Investor Relations - Hauptversammlung 2024

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG,

§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ordentliche Hauptversammlung der

LPKF Laser & Electronics SE

Garbsen

am 5. Juni 2024

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ver- langen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mit- zurechnen sind), also spätestens bis

Sonntag, den 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

LPKF Laser & Electronics SE

Vorstand

Osteriede 7

30827 Garbsen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Ver- langens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon aus- gegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.lpkf.com/de/investor-rela- tions/hauptversammlung/ zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

Art. 56 SE-VO

"Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter

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denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen."

§ 50 Abs. 2 SEAG:

"(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht."

§ 122 Abs. 1 AktG:

"Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigs- ten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist ent- sprechend anzuwenden."

§ 122 Abs. 2 AktG:

"In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundka- pitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün- dung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesell- schaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Ver- sammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."

§ 121 Abs. 7 AktG:

"Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Ver- sammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nicht- börsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen."

§ 124 Abs. 1 AktG:

"(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zu- gang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsenno- tierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen."

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Die Ge- sellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung

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(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Dienstag, den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:

LPKF Laser & Electronics SE

Osteriede 7

30827 Garbsen

Telefax: +49 (0) 5131 7095-90

E-Mail: investorrelations@lpkf.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Ge- genantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen ab- sehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Haupt- versammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

§ 126 Abs. 1 bis 3 AktG:

"(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Ein- berufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  1. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversamm- lung führen würde,
  2. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  3. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
  4. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

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  1. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  2. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitge- teilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen."

§ 127 Satz 1 bis 3 AktG:

"Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprü- fern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält."

§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG:

"Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben."

§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

"Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; An- gaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirt- schaftsunternehmen sollen beigefügt werden."

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Haupt- versammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesell- schaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Kon- zernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesord- nung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei- lung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 23 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den gan- zen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festsetzen.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen und Regelungen der Satzung der Gesellschaft lauten wie folgt:

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§ 131 Abs. 1 und Abs. 2 bis 5 AktG

"(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Ange- legenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Ge- sellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsge- setzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichte- rungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlage- bericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernab- schluss einbezogenen Unternehmen.

[…]

  1. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entspre- chen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermäch- tigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
  1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
  2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
  3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversamm- lung den Jahresabschluss feststellt;
  4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im An- hang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
  5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
  6. soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Ver- rechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht ge- macht zu werden brauchen;
  7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Be- ginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

  1. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptver- sammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Haupt- versammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tages- ordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Ab- satz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des

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Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

  1. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung auf- genommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elekt- ronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elekt- ronischen Kommunikation übermitteln kann."

§ 23 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft:

"Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegen- stände sowie die Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Akti- onäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebei- trag angemessen festsetzen."

Garbsen, im April 2024

LPKF Laser & Electronics SE

Der Vorstand

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LPKF - Laser & Electronics AG published this content on 22 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 April 2024 11:47:03 UTC.