ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840

ERLÄUTERNDER BERICHT DES VORSTANDES DER

KAP AG

GEMÄß § 176 ABS. 1 AKTG ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A ABS.

1 HGB IM LAGEBERICHT

UND § 315A ABS. 1 HGB IM KONZERNLAGEBERICHT ZUM

31.12.2019

Der Vorstand gibt zu den Angaben im Lagebericht der Gesellschaft und im Konzernlagebericht gemäß § 289 a Abs. 1 HGB bzw. § 315a Abs. 1 HGB iVm. Art. 80 EGHGB für das Geschäftsjahr 2019 folgende Erläuterungen ab:

GEZEICHNETES KAPITAL

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 20.176.917,80 EUR ist eingeteilt in 7.760.353 auf den Inhaber lautende Stückaktien (§ 4 der Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2019), die jeweils die gleichen Rechte - insbesondere gleichen Stimmrechte - gewähren. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme (§ 17 der Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2019). Die mit den Aktien verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 12, 53a ff., 118 ff. und 186 AktG. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht.

BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER STIMMRECHTE ODER ÜBERTRAGUNGEN VON AKTIEN

Beschränkungen, die Stimmrechte oder Übertragungen von Aktien betreffen können, sind dem Vorstand nicht bekannt.

BETEILIGUNGEN AM KAPITAL DER GESELLSCHAFT VON MEHR ALS 10 PROZENT DER STIMMRECHTE

Die FM-Verwaltungsgesellschaft mbH, Stadtallendorf, hat uns mit Schreiben vom 1. September 2014 gemäß § 21 Absatz 1 WpHG (alte Fassung) mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am

1. September 2014 die Schwelle von 25 % überschritten hat und seit diesem Zeitpunkt 29,889 % (1.980.000 Stimmrechte) beträgt.

Herr Daniel Anthony D'Aniello hat uns mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mitgeteilt, dass sein Gesamtstimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 1. Januar 2020 gemäß § 33 Absatz 1 WpHG nun 45,51 % der Stimmrechtsanteile sowie 25,51 % der Anteile der Instrumente gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 2 WpHG (Vorkaufsrecht in Aktionärsvereinbarung (unter aufschiebender Bedingung)) beträgt. Von den Stimmrechtsanteilen sind ihm 45,51 % (3.531.719 Stimmrechte) nach § 33 Absatz 1 i. V. m. § 34 Absatz 1 Nr. 1 WpHG über die Gesellschaft Project Diamant Bidco AG, Frankfurt am Main, zuzurechnen.

Herr William Elias Conway, Jr. hat uns mit Schreiben vom 3. Januar 2020 mitgeteilt, dass sein Gesamtstimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 1. Januar 2020 gemäß § 33 Absatz 1 WpHG nun 45,51 % der Stimmrechtsanteile sowie 25,51 % der Anteile der Instrumente gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 2 WpHG (Vorkaufsrecht in Aktionärsvereinbarung (unter aufschiebender Bedingung)) beträgt. Von den Stimmrechtsanteilen sind ihm 45,51 % (3.531.719 Stimmrechte) nach § 33 Absatz 1 i. V. m. § 34 Absatz 1 Nr. 1 WpHG über die Gesellschaft Project Diamant Bidco AG, Frankfurt am Main, zuzurechnen.

Herr David Mark Rubenstein hat uns mit Schreiben vom 3. Januar 2020 mitgeteilt, dass sein Gesamtstimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 1. Januar 2020 gemäß § 33 Absatz 1 WpHG nun 45,51 % der Stimmrechtsanteile sowie 25,51 % der Anteile der Instrumente gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 2 WpHG

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(Vorkaufsrecht in Aktionärsvereinbarung (unter aufschiebender Bedingung)) beträgt. Von den Stimmrechtsanteilen sind ihm 45,51 % (3.531.719 Stimmrechte) nach § 33 Absatz 1 i. V. m. § 34 Absatz 1 Nr. 1 WpHG über die Gesellschaft Project Diamant Bidco AG, Frankfurt am Main, zuzurechnen.

Mutterunternehmen der KAP AG ist die Project Diamant Bidco AG mit Sitz in Frankfurt am Main.

INHABER VON AKTIEN MIT SONDERRECHTEN, DIE KONTROLLBEFUGNISSE VERLEIHEN Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, gibt es bei der Gesellschaft nicht.

STIMMRECHTSKONTROLLBEFUGNISSE DURCH AM KAPITAL BETEILIGTE ARBEITNEHMER Ebenso liegen keine Stimmrechtskontrollbefugnisse von am Kapital beteiligten Arbeitnehmern vor.

BESTELLUNG UND ABBERUFUNG VON MITGLIEDERN DES VORSTANDES / SATZUNGSÄNDERUNGEN

Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes richtet sich nach den §§ 84 und 85 AktG. Gemäß

  • 5 der Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2019 (mit Eintragung ins Handelsregister am 19. Juli 2019) besteht der Vorstand aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Die Anzahl wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Für die Bestellung und Abberufung einzelner oder sämtlicher Mitglieder des Vorstandes sieht die Satzung keine Sonderregelung vor. Die Bestellung und Abberufung liegt in der Zuständigkeit des Aufsichtsrats (§ 84 AktG).
    Satzungsänderungen erfolgen nach den §§ 179, 133 AktG. In der Satzung wurde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere Erfordernisse für Satzungsänderungen aufzustellen. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung (§ 119 Abs. 1, § 179 Abs. 1 AktG). Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen gefasst. Der Aufsichtsrat ist gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2019 zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
    Die letzte Änderung der Satzung fand am 3. Juli 2019 statt und betraf im Einzelnen die Änderung der Fassung folgender Bestimmungen: § 7 Abs. 2 der Satzung (Zusammensetzung. Amtsdauer. Amtsniederlegung)
    des Aufsichtsrats, § 13 Abs. 1 der Satzung (Vergütung) und § 18 Abs. 1 der Satzung (Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung). Die Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

BEFUGNISSE DES VORSTANDES ZUR AUSGABE UND ZUM RÜCKKAUF VON AKTIEN

Die Befugnisse des Vorstandes der Gesellschaft, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, beruhen sämtlich auf entsprechenden Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung:

  • ERWERB UND EINZIEHUNG EIGENER AKTIEN

Die Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 hat den Vorstand bis zum 07. Juli 2022 ermächtigt:

  1. gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
  2. Der Erwerb der Aktien der KAP AG (KAP-Aktien) darf nach der Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den

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Mittelwert der Aktienkurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15 % über- und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück der angedienten KAP-Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

  1. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 07. Juli 2022.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre außer zu Handelszwecken wieder zu veräußern. Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder durch eine ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen Sachleistung zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, andere dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche Vermögenswerte oder gewerbliche Schutzrechte zu erwerben. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
    Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, erworbene Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, sofern maximal Aktien, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder - genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Als maßgeblicher Wert gilt dabei der Durchschnitt der Aktienkurse (Schlussauktionspreise für die Aktien der Gesellschaft im General Standard Segments) an der Wertpapierbörse Frankfurt an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien.
  3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
  4. Die Ermächtigungen unter lit. a) bis e) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

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AUSNUTZUNG DES BESCHLUSSES RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN

Von diesem Beschluss wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

  • GENEHMIGTES KAPITAL

Die Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 hat den Vorstand ferner ermächtigt das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.324.889 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,60 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 3.444.711,92 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

  1. für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
  2. soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
  3. sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden;
  4. sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2017 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend §186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; oder
  5. sofern die neuen Aktien an Personen ausgegeben werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen stehen oder die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder Organmitglieder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens sind; soweit neue Aktien an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ausgegeben werden, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 7. Juli 2022 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

AUSNUTZUNG DES BESCHLUSSES GENEHMIGTES KAPITAL IN 2019

Im Geschäftsjahr 2019 wurde von dem Kapitalerhöhungsbeschluss kein Gebrauch gemacht und keine

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neuen Akten ausgegeben. Vom dem beschlossenen Genehmigten Kapital 2017 ist der derzeitig ein Restbetrag in Höhe von 491.353 EUR nicht ausgenutzt.

VEREINBARUNGEN FÜR DEN FALL EINES ÜBERNAHMEANGEBOTES

Vereinbarungen der Gesellschaft mit den Mitgliedern des Vorstandes oder Arbeitnehmern über Entschädigungen im Falle eines Übernahmeangebotes existieren nicht. Gleiches gilt für wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebotes stehen.

Fulda, August 2020

KAP AG

Vorstand

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KAP AG published this content on 26 August 2020 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 August 2020 16:32:09 UTC