Erklärung zur Unternehmensführung

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach den Vorschriften der §§ 289f und 315d HGB beinhaltet die Entsprechenser-klärung gemäß § 161 AktG. Daneben finden sich Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und zur Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat einschließlich der Corporate Governance des Unternehmens, zum Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat und Vorstand sowie zu den gesetzlichen Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen.

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Am 31. Januar 2022 bzw. am 11. Februar 2022 haben Aufsichtsrat und Vorstand die folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG abgegeben:

Die HeidelbergCement AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Februar 2021 sämtlichen vom Bundes-ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 entsprochen und wird ihnen auch zukünftig entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:

-

Der Empfehlung in C.4 wird nicht entsprochen. Danach soll ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsen-notierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Das Aufsichts-ratsmitglied Fritz-Jürgen Heckmann überschreitet diese Zahl. Dies hat jedoch zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG beeinträchtigt.

- Der Empfehlung G.10 wird teilweise nicht entsprochen. Danach sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen

Vergütungsbeträge überwiegend aktienbasiert gewährt werden; überdies soll das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können. Das Vorstandsvergütungssystem der Heidelberg-Cement AG sieht vor, dass nur die Kapitalmarkt-Komponente der langfristigen variablen Vergütung aktienbasiert ist. Die Management-Komponente der langfristigen variablen Vergütung kommt bereits nach drei Jahren zur Auszahlung.

Grund für die Abweichung ist, dass eine ausschließlich aktienbasierte langfristige variable Vergütung nur einen Teilbe-reich des Unternehmenserfolgs misst, während die von der HeidelbergCement AG den Vorstandsmitgliedern gewährte langfristige variable Vergütung eine umfassendere Abbildung des langfristigen Unternehmenserfolgs erlaubt.

-

Der Empfehlung in G.13 wird teilweise nicht entsprochen. Danach soll im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Dies ist bei der HeidelbergCement AG nicht der Fall.

Grund für die Abweichung ist, dass eine etwaige Abfindungszahlung und eine Karenzentschädigung inhaltlich unterschied-liche Themen kompensieren sollen.

Vergütungssystem und Vergütungsbericht

Auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.heidelbergcement.com/de/corporate-governance sind das Vergü-tungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 gebilligt wurde, sowie der von der Hauptversammlung ebenfalls am 6. Mai 2021 gefasste Beschluss gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich. Unter derselben Internetadresse werden der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG öffentlich zugänglich gemacht. Der Vergütungsbericht findet sich zudem im nachfolgenden Kapitel.

Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Grundlagen der Unternehmensverfassung

Die HeidelbergCement AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Heidelberg. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften drei Organe: die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand. Die Aufgaben und Zu-ständigkeiten der Organe ergeben sich im Wesentlichen aus dem Aktiengesetz (AktG) und der Satzung der Gesellschaft.

Ein duales Führungssystem ist HeidelbergCement als deutscher Aktiengesellschaft gesetzlich vorgegeben. Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung; die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung; der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands auf höchstens fünf Jahre und verlängert gegebenenfalls ihre Bestellung; eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Überdies überwacht und berät der Aufsichtsrat den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden; der Aufsichtsratsvorsitzende koordi-niert die Arbeit im Aufsichtsrat.

Die Aktionäre nehmen im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßig vorgesehenen Möglichkeiten ihre Rechte vor oder während der Hauptversammlung wahr und üben dabei ihr Stimmrecht aus. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel in den ersten fünf Monaten des Geschäfts-jahres statt. Die Hauptversammlung fasst insbesondere Beschluss über die Gewinnverteilung, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, den Abschluss von Unternehmensverträgen sowie Satzungs-änderungen und wählt die Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer. Aktionäre können Anträge stellen und haben in der Haupt-versammlung ein umfassendes Rede- und Fragerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. In besonderen Fällen sieht das Aktiengesetz die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vor.

Alle für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte wichtigen Unterlagen sowie die Beschlussgegenstände und -unterlagen stehen den Aktionären rechtzeitig und leicht zugänglich auf unserer Internetseite zur Verfügung. In der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Hauptversammlung und auf unserer Internetseite werden den Aktionären die zur Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung, auch im Wege der Bevollmächtigung oder der Briefwahl, erforderlichen Informationen gegeben. Den Aktionären steht auch ein weisungsgebundener Stimmrechtsvertre-ter der Gesellschaft zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung zur Verfügung. Nach dem Ende der Hauptversammlung werden die Präsenz sowie die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auf unserer Internetseite veröffentlicht.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und unter Anwendung der dazu erlassenen rechtlichen Grundlage hat die Gesellschaft die Hauptversammlung im Mai 2021 virtuell abgehalten. Dadurch sollten insbesondere Gesundheitsrisiken für Aktionäre sowie Beschäftigte, externe Dienstleister und Organmitglieder vermieden werden. Das virtuelle Format hat zu Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Rechte der Aktionäre geführt. Insbesondere war eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ausgeschlossen. Aktionäre hatten aber die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Echtzeit im Internet zu verfolgen. Fragen konnten zuvor elektronisch eingereicht werden. Diese wurden dann in der Hauptversammlung beantwortet. Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erfolgte ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Verhaltenskodex

Ein konzernweit geltender Verhaltenskodex fordert von allen Beschäftigten die Beachtung der Grundregeln des geschäftlichen Anstands − unabhängig davon, ob diese gesetzlich geregelt sind oder nicht. Der Verhaltenskodex von HeidelbergCement ist ein wichtiger Bestandteil unserer Corporate Governance und ist auf der Internetseitewww.heidelbergcement.com/de/ corporate-governance veröffentlicht. Der Verhaltenskodex ist für den Vorstand und alle Beschäftigten weltweit verbindlich. Er ist Teil des umfassenden Compliance-Programms von HeidelbergCement. Dessen Beachtung wird im Rahmen der darin enthaltenen Kontrollmechanismen überwacht. Der Verhaltenskodex fordert insbesondere:

  • - ein integres und professionelles Verhalten gegenüber Kunden, Lieferanten, Behörden und Geschäftspartnern,

  • - die strikte Einhaltung aller anwendbaren Gesetze,

  • - die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Umweltbelangen,

  • - die konsequente Vermeidung von Interessenkonflikten,

  • - den sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Sach- und Vermögenswerten des Unternehmens,

  • - den sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit personenbezogenen Daten,

  • - die Sicherstellung fairer, diskriminierungsfreier Beschäftigungsbedingungen und eines fairen Dialogs mit den Arbeitnehmer-vertretern,

  • - die Bereitstellung gesundheitsverträglicher und sicherer Arbeitsplätze sowie

  • - einen schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen.

Um die Regeln des Verhaltenskodex zu vermitteln, ist von allen Vorstandsmitgliedern und Beschäftigten regelmäßig ein online-basiertes Trainingsprogramm zu absolvieren.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats

Vorstand

Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Gesellschaft und insgesamt für die Unternehmensführung verantwortlich. Hierbei ist er im Rahmen der Gesetze ausschließlich an das Unternehmensinteresse gebunden. Er berücksichtigt dabei die Belange der Aktionäre, seiner Beschäftigten und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder) mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Com-pliance). Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.

Die Geschäftsordnung für den Vorstand regelt in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegen-heiten sowie die erforderlichen Beschlussmehrheiten. Danach führt jedes Vorstandsmitglied sein Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung, jedoch mit der Maßgabe, dass alle Angelegenheiten von näher definierter wesentlicher Bedeutung vom Gesamtvorstand zu entscheiden sind. Dies geschieht in den regelmäßig stattfindenden und vom Vorstandsvorsitzenden geleiteten Vorstandssitzungen auf der Grundlage vorbereiteter Sitzungsunterlagen. Die Sitzungsergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, das alle Vorstandsmitglieder erhalten. Vorstandsausschüsse bestehen nicht. Weitere Einzelheiten finden sich in der Geschäftsordnung für den Vorstand unterwww.heidelbergcement.com/de/corporate-governance.

Zusammensetzung des Vorstands

Mit Wirkung zum 1. September 2021 hat der Aufsichtsrat den Vorstand erweitert und die neuen Vorstandsressorts des Chief Digital Officer und des Chief Sustainability Officer geschaffen. Für diese Positionen wurden Herr Dennis Lentz bzw. Frau Dr. Nicola Kimm bestellt. Damit besteht der Vorstand der HeidelbergCement AG derzeit aus neun Mitgliedern, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, dem Finanzvorstand, den beiden neuen funktionalen Vorstandsmitgliedern (Chief Digital Officer und Chief Sustainability Officer) und fünf Mitgliedern mit Zuständigkeit für das Geschäft in jeweils einem Konzerngebiet. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Zusammensetzung des Vorstands

Name

Dr. Dominik von Achten

René Aldach

Kevin Gluskie

Hakan Gurdal

Ernest Jelito

Konzerngebiet Nord- und Osteuropa-Zentralasien

Dr. Nicola Kimm

Chief Sustainability Officer

Dennis Lentz

Chief Digital Officer

Jon Morrish

Konzerngebiet West- und Südeuropa

Chris Ward

Konzerngebiet Nordamerika

Ressort

Vorstandsvorsitzender

1965

2007

31. Januar 2025

Finanzvorstand

1979

2021

31. August 2024

Konzerngebiet Asien-Pazifik

1967

2016

31. Januar 2024

Konzerngebiet Afrika-Östlicher Mittelmeerraum

1968

2016

31. Januar 2024

1958

2019

30. Juni 2023

1970

2021

31. August 2024

1982

2021

31. August 2024

1970

2016

31. Januar 2024

1972

2019

31. August 2023

GeburtsjahrErstbestellungEnde der aktuellen Bestellperiode

Weitere Informationen zur Zusammensetzung des Vorstands sowie zu den Zuständigkeitsbereichen und Mandaten der einzelnen Mitglieder befinden sich im Kapitel Organe der Gesellschaft. Einige personenbezogene Angaben finden Sie im Kapitel Vorstand.

Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Dazu stimmt der Vorstand die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung. Für näher definierte Geschäfte von wesentlicher Bedeutung hat der Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung des Vorstands Zustimmungsvorbehalte festgelegt.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Entscheidungs-notwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mit-gliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. Die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist von gegenseitigem Vertrauen und einer offenen Diskussionskultur unter umfassender Wahrung der Vertraulichkeit geprägt.

Auch zwischen den Sitzungen des Aufsichtsrats hält der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Vorstand, insbesondere mit dessen Vorsitzenden, regelmäßigen Kontakt und erörtert mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwick-lung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorstandsvorsitzenden unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unterrichtet.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG besteht derzeit aus zwölf Mitgliedern. Er ist gemäß dem deutschen Mitbestim-mungsgesetz zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Die Anteilseigner-vertreter werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Diese Wahlen werden bei HeidelbergCement regelmäßig als Einzelwahlen durchgeführt. Die Arbeitnehmervertreter werden nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt. Nähere Informationen zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats und den nach § 285 Nr. 10 HGB erforderlichen Angaben befinden sich im Kapitel Organe der Gesellschaft.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Vertreter der Anteilseigner

Vertreter der Arbeitnehmer

Fritz-Jürgen Heckmann (Vorsitzender)

Heinz Schmitt (stellvertretender Vorsitzender)

Ludwig Merckle

Barbara Breuninger

Tobias Merckle

Birgit Jochens

Luka Mucic

Dr. Ines Ploss

Margret Suckale

Peter Riedel

Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl

Werner Schraeder

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Der Vorstand bindet den Aufsichts-rat in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen ein. Der Aufsichtsrat hat bestimmte für das Unternehmen besonders relevante Geschäfte und Maßnahmen an seine Zustimmung gebunden. Außerdem bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands. Die Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und für den Vorstand regeln die Organisation und Arbeit des Aufsichtsrats, insbesondere die erforderlichen Beschlussmehrheiten, die Regelaltersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie die Aufgaben der eingerichteten Ausschüsse. Ferner hat der Aufsichtsrat einen an der Größe und dem Risikoprofil des Unternehmens orientierten Katalog an Geschäften und Maßnahmen definiert, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zu wesentlichen Geschäften der Gesellschaft mit Vorstandsmitgliedern oder deren nahe-stehenden Personen (Related Party Transactions).

Der Aufsichtsrat tritt wenigstens zweimal im Halbjahr zu Sitzungen zusammen, in denen er − in der Regel auf der Grundlage vom Vorstand erstatteter Berichte und zur Sitzungsvorbereitung vorab erhaltener Unterlagen − die anstehenden Themen erörtert und die erforderlichen Beschlüsse fasst. Bei Bedarf finden zusätzliche oder außerordentliche Sitzungen statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt, das alle Aufsichtsratsmitglieder erhalten. Zur Vorbereitung der Sitzungen finden regelmäßig getrennte Vorbesprechungen der Arbeitnehmervertreter statt. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne den Vorstand. Über etwaige Interessenkonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds und deren Behandlung wird jährlich im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung informiert.

Für neue Aufsichtsratsmitglieder ist ein Onboarding-Prozess vorgesehen, in dessen Rahmen ihnen für ihre Aufsichtsratstätigkeit relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden. So erhalten sie auf Wunsch eine Einführung in die rechtlichen Rahmen-bedingungen für den Aufsichtsrat und können überdies Mitglieder des Vorstands und fachverantwortliche Führungskräfte über grundsätzliche und aktuelle Themen treffen und sich so einen Überblick über die relevanten Themen des Unternehmens verschaffen. Hierdurch sollen die neuen Aufsichtsratsmitglieder mit ihren Rechten und Pflichten sowie dem Geschäftsmodell des Unternehmens und den Strukturen des HeidelbergCement-Konzerns vertraut gemacht werden. Die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wie zu Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen und zu neuen, zukunftsweisenden Technologien, nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats eigenverantwortlich wahr und werden dabei von der Gesellschaft unterstützt. Zusätzlich führt die Gesellschaft - teilweise mit externer Unterstützung - spezielle Schulungen für Aufsichtsratsmitglieder durch, zuletzt im November 2021.

Aufsichtsratsausschüsse

Der Aufsichtsrat hat satzungsgemäß insgesamt vier Ausschüsse gebildet, deren Aufgaben und Arbeitsweise nachfolgend beschrieben werden. Über die Ergebnisse der Ausschusstätigkeit wird in der jeweils nachfolgenden Aufsichtsratssitzung dem Plenum berichtet.

Dem Personalausschuss obliegt die Vorbereitung für die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Bestellung von Vorstands-mitgliedern, für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und die Festlegung der Vergütungsstruktur des Vorstands sowie die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder. Ferner obliegt ihm die Entscheidung über die Ausgestaltung der nicht vergütungs-bezogenen rechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern. Dem Personalausschuss gehören folgende Mitglieder an: Herr Ludwig Merckle als Vorsitzender, Herr Fritz-Jürgen Heckmann, Frau Birgit Jochens, Herr Luka Mucic, Frau Dr. Ines Ploss, Herr Heinz Schmitt, Herr Werner Schraeder sowie Frau Margret Suckale.

Dem Prüfungsausschuss obliegt die Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresab-schlusses und die Billigung des Konzernabschlusses einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung. Ihm obliegt außerdem die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems, des Compliance-Programms, der Abschlussprüfung und der Qualität der Abschlussprüfung. Bei der Befassung mit der Abschlussprüfung obliegen ihm insbesondere die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung für die Bestellung des Abschlussprüfers aufgrund des gegebenenfalls gesetzlich vorgesehenen Auswahl- und Vorschlagsverfahrens, die Erteilung des Prüfungsauftrags, die Festlegung der Prüfungsschwerpunkte, die Prüfung der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen gemäß der von ihm am 8. November 2016 verabschiedeten Leitlinie, der Abschluss der Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer, die Prüfung der Unabhängigkeit einschließlich der Einholung der Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers und die Entscheidung über Maßnahmen wegen während der Prüfung auftretender Gründe für einen möglichen Ausschluss oder eine Befangenheit des Abschlussprüfers. Darüber hinaus erörtert der Prüfungsausschuss mit dem Vorstand den Halbjahresbericht und die Quartalsmitteilungen vor deren Veröffentlichung. Der Prüfungsausschuss überwacht die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Verfahrens für Geschäfte mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions).

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren sowie im Bereich der Abschlussprüfung. Dem Prüfungsaus-schuss gehört neben dem Vorsitzenden mindestens ein unabhängiges Mitglied an, das ebenfalls über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: Herr Luka Mucic als Vorsitzender, Herr Ludwig Merckle als stellvertretender Vorsitzender, Frau Barbara Breuninger, die Herren Fritz-Jürgen Heckmann, Peter Riedel, Heinz Schmitt und Werner Schraeder sowie Frau Margret Suckale.

Dem Nominierungsausschuss obliegt es, dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Ihm gehören als Vertreter der Anteilseigner Herr Ludwig Merckle als Vorsitzender, Frau Margret Suckale und Frau Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl an.

Dem Vermittlungsausschuss gem. §§ 27 Abs. 3, 31 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes obliegt es, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung bzw. den Widerruf von Vorstandsmitgliedern zu machen, wenn die dazu notwendige Zwei-drittelmehrheit zunächst nicht zustande gekommen ist. Ihm gehören Frau Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl als Vorsitzende, Herr Fritz-Jürgen Heckmann, Herr Heinz Schmitt und Frau Dr. Ines Ploss an.

Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat führt alle zwei Jahre die vom Kodex verlangte regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse durch. Zuletzt fand eine solche Selbstbeurteilung im November 2021 statt. Die Selbstbeurteilung wurde mittels der anonymen Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs durch die Mitglieder des Aufsichtsrats und einer anschließenden Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats durchgeführt. Schwerpunkt dieser Selbst-beurteilung waren die inhaltliche Struktur der Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtsrats, die Qualität der Zusammen-arbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens sowie einzelne Aspekte des Arbeitsablaufs innerhalb des Aufsichtsrats. Wesentlicher Veränderungsbedarf hat sich hierbei nicht gezeigt.

Zielgrößen für die Geschlechteranteile im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und Angaben zur Einhaltung der Mindestanteile an Frauen und Männern bei der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Das Gesetz verpflichtet die HeidelbergCement AG, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und in den beiden Führungs-ebenen unterhalb des Vorstands festzulegen.

Der Aufsichtsrat hat am 18. März 2020 nach umfassender Abwägung beschlossen, für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025 die zu erreichende Zielgröße für den Frauenanteil auf mindestens eine Frau im Vorstand der HeidelbergCement AG festzulegen. Außerdem muss nach dem Aktiengesetz mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands

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HeidelbergCement AG published this content on 07 April 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 April 2022 07:32:07 UTC.