per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de] 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: 
 
 
* Angaben über die ausstellende Stelle: Firma und Anschrift oder eines im 
  Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, 
* Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei 
  natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen 
  gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem 
  Herkunftsstaat geführt wird, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des Aktionärs, 
  ISIN AT000000STR1, 
* Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 8.6.2021 (24:00 
Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
Namensaktien 
Hinsichtlich Namensaktien sind nur solche Aktionärinnen oder Aktionäre zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, deren Anmeldung in Textform der 
Gesellschaft spätestens am 15.6.2021 ausschließlich unter einer der 
nachgenannten Adressen zugeht: 
 
Per Post oder Boten 
STRABAG SE 
Hauptversammlung 
c/o Donau-City-Str. 9 
1220 Wien 
Per Telefax 
+49 89 30903 74675 
Per E-Mail 
anmeldestelle@computershare.de, wobei die Anmeldung in Textform, beispielsweise 
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist 
Per SWIFT 
COMRGB2L 
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt Nummer der Namensaktie im Text 
angeben) 
 
Anmeldungen werden in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS BZW. EINER VERTRETERIN UND DAS 
DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die oder der zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser 
Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat grundsätzlich das Recht 
Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen, die im Namen der Aktionärin bzw. des 
Aktionärs an der Hauptversammlung teilnehmen und dieselben Rechte wie die 
Aktionärin bzw. der Aktionär haben, die oder den sie oder er vertritt. 
 
Für die virtuelle Hauptversammlung am 18.6.2021 gilt allerdings die 
Besonderheit, dass zur Stimmabgabe, Stellung von Beschlussanträgen und Erhebung 
eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich einer der 
oben unter Punkt II genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen 
ist. 
 
Die Bevollmächtigung von anderen Personen als jene der vier besonderen 
Stimmrechtsvertreter für die Ausübung dieser Rechte in der virtuellen 
Hauptversammlung ist im Sinne von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht möglich. 
Zulässig ist jedoch die Bevollmächtigung anderer Personen zur Ausübung sonstiger 
Rechte, insbesondere des Auskunftsrechts. 
 
Werden andere Personen als einer der vier von der Gesellschaft namhaft gemachten 
besonderen Stimmrechtsvertreter von Aktionärinnen bzw. Aktionären zur Vertretung 
bevollmächtigt, etwa das depotführende Kreditinstitut, ist zu beachten, dass 
durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden muss, 
dass für die Ausübung des Stimmrechts, der Stellung von Beschlussanträgen und 
des Widerspruchsrechts in der virtuellen Hauptversammlung selbst einer der vier 
besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. 
 
Für die Erteilung der Vollmacht gilt die Textform (§ 13 Abs 2 AktG). Hat die 
Aktionärin bzw. der Aktionär ihrem bzw. seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 
10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur 
Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft 
vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. 
Eine erteilte Vollmacht kann von der Aktionärin bzw. dem Aktionär widerrufen 
werden. Die Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für 
den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der 
Gesellschaft zugegangen ist. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRINNEN UND AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 
110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre nach § 62 Abs 1 
SE-Gesetz iVm § 109 AktG 
 
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaberinnen 
bzw. Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche 
Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 
28.5.2021 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der 
Adresse 1220 Wien, Donau-City-Str. 9, Abteilung Investor Relations, z. H. Frau 
MMag. Marianne Jakl, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein 
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch 
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass 
die antragstellenden Aktionärinnen bzw. Aktionäre seit mindestens drei Monaten 
vor Antragstellung Inhaberinnen bzw. Inhaber der Aktien sind und die zum 
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die 
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) 
verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Tagesordnung nach 
Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG 
 
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals 
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur 
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese 
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionärinnen und Aktionäre, 
der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des 
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen 
in Textform spätestens am 9.6.2021 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der 
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 1 22422-1177 oder an 1220 Wien, Donau- 
City-Str. 9, Abteilung Investor Relations, z. H. Frau MMag. Marianne Jakl, oder 
per E-Mail an investor.relations@strabag.com zugeht, wobei das Verlangen in 
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an 
die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt 
IV) verwiesen. 
 
Die Vorschläge werden spätestens zwei Werktage nach Zugang auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter www.strabag.com veröffentlicht. 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach Art 53 SE-VO iVm § 118 
AktG 
 
Jeder Aktionärin bzw. jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung gemäß den unter Punkt 
II erläuterten Modalitäten ausgeübt werden. 
 
4. Anträge von Aktionärinnen bzw. Aktionären in der Hauptversammlung nach Art 53 
SE-VO iVm § 119 AktG 
 
Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten 
Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. In der virtuellen Hauptversammlung am 18.6.2021 
können Aktionärinnen bzw. Aktionäre Anträge nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter stellen (siehe dazu die Erläuterungen unter Punkt II). Ein 
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die 
rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von 
Aktionärinnen bzw. Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals 
erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 

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May 19, 2021 08:30 ET (12:30 GMT)