Aktionäre in der Hauptversammlung nach der Konzeption des 
    COVID-19-Gesetzes rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge im Sinne der § 
    126 Abs. 1 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der 
    Hauptversammlung nicht gestellt werden; auch die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. 
 
    Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge vor 
    der Hauptversammlung entsprechend § 126 Abs. 1 AktG an die Gesellschaft 
    zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge auf der 
    Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen 
    Voraussetzungen dafür vorliegen. Von der Gesellschaft zugänglich 
    gemachte Gegenanträge von Aktionären werden so behandelt, als seien sie 
    in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
    Sollen Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
    einem bestimmten Punkt der Tagesordnung entsprechend § 126 AktG vorab 
    zugänglich gemacht werden, sind diese bis spätestens Montag, den 21. 
    Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte 
    Weltzeit)), ausschließlich an folgende Postanschrift 
    beziehungsweise Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
    TUI AG 
    Board Office 
    Karl-Wiechert-Allee 4 
    30625 Hannover 
    Telefax: + 49 (0)511 566-1996 
    E-Mail: gegenantraege.hv@tui.com 
 
    Anderweitig adressierte Anträge werden nicht nach § 126 AktG zugänglich 
    gemacht. Wir werden ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, 
    zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des 
    Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
    der Verwaltung veröffentlichen unter der Internetadresse 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
6.  *Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
    des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise 
    wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
    muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
    Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten 
    und muss der Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz 
    mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft, d. h. bis 
    spätestens Dienstag, den 22. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (= 23:00 
    Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) in schriftlicher Form zugehen. Die 
    Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor 
    dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der 
    Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
    über das Ergänzungsverlangen halten. Wird dem Verlangen nicht 
    entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der 
    Weg zu den Gerichten offen. 
 
    Ein Ergänzungsverlangen ist zu richten an: 
 
    TUI AG 
    Vorstand 
    Karl-Wiechert-Allee 4 
    30625 Hannover 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht 
    bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach 
    Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
    außerdem im Internet unter 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
 
    veröffentlicht. 
7.  *Fragemöglichkeit - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz* 
 
    Den Aktionären wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz 
    eine Fragemöglichkeit eingeräumt. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 
    1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen in 
    deutscher Sprache bis spätestens Samstag, den 2. Januar 2021, 24:00 Uhr 
    (MEZ) (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) über den 
    passwortgeschützten HV Online-Service bei der Gesellschaft einreichen 
    müssen. 
 
    Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre 
    können ihre Fragen über den passwortgeschützten HV Online-Service 
    gemäß dem dort von der TUI AG festgelegten Verfahren unter 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
 
    einreichen. 
 
    Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der 
    Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell 
    beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage das 
    Einverständnis und der Wunsch zur Offenlegung des Namens erklärt 
    wurden. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen 
    und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im 
    Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall wird der Name des 
    Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage 
    sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens und einen 
    entsprechenden Wunsch erklärt hat. 
8.  *Widerspruchsrecht - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz* 
 
    Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder 
    im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von 
    Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den 
    passwortgeschützten HV Online-Service gemäß dem dort von der TUI 
    AG festgelegten Verfahren Widerspruch gegen die Beschlüsse der 
    Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
    beauftragten Notar zu erklären. Die Übermittlung ist ab der 
    Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
    Versammlungsleiter möglich. 
9.  *Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, 
    Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 
    129 Abs. 5 AktG* 
 
    Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer 
    Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch 
    abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 
    Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 
    von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung 
    einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 
    Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner 
    kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine 
    Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. 
    Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in 
    Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 
    (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär 
    erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG 
    unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. 
10. *Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den 
    Aktionärsrechten, weitergehende Erläuterungen zum Finanzierungspaket 
    der Gesellschaft und Bericht des Vorstands zur Ausnutzung der 
    Ermächtigung zur Begebung einer Optionsanleihe* 
 
    Die Internetseite der TUI AG, über die die Informationen nach § 124a 
    AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten zugänglich 
    sind, lautet wie folgt: 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
 
    Für weitere Informationen steht der TUI Aktionärsservice unter der 
    Nummer (0800) 56 00 841 aus Deutschland oder + 49 (0) 6196 8870 701 aus 
    dem Ausland vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 5. Januar 
    2021, montags bis freitags, zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (MEZ) (= 
    zwischen 7:00 und 17:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) mit Ausnahme 
    von gesetzlichen Feiertagen zur Verfügung. 
 
    Darüber hinaus stehen auf der Internetseite der TUI AG weitergehende 
    Erläuterungen zum Finanzierungspaket der Gesellschaft in der 
    Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 2. Dezember 2020, abrufbar unter 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/news/2020/ad-hoc-meldungen/20201202* 
 
    sowie unter 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
 
    zur Verfügung. 
 
    Unter 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 
 
    ist auch der Bericht des Vorstands zur Ausnutzung der Ermächtigung zur 
    Begebung einer Optionsanleihe abrufbar. 
11. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre gemäß DSGVO* 
 
    Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten seit dem 25. Mai 
    2018 neue datenschutzrechtliche Vorschriften. Detaillierte 
    Informationen, wie die TUI AG Ihre persönlichen Daten verarbeitet und 
    was nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen Ihre Rechte sind, können 
    Sie hier einsehen: 
 
    *www.tuigroup.com/de-de/investoren/aktie/datenschutz* 
12. *Hinweise für Inhaber von Depositary Interests* 
 
    Inhaber von durch Link Market Services Trustees Limited ausgegebenen 
    und auf Aktien der TUI AG bezogenen Depositary Interests ('DIs') können 
    unter bestimmten Voraussetzungen selbst oder durch ihre Vertreter das 
    Stimmrecht aus der entsprechenden Anzahl an den DIs zugrundeliegenden 

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December 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)