Der Vorstand der Summit Ascent Holdings Limited hat die Aktionäre der Gesellschaft und potenzielle Investoren der Gesellschaft über die folgende Verzögerung (Verzögerung) informiert: Die Veröffentlichung der Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse der Gesellschaft ("Jahresergebnis 2023") für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Geschäftsjahr 2023) wird sich verzögern und das Jahresergebnis 2023 wird nicht vor dem 31. März 2024 veröffentlicht werden, wie es die Regel 13.49(1); und die Versendung des Jahresberichts des Unternehmens ("Jahresbericht 2023") an die Aktionäre wird sich verzögern und der Jahresbericht 2023 wird nicht vor dem 30. April 2024 versandt, wie in Regel 13.46(2)(a) vorgeschrieben. Grund für die Verzögerung: Der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats ("Prüfungsausschuss") ist seit dem 15. Januar 2024 ohne Mitglied, nachdem alle unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren des Unternehmens mit Wirkung zum 15. Januar 2024 zurückgetreten sind, wie in der Bekanntmachung des Unternehmens vom 15. Januar 2024 angekündigt. Da der Prüfungsausschuss nicht in der Lage ist, den Jahresabschluss des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2023 zu prüfen und eine Vereinbarung mit dem Abschlussprüfer des Unternehmens für die Prüfung des Jahresabschlusses zu treffen, ist das Unternehmen nicht in der Lage, sich mit seinem Abschlussprüfer über den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 zu einigen, was eine Voraussetzung für die Veröffentlichung der Jahresergebnisse 2023 gemäß Regel 13.49(2) ist.

Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Jahresergebnisse 2023: Die Gesellschaft ist dabei, geeignete Kandidaten für die Besetzung der freien Stelle ihrer unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren zu finden, um die Anforderungen der Börsenzulassungsregeln u.a. in Bezug auf ihren Prüfungsausschuss zu erfüllen. Zum Zeitpunkt dieser Ankündigung ist noch keine Ernennung erfolgt. Die Gesellschaft wird eine weitere Ankündigung zum voraussichtlichen Datum der Bekanntgabe des Jahresergebnisses 2023 machen, sobald eine ausreichende Anzahl unabhängiger, nicht geschäftsführender Direktoren für den Zweck der Bildung des Prüfungsausschusses ernannt worden ist.