die unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Leasingforderungen
sind in Höhe von insgesamt 22,7 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil für die
Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts
und damit für die Risikovorsorge zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt
wurden:
a) In Höhe von 13,6 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen
berücksichtigt, weil für die Schätzung künftiger Zahlungen von einer zu hohen
Rückzahlungsquote ausgegangen wurde. Die Rückzahlungsquote wurde deswegen als
zu positiv angenommen, weil darin fälschlicherweise auch andere Zahlungen als
Rückzahlungen - bspw. für Gerichts-, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten -
berücksichtigt wurden.
Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor. Danach
sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen aus
Leasingverhältnissen, für deren Ermittlung die GRENKE AG die Rückzahlungsquote
verwendet hat, alle verfügbaren, angemessenen und belastbaren Informationen zu
verwenden. Die Berücksichtigung anderer Zahlungen als Rückzahlungen zur
Ermittlung der Rückzahlungsquote verstößt gegen diese Vorgabe, da an- gemessene
und belastbare Informationen zur Berechnung der zutreffenden Rückzahlungsquote
für das Unternehmen verfügbar waren.
b) In Höhe von weiteren 5,4 Mio. Euro wurden zu hohe Barwerte künftiger
Zahlungen berücksichtigt, da im Rahmen der Ermittlung des erwarteten
Kreditverlusts bestimmte Zahlungserwartungen fehlerhaft mit einem risikolosen
Zinssatz statt dem höheren ursprünglichen internen Zinssatz aus dem
Leasingverhältnis abgezinst wurden.
Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.B5.5.46 und IFRS
16.68 vor. Danach sind im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste
bei Forderungen aus Leasingverhältnissen die Zahlungserwartungen mit dem
Zinssatz abzuzinsen, der gemäß IFRS 16 auch bei der Bewertung der Forderungen
aus Leasingverhältnissen verwendet wird.
c) In Höhe von 3,0 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt,
weil für deren Prognose ein zu hoher Werterhaltungssatz zugrunde gelegt wurde.
Der Werterhaltungssatz, der die Zahlungserwartungen aus der Verwertung der
Forderungen einschließlich Sicherheiten oder anderer entsprechender Rückflüsse
darstellt, wurde fälschlicherweise mit einem Prozentsatz angesetzt, der
deutlich über dem in der Vergangenheit realisierten Prozentsatz lag.
Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor. Danach
sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen aus
Leasingverhältnissen alle verfügbaren angemessenen und belastbaren
Informationen zu verwenden. Die Verwendung eines überhöhten
Werterhaltungssatzes im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Verluste für
bestimmte Leasingforderungen verstößt gegen diese Vorgabe, da angemessene und
belastbare Informationen zur Bestimmung des zutreffenden Werterhaltungssatzes
für das Unternehmen verfügbar waren.
d) Schließlich wurden in Höhe von 0,7 Mio. Euro zu hohe Zahlungserwartungen
berücksichtigt, da bei der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste und damit
der Risikovorsorge für die Leasingforderungen ausschließlich
vergangenheitsbezogene Informationen berücksichtigt wurden.
Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS
9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit erwarteten
Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen zukunftsgerichtete
makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.
4. Die unter den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Leasingforderungen
sind in Höhe von 1,1 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil für die Ermittlung des
erwarteten Kreditverlusts und damit für die Risikovorsorge zu hohe
Zahlungserwartungen berücksichtigt wurden. Denn bei der Ermittlung der
erwarteten Kreditverluste und damit der Risikovorsorge für die
Leasingforderungen wurden ausschließlich vergangenheitsbezogene Informationen
berücksichtigt.
Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS
9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit erwarteten
Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen auf die Zukunft
gerichtete makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.
5. Der Posten Geschäfts- oder Firmenwerte ist um weitere 6,2 Mio. Euro zu hoch
ausgewiesen:
a) In Höhe von 4,2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil für den
Wertminderungstest der polnischen Tochtergesellschaft (1) nicht die am
Bewertungsstichtag vorliegende Planung und damit in der Folge zu optimistische
Umsatzschätzungen sowie (2) ein zu geringer Kostenwachstumsfaktor zugrunde
gelegt wurden.
Dies verstößt gegen IAS 36.33(b) und gegen IAS 36.33(a):
(1) Nach IAS 36.33(b) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die
Cashflow-Prognosen auf den jüngsten vom Management genehmigten
Finanzplänen/Vorhersagen aufzubauen. Die Verwendung einer Vertriebsplanung aus
dem Dezember 2019 zur Ermittlung des Nutzungswerts der polnischen
Tochtergesellschaft im Rahmen des Wertminderungstests zum Bewertungsstichtag
30.06.2019 berücksichtigt nicht die jüngste vor dem Bewertungsstichtag
verabschiedete Planung.
(2) Nach IAS 36.33(a) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die
Cashflow-Prognosen auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen aufzubauen, die
die beste vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen
Rahmenbedingungen repräsentieren. Die Verwendung eines zu geringen Kostenwachs-
tumsfaktors stellt keine vernünftige und vertretbare Annahme zur Erstellung der
Cashflow-Prognose dar.
b) In Höhe von weiteren 2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil
ein Bestandteil des gezahlten Kaufpreises in dieser Höhe nicht in Zusammenhang
mit dem Erwerb der Tochtergesellschaft in Portugal im Jahr 2012 stand, sondern
der Erledigung einer zuvor gescheiterten Transaktion zwischen der GRENKE AG und
der Veräußerin der portugiesischen Tochtergesellschaft diente.
Dies verstößt gegen IFRS 3.32(a)(i) i. V. m. IFRS 3.51, IAS 8.43. Danach ist
zur Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes die übertragene Gegenleistung
heranzuziehen (IFRS 3.32(a)(i)). Anzusetzen ist dabei nur die für das erworbene
Unternehmen übertragene Gegenleistung (IFRS 3.51). Die Bestimmung des
Geschäfts- oder Firmenwertes unter Heranziehung des nicht zum Erwerb der
Tochtergesellschaft in Portugal gezahlten Bestandteils des Kaufpreises ist im
Konzernabschluss zum 31.12.2019 nicht korrigiert worden.
Baden-Baden, den 22. Juli 2021 GRENKE AG
Der Vorstand
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