SATZUNG

der

SÜSS MicroTec SE

Aktuelle Fassung der Satzung, Stand: Juni 2023:

Fassung der Satzung unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen, die der am 11. Juni 2024 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden (in Rot kenntlich gemacht)

    • 1
      Firma, Sitz
  1. Die Gesellschaft führt die Firma "SÜSS
    MicroTec SE".
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Garching.
    • 1
      Firma, Sitz
  1. Die Gesellschaft führt die Firma "SUSS MicroTec SE".
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Garching.

§ 2

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens sind Ent- wicklung, Herstellung und Vertrieb von Pro- zesslösungen und Maschinen, Maschinen- bauteilen und Geräten aller Art, insbeson- dere von Labor- und Produktionssystemen für die Mikroelektronik und die Mikrosystem- technik, sowie das Erbringen von Service- leistungen.
  2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Errei- chung und Verwirklichung des Gegenstan- des gemäß Abs. (1) notwendig und nützlich
  1. Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von
    Prozesslösungen und Maschinen, Maschinenbauteilen und Geräten aller Art,
    insbesondere von Labor- und
    Produktionssystemen für die
    Mikroelektronikunddie Mikrosystemtechnik, sowie das Erbringen von Serviceleistungen.
  2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Gegenstandes gemäß Abs. (1) notwendig

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erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errich- ten sowie Unternehmen gleicher oder ver- wandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, Teile ihres Geschäftsbe- triebs auf Beteiligungsunternehmen ein- schließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten ausgliedern, Beteiligungen an Unter- nehmen veräußern, Unternehmensverträge abschließen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

und nützlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen,

Teile ihres Geschäftsbetriebs auf

Beteiligungsunternehmen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten

ausgliedern, Beteiligungen an

Unternehmenveräußern, Unternehmensverträge abschließen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

§ 3

§ 3

Bekanntmachungen und Informationen

Bekanntmachungen und Informationen

  1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol- gen im Bundesanzeiger, sofern nicht ge- setzlich die Bekanntmachung in einem an- deren Publikationsorgan vorgeschrieben ist.
  2. Informationen an die Aktionäre der Gesell- schaft und sonstige Inhaber von Wertpapie- ren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organi- sierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch mit- tels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht gesetzlich die Bekanntmachung in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist.

  1. Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.

§ 4

§ 4

Grundkapital

Grundkapital

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 19.115.538,00 (in Worten: Euro neun- zehn Millionen einhundertfünfzehntausend- fünfhundertachtunddreißig).
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 19.115.538,00 (in Worten: Euro
    neunzehnMillionen einhundertfünfzehntausendfünfhundertacht unddreißig).

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  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist einge- teilt in 19.115.538 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).
  2. Das Grundkapital wurde in Höhe von EUR 19.115.538,00 (in Worten: Euro neun- zehn Millionen einhundertfünfzehntausend- fünfhundertachtunddreißig) durch Umwand- lung der im Handelsregister des Amtsge- richts München unter HRB 121347 eingetra- genen SÜSS MicroTec AG mit dem Sitz in Garching in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Mai 2028 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu
    insgesamt EUR 2.500.000,00 durch Aus- gabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.
    Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Be- zugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermäch- tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
    1. um Spitzenbeträge auszugleichen;
    2. wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmenstei- len oder Beteiligungen an Unterneh- men (einschließlich der Erhöhung be- stehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderun- gen gegen die Gesellschaft erfolgt;
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 19.115.538 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).
  2. Das Grundkapital wurde in Höhe von EUR 19.115.538,00 (in Worten: Euro
    neunzehnMillionen einhundertfünfzehntausendfünfhundertacht unddreißig) durch Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 121347 eingetragenen SÜSS MicroTec AG mit dem Sitz in Garching in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Mai 2028 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu
    insgesamt EUR 2.500.000,00 durch Aus- gabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.
    Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Be- zugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermäch- tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
    1. um Spitzenbeträge auszugleichen;
    2. wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs
      vonUnternehmen,
      Unternehmensteilenoder Beteiligungen an Unternehmen
      (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von

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  1. wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebe- trag der neuen Aktien den Börsen- preis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Ge- brauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Aus- schluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichti- gen.

Auf die Summe der nach dieser Ermächti- gung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sach- einlagen ausgegebenen Aktien darf rechne- risch ein Anteil am Grundkapital von insge- samt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wand- lungs- oder Optionsrechten bzw. Wand- lungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschrei- bungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwen- dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Ak- tionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapi- talerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;

  1. wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
    nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser
    Ermächtigungunter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Auf die Summe der nach dieser Ermächti- gung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sach- einlagen ausgegebenen Aktien darf rechne- risch ein Anteil am Grundkapital von insge- samt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wand- lungs- oder Optionsrechten bzw. Wand- lungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschrei- bungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwen- dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Ak- tionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapi- talerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Aus- übung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupas- sen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Aus- übung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupas- sen.

§ 5

§ 5

Aktien

Aktien

  1. Die Stückaktien lauten auf den Namen (Na- mensaktien).
  2. Aktionäre haben der Gesellschaft die zur Führung des Aktienregisters erforderlichen Daten zu übermitteln.
  3. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Er- höhungsbeschluss keine Bestimmung dar- über, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.
  4. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abwei- chend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt wer- den.
  1. Die Stückaktien lauten auf den Namen (Namensaktien).
  2. Aktionäre haben der Gesellschaft die zur Führung des Aktienregisters erforderlichen Daten zu übermitteln.
  3. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.
  4. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

§ 6

§ 6

Form der Aktienurkunden, Ausschluss der

Form der Aktienurkunden, Ausschluss der

Verbriefung

Verbriefung

  1. Die Form und der Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungs- scheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.
  2. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbrie- fung seines Anteils sowie etwaiger Gewinn- anteile ist ausgeschlossen, soweit dies ge- setzlich zulässig und eine Verbriefung nicht
  1. Die Form und der Inhalt der Aktienurkunden
    sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.
  2. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und eine Verbriefung nicht nach den Regeln

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nach den Regeln erforderlich ist, die an ei- ner Börse gelten, an der die Aktien zugelas- sen sind.

erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.

§ 7

§ 7

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft

Die Leitungsstruktur der Gesellschaft entspricht dem dualistischen System. Die Organe der Gesell- schaft sind:

  1. Der Vorstand (Leitungsorgan)
  2. Der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan)
  3. Die Hauptversammlung
    • 8

Zusammensetzung des Vorstands

Die Leitungsstruktur der Gesellschaft entspricht dem dualistischen System. Die Organe der Gesell- schaft sind:

  1. Der Vorstand (Leitungsorgan)
  2. Der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan)
  3. Die Hauptversammlung
    • 8

Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Es kön- nen stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchs- tens sechs Jahren bestellt. Wiederbestel- lungen sind zulässig.
  3. (3) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Spre- cher des Vorstands ernennen.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Es
    könnenstellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von
    höchstens sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden bzw. Sprecher
    des Vorstands und eines zum
    stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands ernennen.

§ 9

§ 9

Geschäftsordnung und Beschlussfassung

Geschäftsordnung und Beschlussfassung

des Vorstands

des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstands werden in Vor-

(1) Der Vorstand beschließt in der Regel in

standssitzungen oder bei Gelegenheit

(Präsenz-)Sitzungen. Auf Antrag eines

Vorstandsmitglieds können Sitzungen auch

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sonstiger Zusammenkünfte aller Vor- standsmitglieder gefasst.

  1. Außerhalb von Sitzungen oder sonstigen Zusammenkünften aller Vorstandsmitglie- der können Beschlüsse auch durch schrift- liche, fernschriftliche, telegrafische oder te- lefonische Stimmabgabe oder mittels Tele- fax, Email oder anderer technischer Über- mittlungsmöglichkeiten gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorge- hensweise widerspricht. Ein Widerspruch ist nur unverzüglich, nachdem dem Vor- standsmitglied die Abstimmungsweise be- kannt geworden ist, möglich.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min- destens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorstandsvorsitzende, an der Be- schlussfassung teilnehmen.

in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

  1. Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E- Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel oder in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies beantragt und kein anderes Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. Sofern ein Mitglied des Vorstands nicht an einer solchen Beschlussfassung teilgenommen hat, soll es unverzüglich über die gefassten Beschlüsse informiert werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; in jedem Fall müssen aber mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil,

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  1. Abwesende Mitglieder des Vorstands kön- nen an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch ein anderes Vorstandsmit- glied ihre schriftliche Stimmabgabe überrei- chen lassen.
  2. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so steht ihm ein Veto-Recht gegen Vorstandsbeschlüsse zu, sofern nicht der Aufsichtsrat dem be- treffenden Geschäft oder der betreffenden Maßnahme zugestimmt hat.
  3. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, ist bei Stim- mengleichheit die Angelegenheit dem Auf- sichtsrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Stimme des Vorstandsvorsitzenden gibt in diesem Fall nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand aus mindestens drei Perso- nen, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über jede Sitzung und Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist eine Nieder- schrift anzufertigen, aus der sich Ort, Tag und Teilnehmer sowie der Inhalt der gefass- ten Beschlüsse, gegebenenfalls auch die Tagesordnung, ergeben. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats selbst einstimmig eine Ge- schäftsordnung geben, soweit der Auf- sichtsrat nicht seinerseits von seinem ent- sprechenden Recht Gebrauch gemacht hat.

wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.

  1. Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt, sofern ein solcher ernannt ist, die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. Falls kein Vorsitzender des Vorstands ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
  1. Der Aufsichtsrat hat das Recht, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Falls der Aufsichtsrat keine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der Vorstand selbst durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine

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Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 10

§ 10

Vertretung der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertre- ten.
  2. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder sämt- lichen Mitgliedern des Vorstands Einzelver- tretungsbefugnis erteilen und einzelne oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrvertretung (§ 181 2. Al- ternative BGB) befreien, wobei § 112 AktG unberührt bleibt.
  1. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilen und einzelne oder sämtliche Mitglieder des
    Vorstands von dem Verbot der Mehrvertretung (§ 181 2. Alternative BGB) befreien, wobei § 112 AktG unberührt bleibt.

§ 11

§ 11

Geschäftsführung

Geschäftsführung

  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäfts- ordnung, Er ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhal- ten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungs- befugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversamm- lung gemäß § 119 Abs. 2 AktG ergeben.
  2. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorneh- men:
    • Geschäfte und Maßnahmen, die die Unternehmensstruktur oder die Grundsätze der Unternehmensstrate- gie betreffen oder die zu einer we-
  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der
    Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung, Er ist gegenüber der
    Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG ergeben.
  2. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:
    • Geschäfte und Maßnahmen, die die Unternehmensstruktur oder die Grundsätze der Unternehmensstrate- gie betreffen oder die zu einer we-

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sentlichen Änderung der Unterneh- mensentwicklung führen, insbeson- dere die Aufnahme neuer Geschäfts- zweige und die Einstellung oder we- sentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige

- die Gründung, die Auflösung, der Er- werb oder die Veräußerung von Un- ternehmen sowie der Erwerb oder die Veränderung von Unternehmensbe- teiligungen;

    • der Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen i. S. d. §§ 291, 292 AktG.
  1. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsord- nung für den Vorstand oder durch Be- schluss festlegen, dass weitere Maßnah- men der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Dieser Zustim- mungsvorbehalt soll insbesondere Ge- schäfte der Gesellschaft oder von abhängi- gen Unternehmen, die die Ertragsaussich- ten der Gesellschaft oder ihre Risikoexposi- tion grundlegend verändern, erfassen. Gibt der Vorstand sich selbst eine Geschäftsord- nung gemäß § 9 Abs. (2), darf der Aufsichts- rat dieser nur zustimmen, wenn sie einen Satz 1 entsprechenden Katalog zustim- mungspflichtiger Geschäfte enthält. Dar- über hinaus kann der Aufsichtsrat beschlie- ßen, dass weitere Geschäfte seiner Zustim- mung bedürfen.

sentlichen Änderung der Unterneh- mensentwicklung führen, insbeson- dere die Aufnahme neuer Geschäfts- zweige und die Einstellung oder we- sentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige

- die Gründung, die Auflösung, der Er- werb oder die Veräußerung von Un- ternehmen sowie der Erwerb oder die Veränderung von Unternehmensbe- teiligungen;

  • der Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen i. S. d. §§ 291, 292 AktG.

Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorneh- men:

(3) Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss festlegen, dass weitere Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

Dieser Zustimmungsvorbehalt soll insbesondere Geschäfte der Gesellschaft oder von abhängigen Unternehmen, die die Ertragsaussichten der Gesellschaft oder

ihre Risikoexposition grundlegend verändern, erfassen. Gibt der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. (2), darf der Aufsichtsrat dieser nur zustimmen, wenn sie einen Satz 1

entsprechendenKatalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthält. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat beschließen, dass weitere Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen.

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Süss MicroTec SE published this content on 30 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2024 14:03:01 UTC.