Handwerkerleistungen zur Renovierung und Erhaltung der eigengenutzten Immobilie können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Mieter. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat der Bundesfinanzhof diese Möglichkeit nun jedoch in einem aktuellen Urteil eingeschränkt. Demnach gilt die steuerliche Absetzbarkeit nicht für Beträge, die der Mieter monatlich pauschal für solche Arbeiten an den Vermieter entrichten muss.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter geklagt, da er gleichbleibende Monatsbeträge zur Erhaltung der Immobilie an den Vermieter leisten musste. Das Finanzamt erkannte die Monatsbeträge des Mieters nicht als Erhaltungs- oder Renovierungsaufwendungen an.

Diese Rechtsauffassung hat der BFH nun in einem aktuellen Urteil vom 05.07.2012, Az. VI R 18/0, bestätigt. Die pauschal entrichteten Beträge an den Vermieter seien unabhängig von der Bezahlung einer Handwerkerleistung erfolgt und daher ohne Zusammenhang zu einer konkreten Erhaltungsmaßnahme zu sehen, so die Finanzrichter. Wesentlich sei die Zuordnung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen auf den einzelnen Eigentümer oder Mieter. Rechnet der Vermieter die Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Nebenkostenabrechung am Jahresende mit dem Mieter ab, kann der Mieter auch die auf ihn entfallenen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, die üblicherweise Rechnungen aus dem Gemeinschaftsvermögen begleichen. In beiden Fällen ist eine Zuordnung der Aufwendungen auf den jeweiligen Eigentümer oder Mieter möglich.

Stuttgart, 15. Januar 2013

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