DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CECONOMY AG / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Aktienrückkauf

20.02.2019 / 15:46
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Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 ('MAR') und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ('Delegierte VO')

Der Vorstand der CECONOMY AG mit Sitz in Düsseldorf (die 'Gesellschaft') hat den börslichen Erwerb eigener auf den Inhaber lautender Stammaktien durch die Gesellschaft zu einem Gegenwert von insgesamt bis zu EUR 90.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) beschlossen. Der Erwerb wird in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren durch drei Aktienrückkaufprogramme erfolgen. Die Höchstzahl der Aktien, die mit dem Rahmenprogramm zurückerworben werden soll, bestimmt sich nach dem Schlusskurs der Stammaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel zu drei Stichtagen (die drei Aktienrückkaufprogramme gemeinsam das 'Rahmenprogramm').

Das erste und das zweite Aktienrückkaufprogramm wurde im Oktober 2018 durchgeführt. Das dritte Aktienrückkaufsprogramm (das 'Dritte Aktienrückkaufprogramm') wird zwischen dem 21. Februar 2019 (erster möglicher Erwerbstag) und dem 7. März 2019 (letzter möglicher Erwerbstag) durchgeführt werden. Der Rückkauf im Rahmen des Dritten Aktienrückkaufprogramms ist auf insgesamt höchstens 7.638 Stammaktien der Gesellschaft beschränkt. Dies entspricht ca. 0,002 % des Grundkapitals der Gesellschaft und des auf Stammaktien entfallenden Grundkapitals. Der größtmögliche Geldbetrag, der für das Dritte Aktienrückkaufprogramm aufgewendet werden darf, beträgt EUR 46.500,00. Der Erwerb der Aktien erfolgt ausschließlich im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Erwerb erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c MAR. Die betreffenden Verpflichtungen ergeben sich aus einer einmaligen Zusage der Gesellschaft gegenüber den Mitarbeitern der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien zur Incentivierung der Mitarbeiter.

Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG zum Zwecke des Angebots eigener Aktien der Gesellschaft an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen.

Der Rückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts abgewickelt werden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das beauftragte Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten VO einzuhalten.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten VO spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten VO die bekannt gegebenen Geschäfte auf ihrer Website https://www.ceconomy.de im Bereich 'Investor Relations' in dem Segment 'Rechtliche Mitteilungen' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

CECONOMY AG
Der Vorstand



20.02.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: CECONOMY AG
Benrather Straße 18-20
40213 Düsseldorf
Deutschland
Internet: www.ceconomy.de

 
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