1 PFE.01.01 - Inhalt der Übermittlung

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

PFE.02.01 - Balance

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

sheet (Bilanz) [Pensi-

C0010/ER0020

1 - Gemeldet

onseinrichtungen mit

0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson-

EZB-Erweiterungen]

derte Begründung erforderlich)

Meldeformulare: PFE.01.01.30:

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

1 - Gemeldet

20 - Nicht gemeldet, da für Einrichtungen, die

keine Einrichtungen der betrieblichen Altersver-

sorgung sind, nicht verpflichtend

33 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

der Verordnung (EU) 2018/231 und Ab-

PFE.06.02 - List of as-

schnitt 1.14 des Beschlusses EIOPA-BoS/18-114

34 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

sets (Liste der Vermö-

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

C0010/ER0050

genswerte) [Pensions-

der Verordnung (EU) 2018/231 und Abschnitt 1.7

einrichtungen mit EZB-

des Beschlusses EIOPA-BoS/18-114 bis zum

Erweiterungen]

31.12.2019

0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson-

derte Begründung erforderlich)

Meldeformulare: PFE.01.01.31:

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

1 - Gemeldet

0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson-

derte Begründung erforderlich)

PFE.50.01 - Member

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

data (Informationen

abschließenden Liste:

über Versorgungsbe-

C0010/ER0090

1 - Gemeldet

rechtigte) [Pensionsein-

0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson-

richtungen mit EZB-Er-

derte Begründung erforderlich.)

weiterungen]

2

Meldeformulare: PFE.01.01.30:

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

1 - Gemeldet

31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

EP.02.01 - Pension

der Verordnung (EU) 2018/231

0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson-

fund reserves (Rück-

C0010/ER1100

derte Begründung erforderlich.)

stellungen von Alters-

vorsorgeeinrichtungen)

Meldeformulare: PFE.01.01.31:

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

1 - Gemeldet

0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson-

derte Begründung erforderlich.)

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

1 - Gemeldet

EP.03.01 - Liabilities

32 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

for statistical purposes

C0010/ER1200

der Verordnung (EU) 2018/231

(Passiva für statistische

31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

Zwecke)

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

der Verordnung (EU) 2018/231

0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson-

derte Begründung erforderlich.)

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

abschließenden Liste:

EP.04.01 - Liabilities -

1 - Gemeldet

Pension entitlements -

32 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

country split (Verbind-

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

C0010/ER1300

lichkeiten - Ansprüche

der Verordnung (EU) 2018/231

aus Altersvorsorgeein-

31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus-

richtungen - nach

nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Land)

der Verordnung (EU) 2018/231

0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson-

derte Begründung erforderlich.)

3

2 PFE.01.02 - Basisinformationen

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

ER0255

Exemptions from EI-

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

OPA BoS/18-114 ap-

abschließenden Liste:

plied to the reporting

entity (Befreiung von EI-

1 - Keine Befreiung

OPA-BoS/18-114, an-

2 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.14 des Be-

gewandt auf das mel-

schlusses EIOPA-BoS/18-114

dende Institut)

3 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.15 des Be-

schlusses EIOPA-BoS/18-114

4 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.7 des Beschlus-

ses EIOPA-BoS/18-114 bis zum 31.12.2019

ER0256

Exemptions from ECB

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

regulation (ECB/2018/2)

abschließenden Liste:

applied to the reporting

1 - Keine Befreiung

entity (Befreiung von

5 - Befreiung gemäß EZB-Ausnahmeregelung in

EZB-Verordnung [(EU)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-

2018/231 bzw.

nung (EU) 2018/231

EZB/2018/2], ange-

6 - Befreiung gemäß EZB-Ausnahmeregelung in

wandt auf das mel-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verord-

dende Institut)

nung (EU) 2018/231

4

3 PFE.02.01 - Bilanz

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EC0041

Reclassification

Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldun-

adjustments (Be-

gen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdes-

reinigungen in-

sen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.

folge Neuklassifi-

zierung)

Die Spalte "Reclassification adjustments" (EC0041) (Bereinigungen

infolge Neuklassifizierung) sollte etwaige Wertveränderungen (ge-

genüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) aufgrund von Mel-

defehlern enthalten. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen

leer.

Jede Bereinigung infolge Neuklassifizierung ist mindestens zweimal

in PFE.02.01 einzutragen. Es gibt zwei Arten von Bereinigungen in-

folge Neuklassifizierung: a) solche, bei denen das Finanzinstrument

falsch klassifiziert worden ist, die Aktiva/Passiva insgesamt aber

unverändert bleiben, und b) solche, bei denen sich der Wert eines

bestimmten Bilanzpostens verändert.

Im ersten Fall ist ein Finanzinstrument fälschlicherweise einem be-

stimmten Bilanzposten zugeordnet worden. Die Aktiva/Passiva ins-

gesamt verändern sich dadurch nicht, doch auf der Aktiv- oder der

Passivseite sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung erforder-

lich. Ein negativer Wert korrigiert einen Betrag, der irrtümlich einem

bestimmten Bilanzposten zugerechnet wurde, während ein positiver

Wert den Wert des Bilanzpostens bereinigt, dem der Betrag tat-

sächlich hätte zugewiesen werden sollen.

Beispielfall 1: Eine börsennotierte Aktie mit einem Wert von 100 ist

fälschlicherweise als Anleihe einer finanziellen Kapitalgesellschaft

klassifiziert, was durch eine Neuklassifizierung korrigiert werden kann.

In diesem Fall ist auf der Aktivseite unter "financial corporate bonds"

(Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften) (R0090/EC0041) (auch

unter "corporate bonds" (Unternehmensanleihen) (R0080/EC0041)

und "bonds" (Anleihen) (R0060/EC0041)) ein negativer Wert und un-

ter "equity-listed" (Anteilsrechte - börsennotierte Aktien)

(R0040/EC0041) (ebenfalls unter "equity" (Anteilsrechte)

(R0030/EC0041)) ein positiver Wert einzutragen mit denselben abso-

luten Beträgen, jedoch mit umgekehrten Vorzeichen.

5

Daher sind folgende Einträge in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

Equities

R0030

+100

Equities - listed

R0040

+100

Bonds

R0060

-100

Corporate bonds

R0080

-100

Financial

R0090

-100

Im zweiten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insge- samt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, d. h., diese Bereinigungen müssen sowohl für Aktiva als auch für Passiva gemel- det werden. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise erfor- derlich, wenn bei einem Finanzinstrument - z. B. wegen einer Fehlbe- rechnung oder Falschmeldung - ein niedrigerer Wert angegeben wurde, als dieser in der Tat ist (so wurde z. B. ein Wert von 15 anstatt 150 gemeldet).

Beispielfall 2: Eine Änderung von 15 in 150 bei börsennotierten Aktienkönnte sich beispielsweise beim Sektor "domestic household or nonprofit institution serving households" (private Haushalte oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (Inland)) auf einen Anspruch aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen auswirken, der Teilder "technical provisions" (versicherungstechnischen Rückstellungen) PFE.02.01 (R0280) ist. Die Kategorie des Bilanzpostens bleibt unver- ändert. Diese Art der Neuklassifizierung, welche die Aktiva/Passiva insgesamt ändert, erfordert einen Eintrag von +135 unter "equity-lis-ted" (Anteilsrechte - börsennotierte Aktien) (R0040/EC0041) (eben- falls unter "equity" (Anteilsrechte) (R0030/EC0041) und unter "total assets" (Aktiva insgesamt) (R0270/EC0041)) und einen Eintrag von +135 auf der Passivseite unter "technical provisions" (versicherungs- technische Rückstellungen) (R0280/EC0041) und "total liabilities" (Passiva insgesamt) (R0320/EC0041). Der im vorliegenden Beispiel höhere Marktwert hat Auswirkungen auf die versicherungstechni- schen Rückstellungen, was dazu führt, dass auch für diesen Posten eine positive Neuklassifizierung erfolgt. Daher ist auf der Passivseite bei "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) (R0280/EC0041) und "total liabilities" (Passiva insgesamt)

(R0320/EC0041) ein Wert von +135 einzutragen.

6

Equities
Equities - listed
Total assets
Technical provisions
Total liabilities
R0030
R0040
R0270
R0280
R0320

Daher sind folgende Einträge in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

+135

+135

+135

+135

+135

In diesem Fall sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auch im Meldeformular EP.03.01 vorzunehmen. Da versicherungs-technischeRückstellungen PFE.02.01 (R0280) Teil der "technical reserves" (ver- sicherungstechnische Rückstellungen) EP.03.01 (ER0080) sind, sollteeine Neuklassifizierung auch in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment" (Bereinigung infolge Neuklassifizierung)) nachvollzo- gen werden. Im vorliegenden Beispiel wirkt sich die Wertänderung beiden börsennotierten Aktien auf einen Anspruch aus Altersvorsorge- einrichtungen mit Beitragszusagen beim Sektor "domestic household or non-profitinstitution serving households" (private Haushalte oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (Inland)) (EP.03.01.30 ER0100/EC0120) (ebenfalls zu melden in EP.03.01.30 (ER0080/EC0010, EC0020) und (ER0090, ER0100/EC010, EC020, EC0120)) durch eine Addition (+135) aus.

Folgende Einträge sind auch in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

Private

Haushalte

+ private

Organisa-

tionen ohne

Erwerbs-

zweck

EC0010

EC0020

EC0120

7

13. Technical reser-

ves (ESVG 2010:

ER0080

+135

+135

F.6)

13.1 Pension entitle-

ments (ESVG 2010:

ER0090

+135

+135

+135

F.63)

o/w defined contri-

ER0100

+135

+135

+135

bution schemes

Im Abschnitt "EP.03.01 - Passiva für statistische Zwecke" wird

EP.03.01 näher erläutert.

Wird eine Bereinigung infolge Neuklassifizierung gemeldet, könnte die

jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zusätzliche Informationen (z. B.

eine Aufschlüsselung nach Sektoren oder Laufzeiten) anfordern.

ER0061

o/w borrower's

Dazu gehören von MFIs ausgegebene Schuldscheindarlehen, nicht

notes, non-negoti-

handelbare Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie Na-

able debt securi-

mensschuldverschreibungen (oder vergleichbare in Deutschland emit-

ties and money

tierte Instrumente, die nicht börsenfähig sind).

market securities

and registered

MFIs sind definiert in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013

bonds issued by

(EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst Nationale Zentralbanken

MFIs (darunter

(S.121), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds

von MFIs bege-

(S.123), andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin be-

bene Schuld-

steht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von ande-

schein-darlehen,

ren Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf ei-

nicht handelbare

gene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren

Schuldverschrei-

und/oder in Wertpapiere zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren

bungen und Geld-

Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der

markt-papiere so-

Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben (S.122).

wie Namens-

schuld-verschrei-

bungen)

ER0062

o/w borrower's

Dazu gehören von Nicht-MFIs ausgegebene Schuldscheindarlehen,

notes, non-negoti-

nicht handelbare Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere so-

able debt securi-

wie Namensschuldverschreibungen (oder vergleichbare in Deutsch-

ties and money

land emittierte Instrumente, die nicht börsenfähig sind).

market securities

and registered

Nicht-MFIs umfassen alle Emittenten, die keine MFIs sind.

bonds issued by

non-MFIs (darun-

ter von Nicht-

MFIs begebene

8

Schuldschein-dar-

lehen, nicht han-

delbare Schuld-

ver-schreibungen

und Geldmarktpa-

piere sowie Na-

mensschuld-ver-

schreibungen)

ER0261

o/w claims of pen-

Diese Kategorie beinhaltet Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtun-

sion funds on

gen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von

pension mana-

Nummer 5.186 und 17.78 des ESVG 2010.

gers (darunter An-

sprüche von Al-

tersvorsorge-ein-

richtungen an die

Träger von Alters-

vorsorge-einrich-

tungen)

ER0321

Excess of assets

Hierbei handelt es sich um den gesamten Überschuss der Aktiva des

over liabilities

Unternehmens gegenüber den Passiva. Wert der Aktiva abzüglich

(Überschuss der

Passiva. Der Überschuss der Aktiva über die Passiva sollte die fol-

Aktiva über die

genden in EP.03.01 gemeldeten Posten beinhalten:

Passiva)

-

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.5, F.519) (ER0070)

-

Reinvermögen (ESVG 2010: B.90) (ER0160)

9

4 PFE.06.02 - Liste der Vermögenswerte

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EC0141

Write-offs/write-downs (Ab-

Die Nationalen Zentralbanken können beschließen,

schreibungen/

dass die Erhebung von Daten zu Abschreibun-

Wertberichtigungen)

gen/Wertberichtigungen nicht erforderlich ist, wenn

der Gesamtbetrag der Kredite (CIC 8#) von gebiets-

ansässigen Pensionseinrichtungen auf nationaler

Ebene als nicht wesentlich erachtet wird.

Wertminderungsbedingte Verringerung des Nennbe-

trags ("par amount"; C0070) eines Kredits; hierunter

ist die Verringerung seit der letzten Meldung (d. h. seit

der letzten vierteljährlichen Meldung bei vierteljährli-

chem Meldeturnus bzw. der letzten jährlichen Mel-

dung bei jährlichem Meldeturnus) zu verstehen. Die

Verringerung ist als positiver Betrag auszuweisen.

Eine Wertaufholung (Zuschreibung) ist als negativer

Wert darzustellen. Abschreibungen sind saldiert, d. h.

abzüglich von Wertaufholungen (Zuschreibungen) zu

erfassen.

Der Kredit ist in diesem Meldeformular für den Zeit-

raum zu erfassen, in dem die Abschreibung erfolgt,

selbst wenn das Unternehmen diesen Kredit nicht

mehr als Vermögenswert ausweist.

Dieser Posten gilt für Kategorie 8 des Complementary

Identification Code (CIC) und alle Instrumente, bei de-

nen in der Spalte EC0232 - "Instrument classification

according to ESA 2010" (Instrumentenklassifizierung

gemäß ESVG 2010) der Wert 1 oder 2 eingetragen

ist.

EC0172

Counterparty sector accord-

Ermitteln Sie anhand der im ESVG 2010 festgelegten

ing to ESA 2010 (Sektor des

Klassifikation den Wirtschaftssektor des Geschäfts-

Geschäftspartners gemäß

partners des meldenden Unternehmens. Auswahl ei-

ESVG 2010)

ner der Optionen aus der folgenden abschließenden

Liste für die CIC-Kategorie 8 und für die folgenden

CIC-Kategorien, sofern das Instrument nicht über ei-

nen ISIN-Code verfügt, d. h. wenn Asset ID Code und

Typ von C0010 weder mit "ISIN" noch mit "CAU/ISIN/"

beginnt: CIC-Kategorie 1, 2, 3, 5 und 6:

1 - Zentralbank (ESVG-Sektor S.121)

2 - Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (ESVG-Sek-

tor S.122)

3 - Geldmarktfonds (ESVG-Sektor S.123)

10

4 - Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (ESVG-

Sektor S.124)

5 - Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsge-

sellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen), ausge-

nommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die

Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG) + Kredit-

und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Fi-

nanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (ESVG-

Sektor S.125 ohne FMKGs + ESVG-Sektor S.126 +

ESVG-Sektor S.127)

6 - Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Ver-

briefungsgeschäfte betreiben (ein Teilsektor des

ESVG-Sektors S.125)

7 - Versicherungsgesellschaften (ESVG-Sektor

S.128)

8 - Pensionseinrichtungen (ESVG-Sektor S.129)

9 - Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (ESVG-Sek-

tor S.11)

10 - Staat (ESVG-Sektor S.13)

11 - Private Haushalte und private Organisationen

ohne Erwerbszweck (ESVG-Sektor S.14 + ESVG-

Sektor S.15)

Für die CIC-Kategorie 7 ist eine der Optionen aus der

folgenden abschließenden Liste auszuwählen:

12 - Zentralbank (ESVG-Sektor S.121), Kreditinstitute

(ohne die Zentralbank) (ESVG-Sektor S.122) und

Geldmarktfonds (ESVG-Sektor S.123)

13 - Nicht-MFIs, die nicht unter 12 fallen

EC0211

Country of residence for coll-

Sitzland des Organismus für gemeinsame Anlagen,

ective investment underta-

d. h. das Land, in dem dieser rechtlich zugelassen ist.

kings (Sitzland im Falle von

Dieser Posten betrifft nur die CIC-Kategorie 4 und ist

Organismen für gemein-

nur zu erfassen, wenn das Instrument nicht über ei-

same Anlagen)

nen ISIN-Code verfügt, d. h. wenn Asset ID Code und

Typ von C0010 weder mit "ISIN" noch mit "CAU/ISIN/"

beginnt.

EC0232

Instrument classification ac-

Angabe der Instrumente, die für aufsichtliche Melde-

cording to ESA 2010 (Instru-

zwecke als Schuldverschreibungen oder Anteilsrechte

mentenklassifizierung

eingestuft werden, die jedoch für statistische Melde-

gemäß ESVG 2010)

zwecke anders klassifiziert werden können. Dies be-

trifft: a) Schuldscheindarlehen, b) nicht handelbare

11

Schuldverschreibungen, c) nicht handelbare Geld-

marktpapiere, d) Namensschuldverschreibungen (o-

der vergleichbare in Deutschland emittierte Instru-

mente, die nicht börsenfähig sind, e) Namensgenuss-

scheine (oder vergleichbare Instrumente) und f) Be-

zugsrechte.

Die unter a), b) und c) genannten Instrumente werden

für statistische Meldezwecke im Einklang mit der Ver-

ordnung (EU) 2018/231 als Kredite/Einlagen klassifi-

ziert.

Die Einstufung der unter d) genannten Instrumente für

statistische Meldezwecke hängt von deren spezifi-

schen Merkmalen ab.

Zum Zwecke der Verordnung (EU) 2018/231 werden

die unter e) und f) genannten Instrumente als Anteils-

rechte klassifiziert. Ihre Kennzeichnung gemäß dieser

Spalte kann auch zu dem in der Verordnung (EU)

Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vorgesehenen Zweck

verwendet werden.

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden ab-

schließenden Liste:

1 - Instrument gehört zu a), b) oder c)

2 - Instrument gehört zu d)

3 - Instrument gehört zu e) oder f)

9 - alle anderen Instrumente

Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 1, 2, 3, 5

und 6.

EC0271

Issue date (Ausgabedatum)

Hier ist das Ausgabedatum des Instruments anzuge-

ben.

Dieser Posten ist für die CIC-Kategorie 8 und für die

folgenden CIC-Kategorien zu melden, wenn die In-

strumente über keinen ISIN-Code verfügen, d. h.

wenn Asset ID Code und Typ von C0010 weder mit

"ISIN" noch mit "CAU/ISIN/" beginnt: CIC-Kategorie 1,

2, 5 und 6.

Für in der CIC-Kategorie 8 erfasste Hypotheken und

Darlehen an Privatpersonen ist das Ausgabedatum

als kreditvolumengewichteter Durchschnitt anzuge-

ben.

EC0290

Split date (Splitting-Datum)

Das Datum, an dem der letzte Aktiensplit oder die

letzte Aktienzusammenlegung erfolgt sind.

12

Bei Aktiensplits werden bestehende Aktien aufgespal- ten; dadurch verringert sich der Aktienkurs, und die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Aktien steigt im gleichen Verhältnis.

Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 3 und 4.

EC0300 Split factor (Splitting-Faktor) Der Splitting-Faktor berechnet sich nach der Anzahl der Aktien nach dem Split geteilt durch die Anzahl der Aktien vor dem Split.

Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 3 und 4.

13

5 PFE.50.01 - Informationen über Versorgungsberechtigte

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

C0040/ER0001

Members (Mitglieder)

Gesamtzahl der Mitglieder von Alterssicherungs-

systemen. Diese Zahl entspricht der Summe aus

Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und

Leistungsempfängern.

C0040/ER0031

Retired members (Leis-

Anzahl der Leistungsempfänger des Alterssiche-

tungsempfänger)

rungssystems. Ein Leistungsempfänger ist ein

Mitglied eines Altersversorgungssystems, das

keine Beiträge mehr einzahlt oder Leistungen im

Rahmen des Systems erwirbt und bereits Leis-

tungen aus dem Alterssicherungssystem erhält.

14

6 EP.02.01 - Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen (Aktiva)

Allgemeine Anmerkungen:

"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Aktiva (und Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt, die mo- netär ausgedrückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzu- nehmen.

"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.

Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.

Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung unter "pension fund reserves" (Rückstellun- gen von Altersvorsorgeeinrichtungen) korrekturbedürftig ist, b) wenn es eine Aufschlüsselung nach Geschäftspartner zu korrigieren gilt, und c) wenn sich der Gesamtbestand aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei "pension fund reserves" ändert.

Im ersten Fall ist ein Finanzinstrument (d. h. "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvor- sorgeeinrichtungen)) nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korrigiert einen Wert, der fälschlicherweise den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen) zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen) zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen. Erfolgt unter "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeein- richtungen) ein positiver Eintrag, ist unter den folgenden Positionen ein negativer Wert einzutragen: PFE.02.01 (R0010-R0261/EC0041 außer bei R0240 oder ER0261). Darüber hinaus ist ein positiver Eintrag im Meldeformular PFE.02.01 entweder unter "reinsurance recoverables" (Rückversicherungs- forderungen - R0240) oder unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen - ER0261) erforderlich.

Beispielfall 1a: Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsor- geeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030) mit einem Wert von 100 sind fälschlicherweise als Kredit klassifiziert worden (dies ist nicht im Meldeformu-

lar EP.02.01 erkennbar, sondern nur in PFE.02.01 (R0210, R0230/EC0041)). Dies lässt sich im Rahmen einer Neuklassifizierung korrigieren. In diesem Fall ist unter den Ansprüchen von Alters- vorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen, die MFIs sind (EP.02.01 ER0260/EC0030), ein Wert von +100 einzutragen (ebenfalls unter ER0250, ER0260/EC0010, EC0020), unter PFE.02.01 "loans" (Kredite) (R0230/EC0041) ein Wert von -100(auch unter "loans and mortgages" (Kredite und Hypotheken) PFE.02.01 R0210/EC0041). Darüberhinaus ist unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Altersvorsorgeein- richtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) PFE.02.01 (ER0261/EC0041) und auch

15

unter "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 (R0260/EC0041) ein Wert von +100 zu melden.

Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

MFIs

(S.121+122)

EC0010

EC0020

EC0030

6. Pension fund reserves

ER0250

+100

+100

(ESVG 2010: F.6)

Claims of pension funds on pension

ER0260

+100

+100

+100

managers (ESVG 2010: F.64)

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierungen

EC0041

Loans and mortgages

R0210

-100

Loans

R0230

-100

Any other assets, not elsewhere shown

R0260

+100

of which claims of pension funds on pension

ER0261

+100

managers

Bei einer Umschichtung zwischen "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) und "reinsurance recover- ables" (Rückversicherungsforderungen) ist die Eingabe von Neuklassifizierungen mit entgegengesetz- tem Vorzeichen unter PFE.02.01 (R0240/EC0041 und ER0261/EC0041) und zusätzlich - ebenfalls mit entgegengesetztem Vorzeichen - unter EP.02.01 (ER0260 und ER0270 sowie in den entsprechenden Spalten) erforderlich.

Beispielfall 1b:Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsor- geeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030), mit einem Wert von 100 sind fälschlicherweise als "reinsurance recoverables" (Rückversicherungsforderungen) klassifiziert worden (EP.02.01 ER0270/EC0010). In diesem Fall ist unter den Ansprüchen von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030), bei EZ0010 "5 - reclassification adjustment" ein Wert von +100 einzutragen (ebenfalls unter ER0260/EC0010, EC0020), unter "reinsurance recover- ables" (Rückversicherungsforderungen) EP.02.01 (R0270/EC0010) ein Wert von -100.Darüber hin-aus ist im Meldeformular PFE.02.01 unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprü- che von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) PFE.02.01

16

(ER0261/EC0041) sowie unter "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an ande- rer Stelle ausgewiesen werden) ein Wert von +100 und unter "reinsurance recoverables" (Rückver- sicherungsforderungen) (R0240/EC0041) (R0260/EC0041) ein Wert von -100 zu melden.

Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

MFIs

(S.121+122)

EC0010

EC0020

EC0030

6. Pension fund reserves

ER0250

(ESVG 2010: F.6)

Claims of pension funds on pension

ER0260

+100

+100

+100

managers (ESVG 2010: F.64)

Reinsurance recoverables

ER0270

-100

(ESVG 2010: F.61)

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierungen

EC0041

Reinsurance recoverables

R0240

-100

Any other assets, not elsewhere shown

R0260

+100

Claims of pension funds on pension managers

ER0261

+100

Im zweiten Fall ist die Aufschlüsselung nach Geschäftspartner korrekturbedürftig.

Beispielfall 2: Eine Forderung an Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen mit einem Wert von 100 muss neu klassifiziert werden als Forderung an ein inländisches sonstiges Finanzinstitut statt an eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsge- biets. In diesem Fall erfolgt ein negativer Eintrag in EP.02.01 (ER0260/EC0220) und ein positiver Eintrag in EP.02.01 (ER0260/EC0080).

Daher sind folgende Einträge in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Anderer Mitglied-

Insgesamt

Inland

staat des Eu-

roraums (insge-

samt)

Sonstige Finan-

Nichtfinanzielle

zinstitute (S.125)

Kapitalgesell-

schaften (S.11)

17

+ Kredit- und Ver-

sicherungshilfstä-

tigkeiten (S.126)

+ firmeneigene

Finanzierungsein-

richtungen und

Kapitalgeber

(S.127)

EC0010

EC0080

EC0220

Claims of pension

funds on pension

ER0260

+100

-100

managers

Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen). Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise erforderlich, wenn - z. B. wegen einer Fehlberech- nung oder Falschmeldung - ein niedrigerer Wert angegeben wurde, als dieser in der Tat ist (so wurde z. B. ein Wert von 15 anstatt 150 gemeldet). Darüber hinaus ist ein positiver Eintrag bei den Passiva in PFE.02.01 (R0280-ER0321/EC0041) und ein positiver Eintrag unter EP.03.01 erforderlich.

Beispielfall 3:Eine Änderung von 15 in 150 bei "reinsurance recoverables" (Rückversicherungsfor- derungen) gegenüber einem inländischen Rückversicherer EP.02.01 ER0270/EC0010 bedarf eben-falls eines positiven Eintrags unter "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeein- richtungen) EP.02.01 (ER0250/EC0010, EC0020, EC0090) und PFE.02.01 (R0240/EC0041). Daherwird auf der Passivseite bei "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) in PFE.02.01 (R0280/EC0041) ein Wert von +135 eingetragen. Dies verändert auch die Aktiva/Pas- siva insgesamt in PFE.02.01 (R0270, R0320/C0041). Der im vorliegenden Beispiel höhere Wert hat Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, was dazu führt, dass auch für die-sen Posten eine positive Neuklassifizierung erfolgt.

Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

Versicherungsge-

sellschaften

(S.128)

EC0010

EC0020

EC0090

6. Pension fund reserves

ER0250

+135

+135

+135

(ESVG 2010: F.6)

Reinsurance recoverables

ER0270

+135

(ESVG 2010: F.61)

18

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

Reinsurance recoverables

R0240

+135

Total assets

R0270

+135

Technical provisions

R0280

+135

Total liabilities

R0320

+135

"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EZ0010

Stocks (Bestände)

Die NZBen teilen mit, ob Bereinigungen infolge

Reclassification adjust-

Neubewertung oder Finanztransaktionen anzuge-

ments (Bereinigungen

ben sind.

infolge Neuklassifizie-

Bitte wählen Sie eine der Optionen aus der fol-

rung)

genden abschließenden Liste:

Revaluation adjust-

1 - Bestände

ments (including

5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

exchange rate adjust-

8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein-

ments) or financial

schließlich Wechselkursanpassungen)

transactions (Bereini-

4 - Finanztransaktionen

gungen infolge Neube-

Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec-

wertung (einschließlich

lassification adjustments" und - je nach Anwei-

Wechselkurs-anpassun-

sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti-

gen) oder Finanztrans-

onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation

aktionen)

adjustments (including exchange rate adjust-

(anstelle von Neube-

ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh-

wertungen können auch

len.

Finanztransaktionen ge-

meldet werden)

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

19

ER0250

Pension fund reserves

Diese Kategorie enthält:

(Rückstellungen von Al-

- Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an

tersvorsorgeeinrichtun-

die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im

gen - ESVG 2010: F.6)

Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des

ESVG 2010

- Finanzielle Forderungen von Altersvorsorgeein-

richtungen aus dem in Rückdeckung gegebenen

Geschäft im Zusammenhang mit Ansprüchen pri-

vater Haushalte aus Rückstellungen bei Alters-

vorsorgeeinrichtungen (Rückversicherungsforde-

rungen)

Die nachfolgend in grün hervorgehobenen

Ausfüllhinweise der BaFin (Allgemeinverfü-

gung vom 30.09.2019) gelten auch für die

ESZB-Pensionsstatistik:

Hier sind Abrechnungsforderungen aus dem

Rückversicherungsgeschäft sowie die Anteile der

Rückversicherer an den (versicherungs- bzw.

pensionsfonds-)technischen Rückstellungen aus-

zuweisen.

Außerdem sind hier außerhalb der reinen Bei-

tragszusage von Pensionsfonds abgeschlossene

(Rückdeckungsversicherungs)Verträge bei Le-

bensversicherungsunternehmen, die in der HGB-

Bilanz als Kapitalanlagen erfasst werden, auszu-

weisen.

ER0260

Claims of pension funds

Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an

on pension managers

die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im

(Ansprüche von Alters-

Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des

vorsorge-einrichtungen

ESVG 2010

an die Träger von Al-

tersvorsorgeeinrichtun-

gen - ESVG 2010:

F.64)

ER0270

Reinsurance recoverab-

Finanzielle Forderungen von Altersvorsorgeein-

les (Rückversicherungs-

richtungen aus dem in Rückdeckung gegebenen

forderungen -

Geschäft im Zusammenhang mit Ansprüchen pri-

ESVG 2010: F.61)

vater Haushalte aus Rückstellungen bei Alters-

vorsorgeeinrichtungen

20

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EC0010

Total (insgesamt)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

sorgeeinrichtungen gegenüber allen Geschäfts-

partner-Ländern.

EC0020

Domestic (Inland)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

sorgeeinrichtungen gegenüber dem Geschäfts-

partner-Land, in dem die Altersvorsorgeeinrich-

tung ansässig ist.

EC0130

Euro area Member Sta-

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

tes other than domestic

sorgeeinrichtungen gegenüber anderen Ge-

(total) (anderer Mitglied-

schäftspartner-Ländern des Euroraums (ohne

staat des Euroraums

das Geschäftspartner-Land, in dem die Altersvor-

(insgesamt))

sorgeeinrichtung ansässig ist).

EC0030, EC0140

MFIs (S.121+122+123)

MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU)

Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor um-

fasst Nationale Zentralbanken (S.121), Kreditin-

stitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarkt-

fonds (S.123), andere Finanzinstitute, deren Ge-

schäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Ein-

lagensubstitute im engeren Sinne von anderen

Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen

und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im

wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in

Wertpapiere zu investieren, sowie E-Geld-Insti-

tute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi-

elle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von

elektronischem Geld auszuüben (S.122).

EC0050, EC0160

General government

Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle

(Staat - S.13)

Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten

zählen, deren Produktionswert für den Individual-

und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die

sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer

Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einhei-

ten, die hauptsächlich Einkommen und Vermö-

gen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des

ESVG 2010).

EC0070, EC0180

Non-MMF investment

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Ver-

funds (Investmentfonds

ordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Die-

(ohne Geldmarktfonds)

ser Teilsektor umfasst alle Organismen für ge-

- S.124)

meinsame Anlagen (ohne Geldmarktfonds), die

in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermö-

21

genswerte investieren, soweit ihr Ziel in der In-

vestition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder

besteht (S.124).

EC0080, EC0190

Other financial interme-

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Ver-

diaries (S.125), financial

sicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeein-

auxiliaries (S.126), cap-

richtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Ka-

tive financial institutions

pitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf-

and money lenders

ten, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi-

(S.127) (sonstige Finan-

elle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu die-

zinstitute (S.125), Kre-

sem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht

dit- und Versicherungs-

die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder

hilfstätigkeiten (S.126),

Einlagensubstituten im engeren Sinne) und In-

firmeneigene Finanzie-

vestmentfondsanteilen haben oder in Zusam-

rungseinrichtungen und

menhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs-

Kapitalgeber (S.127))

und Standardgarantie-Systemen anderer instituti-

oneller Einheiten stehen. Finanzielle Mantelkapi-

talgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU)

Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gehören zu diesem

Teilsektor (Nummern 2.86 bis 2.94 des

ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versi-

cherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen

finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Ka-

pitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng

mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene

Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine fi-

nanziellen Mittler sind. Dieser Teilsektor umfasst

auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunter-

nehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapi-

talgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97

des ESVG 2010). Der Teilsektor firmeneigene Fi-

nanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

(S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalge-

sellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die

weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit

verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen

entweder die Forderungen oder die Verbindlich-

keiten meist nicht am freien Markt gehandelt wer-

den. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesell-

schaften, die eine Kontrollmehrheit an den An-

teilsrechten einer Gruppe von Tochterunterneh-

men halten und deren Hauptfunktion darin be-

steht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne

andere Dienstleistungen für die Unternehmen,

22

deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen,

d. h., sie haben keine Funktion in der Verwaltung

oder im Management anderer Einheiten (Num-

mern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

EC0090, EC0200

Insurance corporations

Versicherungsgesellschaften im Sinne von Arti-

(Versicherungsgesell-

kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014

schaften - S.128)

(EZB/2014/50).

EC0100, EC0210

Pension funds (Pensi-

Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Arti-

onseinrichtungen -

kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 (S.129).

S.129)

EC0110, EC0220

Non-financial corporati-

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

ons (nichtfinanzielle Ka-

(S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine

pitalgesellschaften -

eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als

S.11)

Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren

und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzie-

ren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle

Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45

bis 2.50 des ESVG 2010).

EC0240

Rest of the world (total)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

(übrige Welt

sorgeeinrichtungen gegenüber Geschäftspartner-

(insgesamt))

Ländern außerhalb des Euroraums.

23

7 EP.03.01 - Passiva für statistische Zwecke

Allgemeine Anmerkungen:

"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt, die monetär ausge- drückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzunehmen.

"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.

Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.

Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung des Finanzinstruments korrigiert wird,

  1. wenn eine Aufschlüsselung korrekturbedürftig ist und c) wenn sich der Gesamtbestand aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung ändert.

Im ersten Fall ist das Finanzinstrument nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korri- giert einen Wert, der fälschlicherweise einem Finanzinstrument zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht einem anderen Finanzinstrument zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen.

Beispielfall 1: "Debt securities issued" (begebene Schuldverschreibungen) (EP.03.01 (ER0060/EC0010)) mit einem Wert von 100 wurden fälschlicherweise als "other accounts receiva- ble" (sonstige Forderungen) (EP.03.01 (ER0150/EC0010)) eingestuft. In diesem Fall ist unter "debt securities issued" (begebene Schuldverschreibungen) (EP.03.01 (ER0060/EC0010)) eine Neuklas- sifizierung (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") von +100 und unter "other accounts receiva- ble" (sonstige Forderungen) (EP.03.01 (ER0150/EC0010)) von -100 vorzunehmen.

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

EC0010

11.

Debt securities issued (ESVG 2010: F.3)

ER0060

+100

15.

Other accounts receivable/payable (ESVG 2010: F.8)

ER0150

-100

Im zweiten Fall ist die Aufschlüsselung nach Geschäftspartner korrekturbedürftig.

24

Beispielfall 2:Bei einem inländischen MFI-Kredit mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr mit einem Wert von 100 handelt es sich eigentlich um einen inländischen MFI-Kredit mit einer Ur- sprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren. In diesem Fall ist in EP.03.01 (ER0030/EC0010, EC0020, EC0030) -100 und in EP.03.01 (ER0040/EC0010, EC0020, EC0030) +100 einzutragen.

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

MFIs

(S.121+122)

EC0010

EC0020

EC0030

10. Loans received (ESVG 2010: F.4)

ER0020

Up to 1 year

ER0030

-100

-100

-100

Over 1 and up to 5 years

ER0040

+100

+100

+100

Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise infolge einer Fehlberechnung oder Falschmeldung erforderlich (so wurde z. B. ein Wert von 10 anstatt 100 gemeldet).

Beispielfall 3:Der Wert eines Kredits von einem inländischen MFI mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr wurde fälschlicherweise 90 unter seinem tatsächlichen Wert gemeldet. Im vorlie- genden Beispiel hat dies Einfluss auf "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) einer Altersvorsorgeeinrichtung mit Leistungszusagen unter PFE.02.01 (ER0260/EC0041).

Dieser Fall erfordert einen Eintrag von +90 unter "domestic loans with original maturity of up to oneyear received from an MFI" (Kredite von inländischen MFIs mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr) und entsprechende Einträge ((EP.03.01 (ER0020, ER0030/EC0010, EC0020, EC0030)) unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment". Darüber hinaus ist unter "any other liabili- ties, not elsewhere shown" (Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden - PFE.02.01(R0310/EC0041)) ein Wert von +90 zu erfassen, da unter EP.03.01 gemeldete Kredite Teil dieser Kategorie sind. Im vorliegenden Beispiel erhöht dies den Posten "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) um 90 unter PFE.02.01 (ER0260/EC0041). Auch den Aktiva/Passiva insgesamt in PFE.02.01 (R0270, R0320/EC0041) wirdein Wert von 90 hinzugerechnet.

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Inland

MFIs

(S.121+122)

25

EC0010

EC0020

EC0030

10. Loans received (ESVG 2010: F.4)

ER0020

+90

+90

+90

Up to 1 year

ER0030

+90

+90

+90

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

Any other assets, not elsewhere shown

R0260

+90

Total assets

R0270

+90

Any other liabilities, not elsewhere shown

R0310

+90

Total liabilities

R0320

+90

"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EZ0010

Stocks (Bestände)

Die NZBen teilen mit, ob Bereinigungen infolge

Reclassification adjust-

Neubewertung oder Finanztransaktionen anzuge-

ments (Bereinigungen

ben sind.

infolge Neuklassifizie-

Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden

rung)

abschließenden Liste:

Revaluation adjust-

1 - Bestände

ments (including

5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

exchange rate adjust-

8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein-

ments) or financial

schließlich Wechselkursanpassungen)

transactions (Bereini-

4 - Finanztransaktionen

gungen infolge Neube-

Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec-

wertung (einschließlich

lassification adjustments" und - je nach Anwei-

Wechselkursanpassun-

sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti-

gen) oder Finanztrans-

onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation

aktionen)

adjustments (including exchange rate adjust-

(anstelle von Neube-

ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh-

wertungen können auch

len.

Finanztransaktionen ge-

meldet werden)

26

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

ER0010

Liabilities for statistical

Passiva für statistische Zwecke umfassen "total

purposes (Passiva für

liabilities" (Passiva insgesamt) PFE.02.01 R0320

statistische Zwecke)

und "excess of assets over liabilities" (Über-

schuss der Aktiva über die Passiva) PFE.02.01

ER0321.

ER0020-ER0050

Loans received (Kredite

Beträge, die die Altersvorsorgeeinrichtung Gläu-

- ESVG 2010: F.4)

bigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus

der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren.

Zu dieser Kategorie gehören:

- Kredite: Kredite, die Altersvorsorge-einrichtun-

gen gewährt werden und die entweder in einem

nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft

sind.

- Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Bar-

mittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von

der Altersvorsorgeeinrichtung zu einem gegebe-

nen Preis verkauften Wertpapiere unter der fes-

ten Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche)

Wertpapiere zu einem festen Preis an einem fest-

gelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mit-

tel, die von der Altersvorsorgeeinrichtung gegen

Übertragung von Wertpapieren auf Dritte (der

"vorübergehende Erwerber") entgegengenom-

men werden, sind hier auszuweisen, wenn eine

feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung

des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße

Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die Alters-

vorsorgeeinrichtung alle Risiken und Erträge der

zugrunde liegenden Wertpapiere während der

Laufzeit des Geschäfts behält.

- Erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen

Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorüber-

gehend in Form von Wertpapierleihgeschäften

gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte

übertragene Wertpapiere.

- Erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Ge-

schäften der vorübergehenden Übertragung von

Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

Kredite sind unter "any other liabilities, not else-

where shown" (Passiva, die nicht an anderer

27

Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 R0310

zu erfassen.

ER0030

Up to 1 year (bis zu 1

Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs-

Jahr)

laufzeit von bis zu 1 Jahr

ER0040

Over 1 and up to 5

Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs-

years (mehr als 1 Jahr

laufzeit von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

und bis zu 5 Jahren)

ER0050

Over 5 years (mehr als

Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs-

5 Jahre)

laufzeit von mehr als 5 Jahren

ER0060

Debt securities issued

Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteili-

(begebene Schuldver-

gungen, die von Altersvorsorgeeinrichtungen

schreibungen - ESVG

ausgegeben werden; diese sind in der Regel bör-

2010: F.3)

senfähige Finanzinstrumente und werden an Se-

kundärmärkten gehandelt oder können am Markt

verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber

keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Dieser Posten ist unter "any other liabilities, not

elsewhere shown" (Passiva, die nicht an anderer

Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 R0310

enthalten.

ER0070

Equity (Anteilsrechte -

Anteilsrechte sind Eigentumsrechte an Kapitalge-

ESVG 2010: F.5, F.519)

sellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften.

Solche Eigentumsrechte räumen den Inhabern in

der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den

Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Ka-

pitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Netto-

vermögen bei Liquidation ein.

Die Bundesbank legt den Inhalt dieser Posi-

tion wie folgt aus (in grün hervorgehoben):

Bestandteile (nach PFAV, BerVersV):

Bilanzielles Eigenkapital

(Nw Fb800 Seite 3, Zeile 19, Sp 04 bzw.

Nw Fb100 Seite 3, Zeile 21, Sp 04)

+ Genussrechtskapital

(Nw Fb800 Seite 3, Zeile 20, Sp 04 bzw.

Nw Fb100 Seite 3, Zeile 22, Sp 04)

+ ungebundene, zur Verlustdeckung

verwendbare Rückstellung für

28

Beitragsrückerstattung

(Nw 702 S. 1 Z. 19 Sp. 04 bzw.

Nw 706 S.1 Z.19 Sp.04, gem.

Allgemeinverfügung der BaFin vom

30.09.2019)

Die Summe aus "equity" (Anteilsrechten,

ER0070) und "net worth" (Reinvermögen) ent-

spricht der Position "excess of assets over liabili-

ties" (Überschuss der Aktiva über die Passiva)

PFE.02.01 ER0321.

ER0080

Technical reserves (ver-

Versicherungstechnische Rückstellungen bei Al-

sicherungstechnische

terssicherungssystemen werden in drei Unterka-

Rückstellungen -

tegorien gegliedert:

ESVG 2010: F.6)

- Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellun-

gen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (F.63);

- Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an

die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen

(F.64);

- Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssi-

cherungsleistungen (F.65).

Versicherungstechnische Rückstellungen sind

ohne Abzug der Rückversicherung zu melden.

Die nachfolgend in grün hervorgehobenen

Ausfüllhinweise der BaFin (Allgemeinverfü-

gung vom 30.09.2019) gelten auch für die

ESZB-Pensionsstatistik:

Hier sind die Brutto-Beträge aller (versicherungs-

bzw. pensionsfonds-)technischen Rückstellungen

in der HGB-Bilanz der EbAV sowie die in der

HGB-Bilanz als "andere Verbindlichkeiten" er-

fassten Verbindlichkeiten aus dem Überschuss-

system "verzinsliche Ansammlung" zu erfassen.

Bei nicht-versicherungsförmigen Pensionsplänen

von Pensionsfonds nach § 236 Abs. 2 und 3 VAG

ist nur die nach § 24 Abs. 2 PFAV mindestens zu

bildende Deckungsrückstellung hier auszuwei-

sen.

29

Die als Eigenmittel ansetzbaren Teile der Rück-

stellung für Beitragsrückerstattung sind hier nicht

zu erfassen.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen

sollten also "technical provisions" (versicherungs-

technische Rückstellungen) PFE.02.01 R0280

und "margin for adverse deviation" (Marge für ne-

gative Abweichungen) PFE.02.01 R0290 umfas-

sen.

ER0090

o/w Pension entitle-

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

ments (darunter An-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

sprüche privater Haus-

der Mitglieder ihrer Alterssicherungssysteme zu

halte aus Rückstellun-

erfüllen. Dazu gehören die Forderungen gegen-

gen bei Altersvorsorge-

wärtiger und ehemaliger Arbeitnehmer gegen-

einrichtungen -

über

ESVG 2010: F.63)

- ihren Arbeitgebern,

- einem vom Arbeitgeber benannten System zur

Zahlung von Renten im Rahmen einer Vergü-

tungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar-

beitnehmer oder

- einem Versicherer.

ER0100

Pension entitlements,

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

o/w defined contribution

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

schemes (Ansprüche

der Mitglieder ihres Systems mit Beitragszusagen

privater Haushalte aus

zu erfüllen. In einem System mit Beitragszusagen

Rückstellungen bei Al-

hängen die ausgezahlten Leistungen von der

tersvorsorgeeinrichtun-

Entwicklung der durch das Alterssicherungssys-

gen, darunter Systeme

tem erworbenen Vermögenswerte ab. Die Ver-

mit Beitragszusagen)

bindlichkeit eines Systems, das auf den einge-

zahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweili-

gen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungs-

systems.

ER0110

Pension entitlements,

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

o/w defined benefit

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

schemes (Ansprüche

der Mitglieder ihres Systems mit Leistungszusa-

privater Haushalte aus

gen zu erfüllen. In einem System mit Leistungs-

Rückstellungen bei Al-

zusagen richtet sich die Höhe der den teilneh-

tersvorsorgeeinrichtun-

menden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssi-

gen, darunter Systeme

cherungsleistungen nach einer im Voraus verein-

mit Leistungszusagen)

barten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssi-

cherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich

30

dem Gegenwartswert der zugesagten Leistun-

gen.

Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hyb-

ridmodelle werden den Systemen mit Leistungs-

zusagen zugerechnet (Nummer 17.59 des

ESVG 2010). Ein fiktives System mit Beitragszu-

sage ähnelt einem System mit Beitragszusage,

garantiert jedoch eine Mindestleistung. Hyb-

ridmodelle sind Systeme, die sowohl das Ele-

ment "Leistungszusage" als auch das Element

"Beitragszusage" enthalten. Eine Einstufung als

Hybridmodell erfolgt entweder, weil Rückstellun-

gen für Leistungszusagen und Beitragszusagen

gleichermaßen vorhanden sind oder weil das Mo-

dell zugleich ein fiktives System mit Beitragszu-

sagen und eine Rückstellung für Leistungszusa-

gen oder Beitragszusagen einschließt.

ER0120

o/w Claims of pension

Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an

funds on pension mana-

die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im

gers (darunter Ansprü-

Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des

che von Altersvorsorge-

ESVG 2010.

einrichtungen an die

Träger von Altersvorsor-

Es handelt sich um den Betrag, den die Alters-

geeinrichtungen -

vorsorgeeinrichtung ihrem Träger auszuzahlen

ESVG 2010: F.64)

hat.

ER0130

o/w Entitlements to non-

Dabei handelt es sich um den Überschuss der

pension benefits (darun-

Nettobeiträge über die Leistungen, der eine Erhö-

ter Ansprüche auf an-

hung der Verbindlichkeit des Versicherungssys-

dere Leistungen als Al-

tems gegenüber den Leistungsempfängern dar-

terssicherungsleistun-

stellt (im Sinne von Nummer 5.187 des

gen - ESVG 2010:

ESVG 2010).

F.65)

ER0140

Financial derivatives

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an

(Finanzderivate -

ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator

ESVG 2010: F.71)

oder eine Ware gebunden sind, wodurch be-

stimmte finanzielle Risiken als solche an den Fi-

nanzmärkten gehandelt werden können. Diese

Kategorie umfasst Folgendes:

- Optionen

- Optionsscheine

- Futures

- Terminkontrakte

- Swaps

31

- Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bi-

lanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Deri-

vatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf

der Aktivseite der Bilanz erfasst und Kontrakte

mit negativem Marktwert auf der Passivseite der

Bilanz (ebenfalls mit einem positiven Wert). Zu-

künftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekon-

trakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Finanzderivate können auf Nettobasis gemäß un-

terschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewie-

sen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar

oder werden Positionen anders als zum Markt-

wert ausgewiesen, werden diese Positionen statt-

dessen gemeldet. Diese Kategorie beinhaltet

nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen

Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen wer-

den müssen. Finanzderivate sind unter "any

other liabilities, not elsewhere shown" (Passiva,

die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden)

PFE.02.01 R0260 zu erfassen.

ER0150

Other accounts receiva-

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der

ble/payable (sonstige

Bilanz, definiert als "Passiva, die nicht an anderer

Forderungen/Verbind-

Stelle ausgewiesen werden". Die nationalen

lichkeiten - ESVG

Zentralbanken können die Meldung von bestimm-

2010: F.8)

ten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkatego-

rien verlangen wie zum Beispiel:

- Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptge-

schäft der Altersvorsorgeeinrichtung stammen,

d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten,

Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben

usw.

- Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegen-

über Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.

- Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften

ohne Barmittel-Sicherheitsleistung

- Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwick-

lung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind

- Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf

Kredite

ER0160

Net worth (Reinvermö-

Der Saldo einer Vermögensbilanz ist das Rein-

gen - ESVG 2010:

vermögen (B.90; Nummer 7.02 des ESVG 2010).

B.90)

Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz

32

sind zu adäquaten Preisen - in der Regel zu den

am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen - zu

bewerten. (Die Statistik lässt ebenso wie die Auf-

sicht für die Passivseite HGB-Werte zu.)

In einem System mit Leistungszusagen richtet

sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitneh-

mern zugesicherten Alterssicherungsleistungen

dagegen nach einer im Voraus vereinbarten For-

mel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungs-

systems mit Leistungszusagen ist gleich dem Ge-

genwartswert der zugesagten Leistungen. Daher

kann das Reinvermögen eines Alterssicherungs-

systems mit Leistungszusagen einen anderen

Wert als null haben.

In einem System mit Beitragszusagen hängen

die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung

der von der Pensionseinrichtung erworbenen

Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines

Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen ba-

siert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Ak-

tiva des Alterssicherungssystems. Das Reinver-

mögen des Alterssicherungssystems ist grund-

sätzlich gleich null.

Das Reinvermögen ist unter "excess of assets o-

ver liabilities" (Überschuss der Aktiva über die

Passiva) PFE.02.01 ER0321 zu erfassen.

Diese Position entspricht im Wesentlichen den

Bewertungsunterschieden, die sich aus den un-

terschiedlichen Bewertungsansätzen der Aktiva

(überwiegend Marktwerte) und der Passiva (i. d.

R. HGB-Werte) ergeben.

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EC0010

Total (insgesamt)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

sorgeeinrichtungen gegenüber allen Geschäfts-

partner-Ländern.

33

EC0020

Domestic (Inland)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

sorgeeinrichtungen gegenüber dem Geschäfts-

partner-Land, in dem die Altersvorsorgeeinrich-

tung ansässig ist.

EC0130

Euro area Member Sta-

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

tes other than domestic

sorgeeinrichtungen gegenüber anderen Ge-

(total) (andere Mitglied-

schäftspartner-Ländern des Euroraums (ohne

staaten des Euroraums

das Geschäftspartner-Land, in dem die Altersvor-

(insgesamt))

sorgeeinrichtung ansässig ist).

EC0030, EC0140

MFIs (S.121+122+123)

MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU)

Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor um-

fasst NZBen (S.121), Kreditinstitute im Sinne des

Unionsrechts, Geldmarktfonds (S.123), andere

Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin

besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im en-

geren Sinne von anderen Rechtssubjekten als

MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene

Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne,

zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu inves-

tieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunk-

tion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in

Form der Ausgabe von elektronischem Geld aus-

zuüben (S.122).

EC0050, EC0160

General government

Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle

(Staat - S.13)

Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten

zählen, deren Produktionswert für den Individual-

und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die

sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer

Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einhei-

ten, die hauptsächlich Einkommen und Vermö-

gen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des

ESVG 2010).

EC0070, EC0180

Non-MMF investment

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Ver-

funds (Investmentfonds

ordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Die-

(ohne Geldmarktfonds)

ser Teilsektor umfasst alle Organismen für ge-

- S.124)

meinsame Anlagen (ohne Geldmarktfonds), die

in finanzielle Aktiva und/oder nichtfinanzielle Ver-

mögenswerte investieren, soweit ihr Ziel in der

Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gel-

der besteht (S.124).

EC0080, EC0190

Other financial interme-

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Ver-

diaries (S.125), financial

sicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeein-

34

auxiliaries (S.126), captive financial institutions and money lenders (S.127) (sonstige Finan- zinstitute (S.125), Kre- dit- und Versicherungs- hilfstätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzie- rungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127))

richtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Ka- pitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf- ten, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi- elle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu die- sem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und In- vestmentfondsanteilen haben oder in Zusam- menhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer instituti- oneller Einheiten bestehen. Finanzielle Mantelka- pitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gehören zu diesem Teilsektor (Nummern 2.86 bis 2.94 des

ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versi- cherungs-hilfstätigkeiten (S.126) besteht aus al- len finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi- Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbun- dene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochter- unternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95

bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor firmen- eigene Finanzierungseinrichtungen und Kapital- geber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapi- talgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf- ten, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Ver- bindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehan- delt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holding- gesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunter- nehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen,

d. h., sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Num- mern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

35

EC0090, EC0200

Insurance corporations

Versicherungsgesellschaften im Sinne von Arti-

(Versicherungsgesell-

kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014

schaften - S.128)

(EZB/2014/50).

EC0100, EC0210

Pension funds (Pensi-

Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Arti-

onseinrichtungen -

kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 (S.129).

S.129)

EC0110, EC0220

Non-financial corporati-

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

ons (nichtfinanzielle Ka-

(S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine

pitalgesellschaften -

eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als

S.11)

Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren

und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzie-

ren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle

Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45

bis 2.50 des ESVG 2010).

EC0120, EC0230

Households + non-profit

Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus

institutions serving

den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelper-

households (private

sonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in

Haushalte + private Or-

ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbe-

ganisationen ohne Er-

stimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle

werbszweck -

Dienstleistungen produzieren (Marktproduzen-

S.14+S.15)

ten), soweit die Produktion von Waren und

Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten,

die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt

werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen

und Personengruppen, die Waren und nichtfinan-

zielle Dienstleistungen produzieren, die aus-

schließlich für die eigene Endverwendung be-

stimmt sind.

Der Sektor der privaten Haushalte umfasst Ein-

zelunternehmen und Personengesellschaften

ohne eigene Rechtspersönlichkeit - soweit sie

nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt

werden -, die Marktproduzenten sind (Num-

mern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sek-

tor private Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbs-

zweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als

private Nichtmarktproduzenten privaten Haushal-

ten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwil-

ligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haus-

halte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leis-

36

ten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Ver-

mögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130

des ESVG 2010).

Was Ansprüche privater Haushalte aus Rückstel-

lungen bei Altersvorsorge-einrichtungen betrifft,

so sind unter dieser Kategorie ausschließlich pri-

vate Haushalte (S.14) zu melden.

EC0240

Rest of the world (total)

Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor-

(übrige Welt

sorgeeinrichtungen gegenüber Geschäftspartner-

(insgesamt))

Ländern außerhalb des Euroraums.

37

8 EP.04.01 - Passiva - Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen - nach Land

Allgemeine Anmerkungen:

"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt, die monetär ausge- drückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzunehmen.

"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.

Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.

Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung des Finanzinstruments korrigiert wird,

  1. wenn die Geschäftspartner-Region korrekturbedürftig ist und c) wenn sich der Gesamtbestand auf- grund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung ändert.

Im ersten Fall ist das Finanzinstrument nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korri- giert einen Wert, der fälschlicherweise einem Finanzinstrument zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht einem anderen Finanzinstrument zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen. Wurde in EP.03.01 (ER0090) eine Neuklassifizierung gemeldet, so gibt das Meldeformular EP.04.01 genau an, in welchem Land die Veränderung vorgenommen wor- den ist.

Beispielfall 1: Ist ein Anspruch eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen mit einem Wert von 100 neu zu klassifizieren als sonstige Forderungen/Ver- bindlichkeiten, so ist unter EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Abzug in Höhe von 100 erforderlich. Darüber hinaus ist im Meldeformular EP.03.01 unter "defined benefit entitlements to Euro area Member States other than domestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leis- tungszusagen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) (ER0110/EC0010, EC0130, EC0230) ebenfalls ein Abzug von 100 vorzunehmen. Ebenfalls ein Abzug von 100 erfolgt unter den versicherungstechnischen Rückstellungen und den Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen unter EP.03.01 (ER0080/EC0010, EC0130) bzw. EP.03.01 (ER0090/EC0010, EC0130, EC0230). Der Gegenwert (+100) ist unter "other accounts re- ceivable/payable" (sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten) in EP.03.01 (ER0150/EC0010) einzu- tragen. Des Weiteren ist unter "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) PFE.02.01 (R0280/EC0041), worunter die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen fallen, -100und unter "any other liabilities, not elsewhere shown" (Pas-siva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 (R0310/EC0041) +100 zu mel- den.

38

Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

BE

EC0020

Pension entitlements

ER0300

-100

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Anderer Mitgliedstaat des Eu-

roraums (insgesamt)

Private Haushalte

Insgesamt

+ private Organi-

sationen ohne Er-

werbszweck

EC0010

EC0130

EC0230

Technical reserves

ER0080

-100

-100

Pension entitlements

ER0090

-100

-100

-100

Defined benefit schemes

ER0110

-100

-100

-100

Insgesamt

EC0010

Other accounts receivable/payable

ER0150

+100

(ESVG 2010: F.8)

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

Technical provisions

R0280

-100

Any other liabilities, not elsewhere shown

R0310

+100

Im zweiten Fall ist eine Korrektur des Geschäftspartner-Landes erforderlich.

39

Beispielfall 2: Handelt es sich bei "defined benefit entitlements to a Belgian household" (Ansprüche eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen) mit einemWert von 100 tatsächlich aber um "defined benefit entitlements to a Canadian household" (Ansprü- che eines kanadischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen), istin EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Wert von 100 abzuziehen und in EP.04.01 (ER0300/EC0330) ein Wert von 100 hinzuzurechnen. Im Meldeformular EP.03.01 ist unter "defined benefit entitlements to Euro area Member States other than domestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeein- richtungen mit Leistungszusagen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) in ER0090, ER0110/EC0130, EC0230 und ER0080/EC0130 ein Abzug von 100 und unter "Rest of the world (total)" (übrige Welt (insgesamt)) (ER0080, ER0090, ER0110/EC0240) eine Addition von 100 vorzunehmen.

Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

BE

CA

EC0020

EC0330

Pension entitlements

ER0300

-100

+100

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Anderer Mitgliedstaat des Eu-

Übrige Welt

roraums (insgesamt)

(insgesamt)

Private Haushalte

Insgesamt

+ private Organi-

sationen ohne Er-

werbszweck

EC0130

EC0230

EC0240

Technical reserves

ER0080

-100

+100

Pension entitlements

ER0090

-100

-100

+100

Defined benefit schemes

ER0110

-100

-100

+100

Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise infolge einer Fehlberechnung oder Falschmeldung erforderlich (so wurde z. B. ein Wert von 10 anstatt 100 gemeldet).

Beispielfall 3: Unter den börsennotierten Aktien (Aktiva) wurde ein falscher Wert gemeldet (10 an- stelle von 100). Durch die Korrektur dieses Werts ändert sich der Wert unter "defined contribution pension entitlements to a Belgian household" (Ansprüche eines belgischen Privathaushalts aus Al- tersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen) von 10 in 100.

Um die Wertänderung auszuweisen, ist unter "pension entitlements to a Belgian household" (An- sprüche eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen) EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Eintrag von +90 erforderlich. Darüber hinaus ist in EP.03.01 unter "technical

40

reserves" (versicherungstechnische Rückstellungen) und "defined contribution schemes pension entitlements" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen) gegenüber ande- ren Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt) (ER0080, ER0100/EC0010, EC0130), (ER0100/EC0230) sowie unter "Pension entitlements: vis-à-visEuro area Member States other thandomestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) (ER0090/EC0010, EC0130, EC0230) jeweils ein Wert von +90 anzu- geben. Die börsennotierten Aktien werden in PFE.02.01 (R0040/EC0041) mit einem Eintrag von

+90 korrigiert (aber auch in PFE.02.01 (R0030/EC0041)). Des Weiteren sind in PFE.02.01 (R0270, R0320, R0280/EC0041) Änderungen bei den gesamten Aktiva und Passiva sowie bei den versiche-rungstechnischen Rückstellungen von jeweils +90 einzutragen.

Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

BE

EC0020

Pension entitlements

ER0300

+90

Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:

Insgesamt

Anderer Mitgliedstaat des Eu-

roraums (insgesamt)

Private Haushalte

Insgesamt

+ private Organi-

sationen ohne Er-

werbszweck

EC0010

EC0130

EC0230

Technical reserves

ER0080

+90

+90

Pension entitlements

ER0090

+90

+90

+90

Defined contribution schemes

ER0100

+90

+90

+90

Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:

Neuklassifizierung

EC0041

Equities

R0030

+90

Equities - listed

R0040

+90

Total assets

R0270

+90

Technical provisions

R0280

+90

Total liabilities

R0320

+90

41

"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EZ0010

Stocks (Bestände)

Die nationalen Zentralbanken teilen mit, ob Berei-

Reclassification adjust-

nigungen infolge Neubewertung oder Finanz-

ments (Bereinigungen

transaktionen anzugeben sind.

infolge Neuklassifizie-

Bitte wählen Sie eine der Optionen aus der fol-

rung)

genden abschließenden Liste:

Revaluation adjust-

1 - Bestände

ments (including

5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung

exchange rate adjust-

8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein-

ments) or financial

schließlich Wechselkursanpassungen)

transactions (Bereini-

4 - Finanztransaktionen

gungen infolge Neube-

Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec-

wertung (einschließlich

lassification adjustments" und - je nach Anwei-

Wechselkurs-anpassun-

sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti-

gen) oder Finanztrans-

onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation

aktionen)

adjustments (including exchange rate adjust-

(anstelle von Neube-

ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh-

wertungen können auch

len.

Finanztransaktionen ge-

meldet werden)

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

ER0300

Pension entitlements

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

(Ansprüche privater

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

Haushalte aus Rück-

an die Alterssicherungssysteme zu erfüllen.

stellungen bei Altersvor-

sorgeeinrichtungen)

42

Bitte beachten Sie, dass das Feld zu den inländischen Geschäftspartnern leer bleiben sollte. Ist bei-

spielsweise Belgien das Autorisierungsland, so ist unter EC0020 "BE" nicht zu erfassen.

POSTEN

AUSFÜLLHINWEISE

EC0020

BE

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

belgischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0030

DE

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

deutscher Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0040

EE

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorge-einrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

estnischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0050

IE

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

irischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0060

GR

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

griechischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0070

ES

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

spanischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0080

FR

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

französischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0090

IT

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

italienischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0100

CY

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

zyprischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0110

LV

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

lettischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0120

LT

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche li-

tauischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0130

LU

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

luxemburgischer Geschäftspartner zu erfüllen.

43

EC0140

MT

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

maltesischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0150

NL

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

niederländischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0160

AT

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

österreichischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0170

PT

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

portugiesischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0180

SI

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

slowenischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0190

SK

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

slowakischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0200

FI

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

finnischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0220

BG

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

bulgarischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0230

CZ

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

tschechischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0240

DK

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

dänischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0250

HR

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

kroatischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0260

HU

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

ungarischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0270

PL

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

polnischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0280

RO

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

rumänischer Geschäftspartner zu erfüllen.

44

EC0290

SE

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

schwedischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0300

UK

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

von Geschäftspartnern aus dem Vereinigten Kö-

nigreich zu erfüllen.

EC0320

Brazil (Brasilien)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

brasilianischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0330

Canada (Kanada)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

kanadischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0340

China

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

chinesischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0350

Hong Kong (Hongkong)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

von Geschäftspartnern aus Hongkong zu erfüllen.

EC0360

India (Indien)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

indischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0370

Japan

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

japanischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0380

Russia (Russland)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

russischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0390

Switzerland (Schweiz)

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

schweizerischer Geschäftspartner zu erfüllen.

EC0400

US

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

von Geschäftspartnern aus den Vereinigten Staa-

ten zu erfüllen.

Offshore financial cen-

Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich-

tres (as a group) (Off-

tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche

shore-Finanzzentren

aus Offshore-Finanzzentren (als Gruppe) zu er-

EC0430

(als Gruppe))

füllen. Zu den Offshore-Finanzzentren gehören:

Andorra, Antigua und Barbuda, Anguilla, Aruba,

Barbados, Bahrain, Bermuda, Bahamas, Belize,

die Cookinseln, Curaçao, Dominica, Grenada,

Guernsey, Gibraltar, Isle of Man, Jersey, St. Kitts

45

und Nevis, die Kaimaninseln, Libanon, St. Lucia, Liechtenstein, Liberia, die Marshallinseln, Mon- tserrat, Mauritius, Nauru, Niue, Panama, die Phi- lippinen, die Seychellen, Singapur, St. Martin (der niederländische Teil), die Turks- und Caicosin- seln, St. Vincent und die Grenadinen, die Briti- schen Jungferninseln, die Amerikanischen Jung- ferninseln, Vanuatu und Samoa.

46

Deutsche Bundesbank veröffentlichte diesen Inhalt am 09 April 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 07 Mai 2020 15:23:07 UTC.

Originaldokumenthttps://www.bundesbank.de/resource/blob/806142/38bddf8e639c5778ea746e4bf10b9177/mL/ausfuellhinweise-pe-1mk-data.pdf

Public permalinkhttp://www.publicnow.com/view/9CE9BAC9E3D31586CB5149310C8C42160FBBA42D