Vorgeschlagene neue Fassung der Satzung der Gesellschaft

SATZUNG

der

ProCredit Holding AG

  1. Allgemeine Bestimmungen
  • 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Gesellschaft führt die Firma

ProCredit Holding AG.

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Gegenstand des Unternehmens
  1. Gegenstand des Unternehmens ist es, langfristige, nach Möglichkeit mehrheitliche Beteiligungen an Finanzinstitutionen einzugehen, die insbesondere den finanziellen Bedürfnissen von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie von Privatpersonen dienen. Das Ziel der Gesellschaft liegt darin, alle Finanzinstitutionen, in die sie investiert, zu unterstützen und zu führen und dabei sicherzustellen, dass die ProCredit-Gruppe langfristig eine nachhaltige Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielt, während sie gleichzeitig ein hohes Maß an Wirkungsorientierung (Impact Orientation) gegenüber der Zielgruppe erreicht und

wahrt. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zielt insbesondere darauf ab, sicherzustellen, dass die Finanzinstitutionen, in die sie investiert,

    1. verantwortungsvolle und transparente Bankdienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen und für Privatpersonen, in den Ländern, in denen sie tätig sind, erbringen und hierdurch möglichst einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Entwicklung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Ermöglichung von Investitionen in grüne Technologien zur Eindämmung des Klimawandels leisten; (ii) gut geführt und wirtschaftlich nachhaltig sind und dabei großen Wert auf die Mitarbeiterentwicklung legen; und
    1. ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem anwendbaren Recht, den Standards guter Bankpraxis und unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verantwortlichkeit ausüben und Geschäftstätigkeiten unterlassen, welche die ProCredit Holding AG als unethisch oder schädlich für Kunden, die Wirtschaft oder die Allgemeinheit erachtet.
  1. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen sowie an Unternehmen, die mit dem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen, im In- und Ausland zu beteiligen oder Zweigniederlassungen zu gründen.

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  • 3 Bekanntmachungen und Informationsübermittlung
  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.
  2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.
  1. Grundkapital und Aktien
  • 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 294.492.460,00 (in Worten: Euro zweihundertvierundneunzig Millionen vierhundertzweiundneunzigtausend vierhundertsechzig).
    Es wurde in Höhe von EUR 294.492.460,00 (in Worten: Euro zweihundertvierundneunzig Millionen vierhundertzweiundneunzigtausend vierhundertsechzig) durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der ProCredit Holding AG & Co. KGaA mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 91858, in eine Aktiengesellschaft (AG) erbracht.
  2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 58.898.492 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 4. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 29.449.245,00 (in Worten: Euro
    neunundzwanzig Millionen vierhundertneunundvierzigtausend zweihundertfünfundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 5.889.849 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen:

  1. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  2. bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Absätze 1 und 2, § 186 Absatz

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3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - wenn dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden sowie (b) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von

Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder

Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen Schuldverschreibungen) ausgegeben werden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; oder

  1. im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
    Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Absatz 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Die Ermächtigung berechtigt den Vorstand jedoch nicht zur Schaffung neuer Aktiengattungen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

§ 5 Aktienurkunden

  1. Die Aktien lauten auf den Namen.
  2. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere bzw. alle Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.
  3. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

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  1. Vorstand

§ 6 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
  2. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
  3. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat.
  • 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Hauptversammlung, die Satzung, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen haben.
  2. Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, bedarf diese der Zustimmung des Aufsichtsrats.
  3. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
  4. Der Aufsichtsrat kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern allgemein oder im Einzelfall Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Fall 2 BGB erteilen; § 112 AktG bleibt unberührt.

IV. Aufsichtsrat

  • 8 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung
  1. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus acht Mitgliedern, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.
  2. Die ProCredit Staff Invest GmbH & Co. KG ist berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange die ProCredit Staff Invest GmbH & Co. KG Aktionärin der Gesellschaft ist und der Aufsichtsrat nicht nach gesetzlichen Vorschriften mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist.
  3. Die Zeitinger Invest GmbH ist berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange die Zeitinger Invest GmbH mehr als 15 % der insgesamt ausgegebenen Aktien der Gesellschaft hält. Ein nur vorübergehendes, nicht länger als drei Monate andauerndes Unterschreiten dieser Beteiligungsquote führt jedoch lediglich zum Ruhen des Entsendungsrechts, das demgemäß mit dem Wiedererwerb der zum Erreichen der Beteiligungsquote notwendigen Zahl von Aktien innerhalb der Dreimonatsfrist wieder auflebt. Von der Zeitinger Invest GmbH kann nur entsandt werden, wer die folgenden Kriterien zum Zeitpunkt der Entsendung und während der gesamten Amtsperiode kumulativ erfüllt:

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    1. Die Person verfügt über (i) solide Kenntnisse im Bankwesen einschließlich ausreichender Kenntnisse der Finanzanalyse und der Risiken des Bankwesens; (ii) ein gutes Verständnis und Interesse am Kerngeschäft der ProCredit-Gruppe; (iii) Zeit und Interesse zu reisen, um die Geschäfte der ProCredit Tochtergesellschaften zu beurteilen und idealerweise mindestens ein Aufsichtsratsmandat in einer Tochtergesellschaft zu übernehmen; und (iv) ein gutes Verständnis und Interesse an der Entwicklungsfinanzierung und Nachhaltigkeit.
    2. Die Person hat das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    3. Die Person (i) gehört nicht dem geschäftsführenden Organ der Zeitinger Invest GmbH an und (ii) unterliegt nicht einem wesentlichen - und nicht nur vorübergehenden - Interessenkonflikt.
  1. Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt.
  3. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig Ersatzmitglieder wählen. Diese treten in einer bei der Wahl bestimmten Reihenfolge an die Stelle der vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Nachwahl nach vorstehendem (5) stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.
  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche
    Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates - oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seines Stellvertreters - niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle
    der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Für die nach Absatz (2) oder (3) entsandten Aufsichtsratsmitglieder gelten die Regelungen in Absatz (4) bis (7) entsprechend.
  • 9 Vorsitzender und Stellvertreter
  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen

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Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.

  1. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
  • 10 Einberufung und Beschlussfassung
  1. Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
  4. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Zur Entgegennahme von Erklärungen für den Aufsichtsrat ist ausschließlich der Vorsitzende des Aufsichtsrates befugt.
  • 11 Vergütung, Aufwendungsersatz und Versicherungsschutz
  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 45.000,00 (in Worten: Euro fünfundvierzigtausend). Der Vorsitzende erhält eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 90.000,00 (in Worten: Euro neunzigtausend), der Stellvertreter eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 67.500,00 (in Worten: Euro siebenundsechzigtausendfünfhundert).
  2. Für die Mitgliedschaft im Risikoausschuss sowie im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 12.500,00 (in Worten: Euro zwölftausendfünfhundert) und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
    Für die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss sowie in sonstigen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR 6.250,00 (in Worten: Euro sechstausendzweihundertfünfzig) und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR 12.500,00 (in Worten: Euro zwölftausendfünfhundert).

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  1. Die Vergütung zuzüglich eventuell zu entrichtender Umsatzsteuer ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das abgelaufene Quartal. Im Falle eines Eintritts oder Ausscheidens von Mitgliedern des Aufsichtsrats während eines Quartals, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet bzw. in diese eintritt. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
  2. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen sowie auf Auslagen eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
  3. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz (D&O-Versicherung) für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung.
  • 12 Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

  • 13 Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. Den Ausschüssen können auch, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.

  • 14 Änderungen der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

  1. Hauptversammlung
  • 15 Sitzungsort und Einberufung
  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz, einer anderen deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern oder in den Räumlichkeiten der ProCredit Academy GmbH in Fürth/Odenwald, Ortsteil Weschnitz, statt.
  2. Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Einberufung muss, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag einberufen werden, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 16 der Satzung anzumelden haben. Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist werden nicht mitgerechnet.

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  • 16 Teilnahme
  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
  2. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Anmeldefrist vorsehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Vorstand kann in der Einberufung vorsehen, dass Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung sowie in den letzten bis zu sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht vorgenommen werden.
  • 17 Virtuelle Hauptversammlung
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis einschließlich zum 31. August 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).
  2. Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.
  3. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 19(2), soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  • 18 Ausübung des Stimmrechtes
  1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
  • 19 Vorsitz in der Hauptversammlung
  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt.

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  1. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Weise erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.
  • 20 Beschlussfassung der Hauptversammlung und Niederschrift

Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit nach dem Gesetz eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

VI. Rechnungslegung

  • 21 Jahresabschluss
  1. Der Vorstand hat in den gesetzlichen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
  2. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden und soweit der verbleibende Bilanzgewinn nicht 4 % des Grundkapitals unterschreitet.

VII. Schlussbestimmungen

  • 22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck dieser Satzung am ehesten gerecht wird.

  • 23 Gründungs- und Umwandlungsaufwand
  1. Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Höchstbetrag von DM 30.000 (zzgl. Umsatzsteuer).

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ProCredit Holding AG & Co. KGaA published this content on 24 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 24 April 2024 15:29:50 UTC.