per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de] Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über die ausstellende Stelle: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, * Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des Aktionärs, ISIN AT000000STR1, * Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 8.6.2021 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Namensaktien Hinsichtlich Namensaktien sind nur solche Aktionärinnen oder Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, deren Anmeldung in Textform der Gesellschaft spätestens am 15.6.2021 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugeht: Per Post oder Boten STRABAG SE Hauptversammlung c/o Donau-City-Str. 9 1220 Wien Per Telefax +49 89 30903 74675 Per E-Mail anmeldestelle@computershare.de, wobei die Anmeldung in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist Per SWIFT COMRGB2L (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt Nummer der Namensaktie im Text angeben) Anmeldungen werden in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS BZW. EINER VERTRETERIN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die oder der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat grundsätzlich das Recht Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen, die im Namen der Aktionärin bzw. des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnehmen und dieselben Rechte wie die Aktionärin bzw. der Aktionär haben, die oder den sie oder er vertritt. Für die virtuelle Hauptversammlung am 18.6.2021 gilt allerdings die Besonderheit, dass zur Stimmabgabe, Stellung von Beschlussanträgen und Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich einer der oben unter Punkt II genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen ist. Die Bevollmächtigung von anderen Personen als jene der vier besonderen Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht möglich. Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere des Auskunftsrechts. Werden andere Personen als einer der vier von der Gesellschaft namhaft gemachten besonderen Stimmrechtsvertreter von Aktionärinnen bzw. Aktionären zur Vertretung bevollmächtigt, etwa das depotführende Kreditinstitut, ist zu beachten, dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, der Stellung von Beschlussanträgen und des Widerspruchsrechts in der virtuellen Hauptversammlung selbst einer der vier besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Für die Erteilung der Vollmacht gilt die Textform (§ 13 Abs 2 AktG). Hat die Aktionärin bzw. der Aktionär ihrem bzw. seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Eine erteilte Vollmacht kann von der Aktionärin bzw. dem Aktionär widerrufen werden. Die Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRINNEN UND AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre nach § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaberinnen bzw. Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 28.5.2021 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 1220 Wien, Donau-City-Str. 9, Abteilung Investor Relations, z. H. Frau MMag. Marianne Jakl, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionärinnen bzw. Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaberinnen bzw. Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Tagesordnung nach Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionärinnen und Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 9.6.2021 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 1 22422-1177 oder an 1220 Wien, Donau- City-Str. 9, Abteilung Investor Relations, z. H. Frau MMag. Marianne Jakl, oder per E-Mail an investor.relations@strabag.com zugeht, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. Die Vorschläge werden spätestens zwei Werktage nach Zugang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.strabag.com veröffentlicht. 3. Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung gemäß den unter Punkt II erläuterten Modalitäten ausgeübt werden. 4. Anträge von Aktionärinnen bzw. Aktionären in der Hauptversammlung nach Art 53 SE-VO iVm § 119 AktG Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. In der virtuellen Hauptversammlung am 18.6.2021 können Aktionärinnen bzw. Aktionäre Anträge nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter stellen (siehe dazu die Erläuterungen unter Punkt II). Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von Aktionärinnen bzw. Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
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May 19, 2021 08:30 ET (12:30 GMT)