Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. d) (2) bis (5) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien wird sich der Vorstand allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.

3. System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der HanseYachts AG (Punkt 7 der Tagesordnung)


              Einleitung 
              Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den 
              Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
              Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50). 
A.            Der Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der 
              HanseYachts AG (auch 'Gesellschaft') anwenden, die nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger 
              Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert 
              werden (§ 87a Abs. 2 S. 1 AktG, § 26j Abs. 1 EGAktG). 
              Die derzeit mit den Vorstandsmitgliedern bestehenden Dienstverträge bleiben davon unberührt. 
B.            Das Vergütungssystem im Einzelnen 
              Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG) 
              Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder (Summe aller von der 
              Gesellschaft für jedes Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge, 
              einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen (einschließlich einer etwaigen 
I.            Sondervergütung) sowie Neben- und etwaigen Versorgungsleistungen) ist - unabhängig davon, in welchem 
              Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird - auf einen absoluten Maximalbetrag begrenzt (' 
              Maximalvergütung'). 
              Die Maximalvergütung beträgt für den/die Vorstandsvorsitzende(n) EUR 1.500.000,00 und für das einzelne 
              ordentliche Vorstandsmitglied EUR 800.000,00. 
              Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der 
              Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) 
              Das Vergütungssystem unterstützt die strategische Ausrichtung der HanseYachts AG und des von ihr 
              geführten Konzerns (zusammen 'HanseYachts Konzern') auf eine positive Unternehmensentwicklung. 
              Zahlungen aus der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive - STI) bemessen sich nach der 
              Erreichung jährlich festzulegender Ziele. Soweit hierbei finanzielle Leistungsindikatoren zu Umsatz und 
              Ertrag (z.B. EBITDA) im Rahmen der Zielfestlegung herangezogen werden, berücksichtigen diese das im 
              HanseYachts Konzern bestehende Steuerungssystem. Ebenso können operative und/oder strategische Ziele 
              (z.B. aus den Bereichen Vertrieb, Einkauf, Fertigung oder Qualität) und/oder nichtfinanzielle ESG-Ziele 
              aus den Bereichen Umweltschutz, Soziales und gute Unternehmensführung in Bezug genommen werden. Dies 
II.           ermöglicht eine Incentivierung hinsichtlich spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die 
              operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung. 
              Darüber hinaus können als langfristig orientierte und aktienbasierte variable Vergütung (Long-Term 
              Incentive - LTI) Optionen auf virtuelle Aktien der Gesellschaft (Stock Appreciation Rights) gewährt 
              werden. Unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Wartefrist kann mit diesem Vergütungselement der 
              besonderen Verantwortung der Vorstandsmitglieder für das strategische Ziel der langfristigen 
              Wertsteigerung auch im Interesse der Aktionäre der Gesellschaft Rechnung getragen werden. 
              Das Vergütungssystem gibt insgesamt den Rahmen für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder 
              vor, die es ermöglicht, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und langfristig an die HanseYachts AG zu 
              binden. 
III.          Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variable Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
              3 und 4 AktG) 
              Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative Anteile an der Gesamtvergütung 
              Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen 
              zusammen. Die festen Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder umfassen ein festes Jahresgehalt, 
              verschiedene Nebenleistungen sowie optional einen Zuschuss zur persönlichen Altersvorsorge. 
              Als variable Vergütungsbestandteile sind ein an jährlich festgelegten Zielen orientierter Jahresbonus 
              (Short-Term Incentive - STI) sowie gegebenenfalls Optionen auf virtuelle Aktien als Long-Term Incentive 
              (LTI) vorgesehen. Ferner kann der Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus im Falle 
              außerordentlicher Leistungen eine einzelfallbezogene Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren. 
 
              Wesentliche Elemente der Vorstandsvergütung 

Nachstehend sind die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der jeweiligen

Maximalvergütung dargestellt.

Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile (Jahresgehalt, Nebenleistungen, Zuschuss zu

Altersversorgung) an der jeweiligen Maximalvergütung liegt bei ca. 25% bis ca. 45%. Dabei liegt der

Anteil der Nebenleistungen im Regelfall bei ca. 2% bis ca. 5% und der Anteil des Zuschusses zur

Altersversorgung bei 0% bis ca. 3% der jeweiligen Maximalvergütung. Der Anteil des Jahresbonus (STI)

(Maximalbetrag bei 120% Zielerreichung) an der jeweiligen Maximalvergütung liegt bei ca. 10% bis ca. 25%

und der Anteil der Optionen (LTI) (aufgewendeter Maximalbetrag bei Erreichen des maximal

berücksichtigungsfähigen Aktienkurses (Cap)) bei 0% bis ca. 60% der jeweiligen Maximalvergütung. Eine

Sondervergütung kann im Umfang von ca. 7% bis ca. 10% der jeweiligen Maximalvergütung gewährt werden. 2. Feste Vergütungsbestandteile


              Festes Jahresgehalt 
2.1 
              Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt in zwölf gleichen monatlichen Raten. 
              Nebenleistungen 
              Die den Vorstandsmitgliedern gewährten Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines 
              Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung (die Gesellschaft trägt sämtliche Kosten des Unterhalts und des 
              Gebrauchs) bzw. die Zahlung einer Car Allowance sowie Zuschüsse in Höhe von 50% der durch das 
              Vorstandsmitglied geleisteten Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung, wobei Höchstbeträge im 
2.2           Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung vereinbart werden 
              können. 
              Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D& 
              O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)