Gericht der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 5/17

Luxemburg, den 24. Januar 2017

Presse und Information

Urteil in der Rechtssache T-749/15 Nausicaa Anadyomène SAS und Banque dʼescompte / EZB

Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken, die griechische Schuldtitel halten, im Jahr 2012 im Rahmen der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden entstanden sein soll

Die EZB hat nämlich bei der Durchführung ihres Programms zum Tausch griechischer Schuldtitel nicht rechtswidrig gehandelt

In Anbetracht der Finanzkrise und der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit Griechenlands vereinbarten die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Eurozone (Eurosystem) am 15. Februar 2012 mit Griechenland, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken gehaltenen griechischen Schuldtitel gegen neue Titel mit gleichen Nominalwerten, Zinssätzen sowie Zins- und Rückzahlungsfälligkeiten, aber anderen Kennnummern und Daten zu tauschen.

Gleichzeitig einigten sich die griechischen Behörden und der Privatsektor hinsichtlich der von privaten Gläubigern gehaltenen Schuldtitel auf einen freiwilligen Tausch und einen Schuldenschnitt von 53,5 % (Private Sector Involvement, PSI). Die Eurogruppe erwartete eine hohe Beteiligung der privaten Gläubiger an diesem freiwilligen Tausch1. Mit Gesetz vom 23. Februar 2012 führte Griechenland unter Rückgriff auf eine Umschuldungsklausel den Tausch bei sämtlichen von privaten Gläubigern gehaltenen Schuldtiteln durch, und zwar auch insoweit, als die privaten Gläubiger das Angebot eines freiwilligen Tauschs abgelehnt hatten. Bei den privaten Inhabern solcher Schuldtitel lag der Nominalwert der neuen Titel um 53,5 % unter dem der ursprünglichen Titel.

Ferner machte die EZB mit Beschluss vom 5. März 20122 bei griechischen Schuldtiteln, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems an Bonitätsschwellenwerte erfüllten, die Verwendung als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems von der Bereitstellung eines "Collateral Enhancement" durch Griechenland zugunsten der nationalen Zentralbanken in Form eines Rückkaufprogramms abhängig.

Ein Unternehmen und eine Bank, die griechische Schuldtitel halten und beide in Frankreich ansässig sind, beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die EZB zum Ersatz des Schadens in Höhe von 11 Millionen Euro zu verurteilen, der ihnen durch die Maßnahmen der EZB und insbesondere den Beschluss vom 5. März 2012 entstanden sei. Sie werfen der EZB vor, sie habe das berechtigte Vertrauen der privaten Inhaber solcher Schuldtitel sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der privaten Gläubiger verletzt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und schließt damit jegliche Haftung der EZB aus. Damit bestätigt das Gericht die Feststellungen, die es bereits in Bezug auf natürliche Personen, die Inhaber griechischer Schuldtitel waren, getroffen hatte.3

1 Erklärung der Eurogruppe vom 21. Februar 2012.

2 Beschluss 2012/153/EU der Europäischen Zentralbank vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (ABl. L 77, S. 19).

3 Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a. / EZB (T-79/13, vgl. Pressemitteilung Nr. 119/15).

Nach Auffassung des Gerichts können sich Geschäftsbanken in einem Bereich wie dem der Geldpolitik, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, weder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Keine Äußerung oder Maßnahme der EZB kann als an die Anleger gerichtete Aufforderung dahin verstanden werden, dass sie griechische Schuldtitel erwerben oder behalten sollten, da sich die EZB darauf beschränkt hat, die Qualität dieser Titel als Sicherheiten wiederherzustellen, um als Reaktion auf die außergewöhnlichen Umstände auf den Finanzmärkten sowie auf die Störung der normalen Bewertung der griechischen Schuldtitel die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems vorläufig zu erhalten. Die Politik der EZB enthielt also keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen, mit denen garantiert werden sollte, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit Griechenlands ausgeschlossen ist, und auch keine - wenn auch nur implizite

- Aufforderung, griechische Schuldtitel zu kaufen oder zu behalten. Außerdem durfte von den Geschäftsbanken als sorgfältigen und umsichtigen Wirtschaftsteilnehmern erwartet werden, dass sie die höchst instabile Wirtschaftslage, die die Wertschwankungen der griechischen Schuldtitel bestimmte, sowie das erhebliche Risiko einer Zahlungsunfähigkeit Griechenlands kannten. Somit konnten sich diese Banken nicht darauf verlassen, dass die EZB die Notenbankfähigkeit dieser Titel vorläufig aufrechterhalten werde, und sie haben folglich hochriskante Anlagen getätigt.

Außerdem hält das Gericht den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung für nicht anwendbar, da sich die Geschäftsbanken, die griechische Schuldtitel erworben hatten, einerseits und die EZB und die nationalen Zentralbanken andererseits nicht in einer vergleichbaren Lage befanden: Beim Kauf griechischer Schuldtitel handelten die EZB und die nationalen Zentralbanken nämlich in Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben mit dem Ziel, die Preisstabilität und die ordnungsgemäße Führung der Geldpolitik zu gewährleisten. Mit der Verpflichtung Griechenlands, zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitzustellen, sollte der Erhalt des Spielraums der Zentralbanken des Eurosystems sichergestellt werden. Sie betraf damit eine Situation, die nicht mit der Lage der privaten Anleger vergleichbar war. Dasselbe gilt für die Lage der Banken oder der Handelsgesellschaften, die griechische Schuldtitel mit Gewinnerzielungsabsicht (also um für ihre Investitionen eine möglichst hohe Rendite zu erzielen) erworben oder gehalten haben.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.

Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255

CURIA - European Court of Justice veröffentlichte diesen Inhalt am 24 Januar 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 24 Januar 2017 09:26:03 UTC.

Originaldokumenthttp://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_275586

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