Die CANCOM SE hat heute gegenüber dem Vorstand der Pironet AG ihr am 22. August 2018 gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der Pironet AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Pironet AG auf die CANCOM SE als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

Die CANCOM SE hat diese Barabfindung auf EUR 9,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG festgesetzt.

Der für die Übertragung erforderliche Hauptversammlungsbeschluss soll im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich am 10. Januar 2019 stattfinden wird.

Mitteilendes Unternehmen:
Pironet AG, Von-der-Wettern-Straße 27, 51149 Köln
ISIN DE0006916406, Hamburger Börse

Mitteilende Person:
Stefan Schröder, Director Finance CANCOM Pironet AG & Co. KG
+49 (0)2203 93530 1411
sschroeder@cancom-pironet.de

Pironet AG veröffentlichte diesen Inhalt am 21 November 2018 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 21 November 2018 11:09:03 UTC.

Originaldokumenthttps://www.cancom-pironet.de/ad-hoc-mitteilung-nach-art-17-der-verordnung-eu-nr-596-2014-pironet-ag-barabfindung-fuer-pironet-aktien-auf-eur-936-je-aktie-festgesetzt/212/

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