Die Yangtzekiang Gruppe und die YGM Gruppe haben bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Bekleidungsprodukten und der Lizenzierung von Lager- und Büroflächen durchgeführt. Da die Familie Chan wirtschaftlich an Aktien beteiligt ist, die ca. 50,61% bzw. ca. 53,69% der insgesamt ausgegebenen Aktien von Yangtzekiang und YGM entsprechen, sind Yangtzekiang und YGM im Sinne der Börsenzulassungsregeln jeweils eine verbundene Person der anderen. Dementsprechend stellen die Bekleidungsgeschäfte und die Lizenzvereinbarung für Yangtzekiang und YGM fortgesetzte verbundene Transaktionen oder verbundene Transaktionen im Sinne der Börsenzulassungsregeln dar.

Wie in der gemeinsamen Bekanntmachung der Unternehmen vom 25. März 2020 (ergänzt durch die ergänzende Bekanntmachung von YGM vom 27. März 2020) bekannt gegeben, haben Yangtzekiang und YM am 25. März 2020 unter anderem einen Rahmenvertrag über den Kauf von Bekleidungsprodukten durch die YGM-Gruppe von der Yangtzekiang-Gruppe abgeschlossen. Da dieser Rahmenvertrag am 31. März 2023 ausläuft, schlossen die Unternehmen am 29. März 2023 den Bekleidungsrahmenvertrag ab, um die Bedingungen für die Bekleidungsgeschäfte für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2025 zu erneuern. Die Unternehmen gehen derzeit davon aus, dass das jährliche Handelsvolumen mit Bekleidungsprodukten im Rahmen des Garment Master Agreement die jährliche Obergrenze von 9 Millionen HKD für jedes der beiden Geschäftsjahre bis zum 31. März 2025 nicht überschreiten wird.

Da die jährliche Obergrenze in Bezug auf die Bekleidungsgeschäfte mehr als 0,1 %, aber weniger als 5 % der anwendbaren prozentualen Quoten (wie in den Börsenzulassungsregeln definiert) der Unternehmen ausmacht und die Bekleidungsgeschäfte zu normalen Handelsbedingungen durchgeführt werden, unterliegen die Bekleidungsgeschäfte lediglich der Melde-, Bekanntmachungs- und jährlichen Überprüfungspflicht, sind aber von der Genehmigungspflicht durch die unabhängigen Aktionäre gemäß Kapitel 14A der Börsenzulassungsregeln für jedes der Unternehmen ausgenommen. Wie in der gemeinsamen Bekanntmachung der Unternehmen vom 25. März 2020 (ergänzt durch die ergänzende Bekanntmachung von YGM vom 27. März 2020) bekannt gegeben wurde, hat YGM von Yangtzekiang eine Lizenz für die Nutzung bestimmter Räumlichkeiten, einschließlich der Räumlichkeiten, erhalten und die Unternehmen haben seit dem 31. März 2001 entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen. Da der geltende Lizenzvertrag am 31. März 2023 ausläuft, schlossen Yangtzekiang und YGM Marketing am 29. März 2023 den Lizenzvertrag ab und vereinbarten, die Lizenzvereinbarung zwischen den Gruppen bis zum 31. März 2025 fortzusetzen.

Die jährliche Lizenzgebühr und die jährliche Gebäudemanagementgebühr, die YGM Marketing im Rahmen des Lizenzvertrags an Yangtzekiang zu zahlen hat, werden die jährliche Obergrenze von 4,32 Millionen HK$ bzw. 130.000 HK$ nicht überschreiten. Für Yangtzekiang als Lizenzgeber wird die Lizenzvereinbarung als eine fortgesetzte verbundene Transaktion betrachtet. Da der Gesamtbetrag der jährlichen Obergrenzen in Bezug auf die Lizenzvereinbarung mehr als 0,1 %, aber weniger als 5 % der für Yangtzekiang geltenden prozentualen Anteile (wie in den Börsenzulassungsregeln definiert) ausmacht und die Lizenzvereinbarung zu normalen Geschäftsbedingungen durchgeführt wird, unterliegt die Lizenzvereinbarung nur den Anforderungen für die Berichterstattung, die Bekanntgabe und die jährliche Überprüfung, ist aber von den Anforderungen für die Zustimmung der unabhängigen Aktionäre gemäß Kapitel 14A der Börsenzulassungsregeln für Yangtzekiang ausgenommen.

Für YGM Marketing als Lizenznehmer bedeutet der Abschluss des Lizenzvertrags durch YGM Marketing, dass die YGM-Gruppe die exklusiven Rechte als Nutzungsrechte im Konzernabschluss von YGM gemäß HKFRS 16 mit Kosten in Höhe von ca. 8,6 Mio. HK$ beim erstmaligen Ansatz und einer entsprechenden Leasingverbindlichkeit, die den Barwert der zukünftigen Lizenzgebührenzahlungen darstellt, ausweisen muss. Gemäß den Börsenzulassungsregeln wird der Abschluss des Lizenzvertrags durch YGM Marketing von YGM als einmaliger Erwerb von Vermögenswerten und als verbundene Transaktion betrachtet. Da der Wert des nutzungsberechtigten Vermögenswertes in Bezug auf die Lizenzvereinbarung mehr als 0,1 %, aber weniger als 5 % der für YGM geltenden prozentualen Anteile (wie in den Börsenzulassungsregeln definiert) ausmacht und die Lizenzvereinbarung zu handelsüblichen Bedingungen durchgeführt wird, unterliegt die Lizenzvereinbarung lediglich der Melde- und Bekanntmachungspflicht, ist aber von den Anforderungen an die Zustimmung der unabhängigen Aktionäre gemäß Kapitel 14A der Börsenzulassungsregeln für YGM befreit.