Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital ausgegeben 
                            (2)           oder veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung 
              d)                          beziehungsweise Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
                                          beziehungsweise -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
                                          und/oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 
                                          186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht 
                                          überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital im Zeitpunkt des 
                                          Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je nachdem, welcher Wert geringer ist. 
                                          Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere im Rahmen 
                                          von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, 
                            (3)           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft. 

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen

Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) und

(3) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über

ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge

ausgeschlossen werden.

Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder

mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch den Vorstand ausgeübt werden. Die

e) Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der eigenen Aktien - können

auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für

ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

f) Der Vorstand bedarf zur Ausübung der vorbezeichneten Ermächtigungen jeweils der

Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der schriftliche Bericht des Vorstandes gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 AktG in Verbindung mit § 186

Absatz 4 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Andienungsrecht der Aktionäre beim

Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen, kann von der

Einberufung der Hauptversammlung an unter


              www.jungheinrich.com 

unter der Rubrik Investor Relations / Hauptversammlung eingesehen werden. Der Bericht wird auch in der

Hauptversammlung am 11. Mai 2021 dem beurkundenden Notar zugänglich sein und ist im Übrigen im Rahmen des

folgenden Abschnittes II. abgedruckt.

II. Weitere Angaben und Berichte


1.            Angaben nach § 87a Absatz 1 AktG zur Beschreibung des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstandes der 
              Jungheinrich AG (zu Tagesordnungspunkt 7) 

Präambel

Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG (im Folgenden 'Jungheinrich') hat das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft im Februar 2021 beschlossen. Das System ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit diesem Vergütungssystem werden die geänderten gesetzlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt. Außerdem berücksichtigt das System im Wesentlichen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Das neue Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen. Die bestehenden Mitlieder des Vorstandes können rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 in das neue Vergütungssystem überführt werden.


I.            Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen 
              Entwicklung 

Mit der Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat übergeordnete Stoßrichtungen verfolgt:

Strategieorientierung

Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von Jungheinrich zu unterstützen und eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu gewährleisten. Über die Auswahl der Leistungskriterien bei der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung sowie über das Setzen ambitionierter Zielwerte für die einzelnen Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat somit dafür Sorge getragen, dass das Vergütungssystem im Einklang mit der langfristigen Geschäftsstrategie von Jungheinrich steht.

Nachhaltigkeit

Das Vorstandsvergütungssystem steht im Einklang mit der Unternehmensstrategie von Jungheinrich, die neben profitablem Wachstum darauf ausgerichtet ist, nachhaltig Wert zu schaffen. Durch die Integration von Nachhaltigkeitszielen in die kurz- und langfristige variable Vergütung werden soziale und ökologische Aspekte in den Blick genommen und nachhaltiges Handeln der Gesellschaft gefördert.

Charakter eines Familienunternehmens

Das Vergütungssystem spiegelt den Charakter von Jungheinrich als Familienunternehmen wider und legt den Schwerpunkt auf Vertrauen und langfristige Beziehungen. Dem Eingehen zu hoher kurzfristiger Risiken wird durch eine Betonung der festen Vergütungskomponenten entgegengewirkt.

Interessen der Aktionäre und der sonstigen Stakeholder

Das Vergütungssystem von Jungheinrich berücksichtigt neben den Interessen der Vorstände, Mitarbeiter und Kunden auch die der Aktionäre. Über den Aktienbezug der langfristigen variablen Vergütung sowie die Integration aktienbasierter Leistungskriterien wird den Interessen der Aktionäre Rechnung getragen.

Klarheit und Verständlichkeit

Das Vergütungssystem für die Vorstände von Jungheinrich ist klar und verständlich gestaltet. Es befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 und berücksichtigt im Wesentlichen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.


II.           Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems 

Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die unter anderem auf den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung basieren. Der Aufsichtsrat berät über die Empfehlungen des Personalausschusses und beschließt das System zur Vergütung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann einen externen Berater hinzuziehen, auf dessen Unabhängigkeit er bei der Mandatierung achtet.

Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung sowie für das bevorstehende Geschäftsjahr die kurz- und langfristigen Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile fest.

Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem und die Vergütungshöhen des Vorstandes alle zwei Jahre. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat bei dieser Überprüfung durch Vorbereitungen und Empfehlungen.

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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)