Lausanne (awp/sda) - Die Winterthurer kommen nicht in den Genuss von tieferen Strompreisen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt im Zwist mit dem Netzbetreiber Swissgrid und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) abgewiesen.

Die Stadt war der Ansicht, dass sie für ihre Stromkäufe im Ausland seit Beginn 2014 Anrecht auf einen gesetzlich festgeschriebenen Vorrang bei der Zuteilung von Kapazitäten im Übertragungsnetz habe.

Ein solcher Vorrang hat zur Folge, dass die Stromkäufer bei Engpässen im Netz nicht bei den Auktionen um die verbleibenden Kapazitäten mitmischen müssen. Entsprechend fallen weniger Kosten an, was sich auf den Preis auswirkt.

Wie das Bundesgericht in seinem am Donnerstag publizierten Urteil festhält, durfte Swissgrid von der Stadt Winterthur den Nachweis verlangen, dass sie ohne die Importe ihre Lieferpflicht an die Endverbraucher mit Grundversorgung nicht erfüllen kann. Bei letzteren handelt es sich um Verbraucher, die ihren Stromlieferanten nicht frei wählen können - unter anderem also um alle Haushalte.

Diesen Nachweis hat die Stadt Winterthur gemäss Bundesgericht nicht erbracht: Sie machte nicht geltend, dass sie wegen des fehlenden Vorrangs ihren Endverbrauchern physikalisch keinen Strom liefern konnte.

"VERKRAFTBARE DIFFERENZ"

Zur Diskussion stehen vielmehr wirtschaftliche Gründe der "Unmöglichkeit". So muss die ElCom kontrollieren, dass die Strompreise für die Endverbraucher "angemessen" sind, weil sie ihren Lieferanten eben nicht frei wählen können.

Liegt nun der Preis für Schweizer Strom deutlich über jenem der umliegenden Märkte, so liegt der Nachweis vor, dass ohne Importe die Lieferpflicht an die Endverbraucher nicht gewährleistet werden kann. Und auf diese Schiene setzte die Stadt Winterthur.

Jedoch vergebens, denn von 2012 bis 2014 soll der Preis pro Kilowattstunde in der Schweiz durchschnittlich rund 4 Rappen und damit 10% teurer gewesen sein als in Deutschland. Eine verkraftbare Differenz, wie das Bundesgericht in Bestätigung der Vorinstanzen schreibt.

(Urteil 2C_632/2016 vom 06.11.2017)