Ausfüllhinweise zur ESZB-Statistik über Pensionseinrichtungen (XBRL-Melder)
Inhaltsverzeichnis
EZB-Erweiterungen
- PFE.01.01 - Inhalt der Übermittlung
- PFE.01.02 - Basisinformationen
- PFE.02.01 - Bilanz
- PFE.06.02 - Liste der Vermögenswerte
- PFE.50.01 - Informationen über Versorgungsberechtigte
EZB-Templates
6. | |||
7. | |||
8. | Passiva - Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen - nach Land |
1
1 PFE.01.01 - Inhalt der Übermittlung
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
PFE.02.01 - Balance | Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | |
abschließenden Liste: | ||
sheet (Bilanz) [Pensi- | ||
C0010/ER0020 | 1 - Gemeldet | |
onseinrichtungen mit | ||
0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson- | ||
EZB-Erweiterungen] | ||
derte Begründung erforderlich) | ||
Meldeformulare: PFE.01.01.30: | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
1 - Gemeldet | ||
20 - Nicht gemeldet, da für Einrichtungen, die | ||
keine Einrichtungen der betrieblichen Altersver- | ||
sorgung sind, nicht verpflichtend | ||
33 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | ||
nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | ||
der Verordnung (EU) 2018/231 und Ab- | ||
PFE.06.02 - List of as- | schnitt 1.14 des Beschlusses EIOPA-BoS/18-114 | |
34 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | ||
sets (Liste der Vermö- | ||
nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | ||
C0010/ER0050 | genswerte) [Pensions- | |
der Verordnung (EU) 2018/231 und Abschnitt 1.7 | ||
einrichtungen mit EZB- | ||
des Beschlusses EIOPA-BoS/18-114 bis zum | ||
Erweiterungen] | ||
31.12.2019 | ||
0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson- | ||
derte Begründung erforderlich) | ||
Meldeformulare: PFE.01.01.31: | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
1 - Gemeldet | ||
0 - Nicht gemeldet (in diesem Fall ist eine geson- | ||
derte Begründung erforderlich) | ||
PFE.50.01 - Member | Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | |
data (Informationen | ||
abschließenden Liste: | ||
über Versorgungsbe- | ||
C0010/ER0090 | 1 - Gemeldet | |
rechtigte) [Pensionsein- | ||
0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson- | ||
richtungen mit EZB-Er- | ||
derte Begründung erforderlich.) | ||
weiterungen] | ||
2
Meldeformulare: PFE.01.01.30: | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
1 - Gemeldet | ||
31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | ||
nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | ||
EP.02.01 - Pension | der Verordnung (EU) 2018/231 | |
0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson- | ||
fund reserves (Rück- | ||
C0010/ER1100 | derte Begründung erforderlich.) | |
stellungen von Alters- | ||
vorsorgeeinrichtungen) |
Meldeformulare: PFE.01.01.31: | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
1 - Gemeldet | ||
0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson- | ||
derte Begründung erforderlich.) | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
1 - Gemeldet | ||
EP.03.01 - Liabilities | 32 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | |
nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c | ||
for statistical purposes | ||
C0010/ER1200 | der Verordnung (EU) 2018/231 | |
(Passiva für statistische | ||
31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | ||
Zwecke) | ||
nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | ||
der Verordnung (EU) 2018/231 | ||
0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson- | ||
derte Begründung erforderlich.) | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | ||
abschließenden Liste: | ||
EP.04.01 - Liabilities - | 1 - Gemeldet | |
Pension entitlements - | 32 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | |
country split (Verbind- | nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c | |
C0010/ER1300 | lichkeiten - Ansprüche | der Verordnung (EU) 2018/231 |
aus Altersvorsorgeein- | 31 - Nicht gemeldet, da befreit gemäß EZB-Aus- | |
richtungen - nach | nahmeregelung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | |
Land) | der Verordnung (EU) 2018/231 | |
0 - Nicht gemeldet (In diesem Fall ist eine geson- | ||
derte Begründung erforderlich.) |
3
2 PFE.01.02 - Basisinformationen
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
ER0255 | Exemptions from EI- | Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden |
OPA BoS/18-114 ap- | abschließenden Liste: | |
plied to the reporting | ||
entity (Befreiung von EI- | 1 - Keine Befreiung | |
OPA-BoS/18-114, an- | 2 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.14 des Be- | |
gewandt auf das mel- | schlusses EIOPA-BoS/18-114 | |
dende Institut) | 3 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.15 des Be- | |
schlusses EIOPA-BoS/18-114 | ||
4 - Befreiung gemäß Abschnitt 1.7 des Beschlus- | ||
ses EIOPA-BoS/18-114 bis zum 31.12.2019 | ||
ER0256 | Exemptions from ECB | Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden |
regulation (ECB/2018/2) | abschließenden Liste: | |
applied to the reporting | 1 - Keine Befreiung | |
entity (Befreiung von | 5 - Befreiung gemäß EZB-Ausnahmeregelung in | |
EZB-Verordnung [(EU) | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- | |
2018/231 bzw. | nung (EU) 2018/231 | |
EZB/2018/2], ange- | 6 - Befreiung gemäß EZB-Ausnahmeregelung in | |
wandt auf das mel- | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verord- | |
dende Institut) | nung (EU) 2018/231 | |
4
3 PFE.02.01 - Bilanz
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | ||
EC0041 | Reclassification | Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldun- | |
adjustments (Be- | gen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdes- | ||
reinigungen in- | sen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden. | ||
folge Neuklassifi- | |||
zierung) | Die Spalte "Reclassification adjustments" (EC0041) (Bereinigungen | ||
infolge Neuklassifizierung) sollte etwaige Wertveränderungen (ge- | |||
genüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) aufgrund von Mel- | |||
defehlern enthalten. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen | |||
leer. | |||
Jede Bereinigung infolge Neuklassifizierung ist mindestens zweimal | |||
in PFE.02.01 einzutragen. Es gibt zwei Arten von Bereinigungen in- | |||
folge Neuklassifizierung: a) solche, bei denen das Finanzinstrument | |||
falsch klassifiziert worden ist, die Aktiva/Passiva insgesamt aber | |||
unverändert bleiben, und b) solche, bei denen sich der Wert eines | |||
bestimmten Bilanzpostens verändert. | |||
Im ersten Fall ist ein Finanzinstrument fälschlicherweise einem be- | |||
stimmten Bilanzposten zugeordnet worden. Die Aktiva/Passiva ins- | |||
gesamt verändern sich dadurch nicht, doch auf der Aktiv- oder der | |||
Passivseite sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung erforder- | |||
lich. Ein negativer Wert korrigiert einen Betrag, der irrtümlich einem | |||
bestimmten Bilanzposten zugerechnet wurde, während ein positiver | |||
Wert den Wert des Bilanzpostens bereinigt, dem der Betrag tat- | |||
sächlich hätte zugewiesen werden sollen. | |||
Beispielfall 1: Eine börsennotierte Aktie mit einem Wert von 100 ist | |||
fälschlicherweise als Anleihe einer finanziellen Kapitalgesellschaft | |||
klassifiziert, was durch eine Neuklassifizierung korrigiert werden kann. | |||
In diesem Fall ist auf der Aktivseite unter "financial corporate bonds" | |||
(Anleihen finanzieller Kapitalgesellschaften) (R0090/EC0041) (auch | |||
unter "corporate bonds" (Unternehmensanleihen) (R0080/EC0041) | |||
und "bonds" (Anleihen) (R0060/EC0041)) ein negativer Wert und un- | |||
ter "equity-listed" (Anteilsrechte - börsennotierte Aktien) | |||
(R0040/EC0041) (ebenfalls unter "equity" (Anteilsrechte) | |||
(R0030/EC0041)) ein positiver Wert einzutragen mit denselben abso- | |||
luten Beträgen, jedoch mit umgekehrten Vorzeichen. | |||
5 |
Daher sind folgende Einträge in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierung | |||
EC0041 | |||
Equities | R0030 | +100 | |
Equities - listed | R0040 | +100 | |
Bonds | R0060 | -100 | |
Corporate bonds | R0080 | -100 | |
Financial | R0090 | -100 | |
Im zweiten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insge- samt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, d. h., diese Bereinigungen müssen sowohl für Aktiva als auch für Passiva gemel- det werden. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise erfor- derlich, wenn bei einem Finanzinstrument - z. B. wegen einer Fehlbe- rechnung oder Falschmeldung - ein niedrigerer Wert angegeben wurde, als dieser in der Tat ist (so wurde z. B. ein Wert von 15 anstatt 150 gemeldet).
Beispielfall 2: Eine Änderung von 15 in 150 bei börsennotierten Aktienkönnte sich beispielsweise beim Sektor "domestic household or nonprofit institution serving households" (private Haushalte oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (Inland)) auf einen Anspruch aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen auswirken, der Teilder "technical provisions" (versicherungstechnischen Rückstellungen) PFE.02.01 (R0280) ist. Die Kategorie des Bilanzpostens bleibt unver- ändert. Diese Art der Neuklassifizierung, welche die Aktiva/Passiva insgesamt ändert, erfordert einen Eintrag von +135 unter "equity-lis-ted" (Anteilsrechte - börsennotierte Aktien) (R0040/EC0041) (eben- falls unter "equity" (Anteilsrechte) (R0030/EC0041) und unter "total assets" (Aktiva insgesamt) (R0270/EC0041)) und einen Eintrag von +135 auf der Passivseite unter "technical provisions" (versicherungs- technische Rückstellungen) (R0280/EC0041) und "total liabilities" (Passiva insgesamt) (R0320/EC0041). Der im vorliegenden Beispiel höhere Marktwert hat Auswirkungen auf die versicherungstechni- schen Rückstellungen, was dazu führt, dass auch für diesen Posten eine positive Neuklassifizierung erfolgt. Daher ist auf der Passivseite bei "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) (R0280/EC0041) und "total liabilities" (Passiva insgesamt)
(R0320/EC0041) ein Wert von +135 einzutragen.
6
Daher sind folgende Einträge in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierung
EC0041
+135
+135
+135
+135
+135
In diesem Fall sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auch im Meldeformular EP.03.01 vorzunehmen. Da versicherungs-technischeRückstellungen PFE.02.01 (R0280) Teil der "technical reserves" (ver- sicherungstechnische Rückstellungen) EP.03.01 (ER0080) sind, sollteeine Neuklassifizierung auch in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment" (Bereinigung infolge Neuklassifizierung)) nachvollzo- gen werden. Im vorliegenden Beispiel wirkt sich die Wertänderung beiden börsennotierten Aktien auf einen Anspruch aus Altersvorsorge- einrichtungen mit Beitragszusagen beim Sektor "domestic household or non-profitinstitution serving households" (private Haushalte oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (Inland)) (EP.03.01.30 ER0100/EC0120) (ebenfalls zu melden in EP.03.01.30 (ER0080/EC0010, EC0020) und (ER0090, ER0100/EC010, EC020, EC0120)) durch eine Addition (+135) aus.
Folgende Einträge sind auch in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt
Inland | |||||||
Private | |||||||
Haushalte | |||||||
+ private | |||||||
Organisa- | |||||||
tionen ohne | |||||||
Erwerbs- | |||||||
zweck | |||||||
EC0010 | EC0020 | EC0120 | |||||
7
13. Technical reser- | ||||||||||||||||
ves (ESVG 2010: | ER0080 | +135 | +135 | |||||||||||||
F.6) | ||||||||||||||||
13.1 Pension entitle- | ||||||||||||||||
ments (ESVG 2010: | ER0090 | +135 | +135 | +135 | ||||||||||||
F.63) | ||||||||||||||||
o/w defined contri- | ER0100 | +135 | +135 | +135 | ||||||||||||
bution schemes | ||||||||||||||||
Im Abschnitt "EP.03.01 - Passiva für statistische Zwecke" wird | ||||||||||||||||
EP.03.01 näher erläutert. | ||||||||||||||||
Wird eine Bereinigung infolge Neuklassifizierung gemeldet, könnte die | ||||||||||||||||
jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zusätzliche Informationen (z. B. | ||||||||||||||||
eine Aufschlüsselung nach Sektoren oder Laufzeiten) anfordern. | ||||||||||||||||
ER0061 | o/w borrower's | Dazu gehören von MFIs ausgegebene Schuldscheindarlehen, nicht | ||||||||||||||
notes, non-negoti- | handelbare Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie Na- | |||||||||||||||
able debt securi- | mensschuldverschreibungen (oder vergleichbare in Deutschland emit- | |||||||||||||||
ties and money | tierte Instrumente, die nicht börsenfähig sind). | |||||||||||||||
market securities | ||||||||||||||||
and registered | MFIs sind definiert in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 | |||||||||||||||
bonds issued by | (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst Nationale Zentralbanken | |||||||||||||||
MFIs (darunter | (S.121), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds | |||||||||||||||
von MFIs bege- | (S.123), andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin be- | |||||||||||||||
bene Schuld- | steht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von ande- | |||||||||||||||
schein-darlehen, | ren Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf ei- | |||||||||||||||
nicht handelbare | gene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren | |||||||||||||||
Schuldverschrei- | und/oder in Wertpapiere zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren | |||||||||||||||
bungen und Geld- | Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der | |||||||||||||||
markt-papiere so- | Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben (S.122). | |||||||||||||||
wie Namens- | ||||||||||||||||
schuld-verschrei- | ||||||||||||||||
bungen) | ||||||||||||||||
ER0062 | o/w borrower's | Dazu gehören von Nicht-MFIs ausgegebene Schuldscheindarlehen, | ||||||||||||||
notes, non-negoti- | nicht handelbare Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere so- | |||||||||||||||
able debt securi- | wie Namensschuldverschreibungen (oder vergleichbare in Deutsch- | |||||||||||||||
ties and money | land emittierte Instrumente, die nicht börsenfähig sind). | |||||||||||||||
market securities | ||||||||||||||||
and registered | Nicht-MFIs umfassen alle Emittenten, die keine MFIs sind. | |||||||||||||||
bonds issued by | ||||||||||||||||
non-MFIs (darun- | ||||||||||||||||
ter von Nicht- | ||||||||||||||||
MFIs begebene | ||||||||||||||||
8
Schuldschein-dar- | |||
lehen, nicht han- | |||
delbare Schuld- | |||
ver-schreibungen | |||
und Geldmarktpa- | |||
piere sowie Na- | |||
mensschuld-ver- | |||
schreibungen) | |||
ER0261 | o/w claims of pen- | Diese Kategorie beinhaltet Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtun- | |
sion funds on | gen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von | ||
pension mana- | Nummer 5.186 und 17.78 des ESVG 2010. | ||
gers (darunter An- | |||
sprüche von Al- | |||
tersvorsorge-ein- | |||
richtungen an die | |||
Träger von Alters- | |||
vorsorge-einrich- | |||
tungen) | |||
ER0321 | Excess of assets | Hierbei handelt es sich um den gesamten Überschuss der Aktiva des | |
over liabilities | Unternehmens gegenüber den Passiva. Wert der Aktiva abzüglich | ||
(Überschuss der | Passiva. Der Überschuss der Aktiva über die Passiva sollte die fol- | ||
Aktiva über die | genden in EP.03.01 gemeldeten Posten beinhalten: | ||
Passiva) | |||
- | Anteilsrechte (ESVG 2010: F.5, F.519) (ER0070) | ||
- | Reinvermögen (ESVG 2010: B.90) (ER0160) | ||
9
4 PFE.06.02 - Liste der Vermögenswerte
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EC0141 | Write-offs/write-downs (Ab- | Die Nationalen Zentralbanken können beschließen, |
schreibungen/ | dass die Erhebung von Daten zu Abschreibun- | |
Wertberichtigungen) | gen/Wertberichtigungen nicht erforderlich ist, wenn | |
der Gesamtbetrag der Kredite (CIC 8#) von gebiets- | ||
ansässigen Pensionseinrichtungen auf nationaler | ||
Ebene als nicht wesentlich erachtet wird. | ||
Wertminderungsbedingte Verringerung des Nennbe- | ||
trags ("par amount"; C0070) eines Kredits; hierunter | ||
ist die Verringerung seit der letzten Meldung (d. h. seit | ||
der letzten vierteljährlichen Meldung bei vierteljährli- | ||
chem Meldeturnus bzw. der letzten jährlichen Mel- | ||
dung bei jährlichem Meldeturnus) zu verstehen. Die | ||
Verringerung ist als positiver Betrag auszuweisen. | ||
Eine Wertaufholung (Zuschreibung) ist als negativer | ||
Wert darzustellen. Abschreibungen sind saldiert, d. h. | ||
abzüglich von Wertaufholungen (Zuschreibungen) zu | ||
erfassen. | ||
Der Kredit ist in diesem Meldeformular für den Zeit- | ||
raum zu erfassen, in dem die Abschreibung erfolgt, | ||
selbst wenn das Unternehmen diesen Kredit nicht | ||
mehr als Vermögenswert ausweist. | ||
Dieser Posten gilt für Kategorie 8 des Complementary | ||
Identification Code (CIC) und alle Instrumente, bei de- | ||
nen in der Spalte EC0232 - "Instrument classification | ||
according to ESA 2010" (Instrumentenklassifizierung | ||
gemäß ESVG 2010) der Wert 1 oder 2 eingetragen | ||
ist. | ||
EC0172 | Counterparty sector accord- | Ermitteln Sie anhand der im ESVG 2010 festgelegten |
ing to ESA 2010 (Sektor des | Klassifikation den Wirtschaftssektor des Geschäfts- | |
Geschäftspartners gemäß | partners des meldenden Unternehmens. Auswahl ei- | |
ESVG 2010) | ner der Optionen aus der folgenden abschließenden | |
Liste für die CIC-Kategorie 8 und für die folgenden | ||
CIC-Kategorien, sofern das Instrument nicht über ei- | ||
nen ISIN-Code verfügt, d. h. wenn Asset ID Code und | ||
Typ von C0010 weder mit "ISIN" noch mit "CAU/ISIN/" | ||
beginnt: CIC-Kategorie 1, 2, 3, 5 und 6: | ||
1 - Zentralbank (ESVG-Sektor S.121) | ||
2 - Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (ESVG-Sek- | ||
tor S.122) | ||
3 - Geldmarktfonds (ESVG-Sektor S.123) | ||
10 |
4 - Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (ESVG- | ||
Sektor S.124) | ||
5 - Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsge- | ||
sellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen), ausge- | ||
nommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die | ||
Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG) + Kredit- | ||
und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Fi- | ||
nanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (ESVG- | ||
Sektor S.125 ohne FMKGs + ESVG-Sektor S.126 + | ||
ESVG-Sektor S.127) | ||
6 - Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Ver- | ||
briefungsgeschäfte betreiben (ein Teilsektor des | ||
ESVG-Sektors S.125) | ||
7 - Versicherungsgesellschaften (ESVG-Sektor | ||
S.128) | ||
8 - Pensionseinrichtungen (ESVG-Sektor S.129) | ||
9 - Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (ESVG-Sek- | ||
tor S.11) | ||
10 - Staat (ESVG-Sektor S.13) | ||
11 - Private Haushalte und private Organisationen | ||
ohne Erwerbszweck (ESVG-Sektor S.14 + ESVG- | ||
Sektor S.15) | ||
Für die CIC-Kategorie 7 ist eine der Optionen aus der | ||
folgenden abschließenden Liste auszuwählen: | ||
12 - Zentralbank (ESVG-Sektor S.121), Kreditinstitute | ||
(ohne die Zentralbank) (ESVG-Sektor S.122) und | ||
Geldmarktfonds (ESVG-Sektor S.123) | ||
13 - Nicht-MFIs, die nicht unter 12 fallen | ||
EC0211 | Country of residence for coll- | Sitzland des Organismus für gemeinsame Anlagen, |
ective investment underta- | d. h. das Land, in dem dieser rechtlich zugelassen ist. | |
kings (Sitzland im Falle von | Dieser Posten betrifft nur die CIC-Kategorie 4 und ist | |
Organismen für gemein- | nur zu erfassen, wenn das Instrument nicht über ei- | |
same Anlagen) | nen ISIN-Code verfügt, d. h. wenn Asset ID Code und | |
Typ von C0010 weder mit "ISIN" noch mit "CAU/ISIN/" | ||
beginnt. | ||
EC0232 | Instrument classification ac- | Angabe der Instrumente, die für aufsichtliche Melde- |
cording to ESA 2010 (Instru- | zwecke als Schuldverschreibungen oder Anteilsrechte | |
mentenklassifizierung | eingestuft werden, die jedoch für statistische Melde- | |
gemäß ESVG 2010) | zwecke anders klassifiziert werden können. Dies be- | |
trifft: a) Schuldscheindarlehen, b) nicht handelbare | ||
11
Schuldverschreibungen, c) nicht handelbare Geld- | ||
marktpapiere, d) Namensschuldverschreibungen (o- | ||
der vergleichbare in Deutschland emittierte Instru- | ||
mente, die nicht börsenfähig sind, e) Namensgenuss- | ||
scheine (oder vergleichbare Instrumente) und f) Be- | ||
zugsrechte. | ||
Die unter a), b) und c) genannten Instrumente werden | ||
für statistische Meldezwecke im Einklang mit der Ver- | ||
ordnung (EU) 2018/231 als Kredite/Einlagen klassifi- | ||
ziert. | ||
Die Einstufung der unter d) genannten Instrumente für | ||
statistische Meldezwecke hängt von deren spezifi- | ||
schen Merkmalen ab. | ||
Zum Zwecke der Verordnung (EU) 2018/231 werden | ||
die unter e) und f) genannten Instrumente als Anteils- | ||
rechte klassifiziert. Ihre Kennzeichnung gemäß dieser | ||
Spalte kann auch zu dem in der Verordnung (EU) | ||
Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vorgesehenen Zweck | ||
verwendet werden. | ||
Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden ab- | ||
schließenden Liste: | ||
1 - Instrument gehört zu a), b) oder c) | ||
2 - Instrument gehört zu d) | ||
3 - Instrument gehört zu e) oder f) | ||
9 - alle anderen Instrumente | ||
Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 1, 2, 3, 5 | ||
und 6. | ||
EC0271 | Issue date (Ausgabedatum) | Hier ist das Ausgabedatum des Instruments anzuge- |
ben. | ||
Dieser Posten ist für die CIC-Kategorie 8 und für die | ||
folgenden CIC-Kategorien zu melden, wenn die In- | ||
strumente über keinen ISIN-Code verfügen, d. h. | ||
wenn Asset ID Code und Typ von C0010 weder mit | ||
"ISIN" noch mit "CAU/ISIN/" beginnt: CIC-Kategorie 1, | ||
2, 5 und 6. | ||
Für in der CIC-Kategorie 8 erfasste Hypotheken und | ||
Darlehen an Privatpersonen ist das Ausgabedatum | ||
als kreditvolumengewichteter Durchschnitt anzuge- | ||
ben. | ||
EC0290 | Split date (Splitting-Datum) | Das Datum, an dem der letzte Aktiensplit oder die |
letzte Aktienzusammenlegung erfolgt sind. | ||
12 |
Bei Aktiensplits werden bestehende Aktien aufgespal- ten; dadurch verringert sich der Aktienkurs, und die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Aktien steigt im gleichen Verhältnis.
Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 3 und 4.
EC0300 Split factor (Splitting-Faktor) Der Splitting-Faktor berechnet sich nach der Anzahl der Aktien nach dem Split geteilt durch die Anzahl der Aktien vor dem Split.
Dieses Feld betrifft die CIC-Kategorien 3 und 4.
13
5 PFE.50.01 - Informationen über Versorgungsberechtigte
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
C0040/ER0001 | Members (Mitglieder) | Gesamtzahl der Mitglieder von Alterssicherungs- |
systemen. Diese Zahl entspricht der Summe aus | ||
Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und | ||
Leistungsempfängern. | ||
C0040/ER0031 | Retired members (Leis- | Anzahl der Leistungsempfänger des Alterssiche- |
tungsempfänger) | rungssystems. Ein Leistungsempfänger ist ein | |
Mitglied eines Altersversorgungssystems, das | ||
keine Beiträge mehr einzahlt oder Leistungen im | ||
Rahmen des Systems erwirbt und bereits Leis- | ||
tungen aus dem Alterssicherungssystem erhält. | ||
14
6 EP.02.01 - Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen (Aktiva)
Allgemeine Anmerkungen:
"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Aktiva (und Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt, die mo- netär ausgedrückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzu- nehmen.
"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.
Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.
Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung unter "pension fund reserves" (Rückstellun- gen von Altersvorsorgeeinrichtungen) korrekturbedürftig ist, b) wenn es eine Aufschlüsselung nach Geschäftspartner zu korrigieren gilt, und c) wenn sich der Gesamtbestand aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei "pension fund reserves" ändert.
Im ersten Fall ist ein Finanzinstrument (d. h. "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvor- sorgeeinrichtungen)) nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korrigiert einen Wert, der fälschlicherweise den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen) zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen) zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen. Erfolgt unter "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeein- richtungen) ein positiver Eintrag, ist unter den folgenden Positionen ein negativer Wert einzutragen: PFE.02.01 (R0010-R0261/EC0041 außer bei R0240 oder ER0261). Darüber hinaus ist ein positiver Eintrag im Meldeformular PFE.02.01 entweder unter "reinsurance recoverables" (Rückversicherungs- forderungen - R0240) oder unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen - ER0261) erforderlich.
Beispielfall 1a: Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsor- geeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030) mit einem Wert von 100 sind fälschlicherweise als Kredit klassifiziert worden (dies ist nicht im Meldeformu-
lar EP.02.01 erkennbar, sondern nur in PFE.02.01 (R0210, R0230/EC0041)). Dies lässt sich im Rahmen einer Neuklassifizierung korrigieren. In diesem Fall ist unter den Ansprüchen von Alters- vorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen, die MFIs sind (EP.02.01 ER0260/EC0030), ein Wert von +100 einzutragen (ebenfalls unter ER0250, ER0260/EC0010, EC0020), unter PFE.02.01 "loans" (Kredite) (R0230/EC0041) ein Wert von -100(auch unter "loans and mortgages" (Kredite und Hypotheken) PFE.02.01 R0210/EC0041). Darüberhinaus ist unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Altersvorsorgeein- richtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) PFE.02.01 (ER0261/EC0041) und auch
15
unter "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 (R0260/EC0041) ein Wert von +100 zu melden.
Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | ||||||
Inland | ||||||
MFIs | ||||||
(S.121+122) | ||||||
EC0010 | EC0020 | EC0030 | ||||
6. Pension fund reserves | ER0250 | +100 | +100 | |||
(ESVG 2010: F.6) | ||||||
Claims of pension funds on pension | ER0260 | +100 | +100 | +100 | ||
managers (ESVG 2010: F.64) | ||||||
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierungen | ||||
EC0041 | ||||
Loans and mortgages | R0210 | -100 | ||
Loans | R0230 | -100 | ||
Any other assets, not elsewhere shown | R0260 | +100 | ||
of which claims of pension funds on pension | ER0261 | +100 | ||
managers | ||||
Bei einer Umschichtung zwischen "claims of pension funds on pension managers" (Ansprüche von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) und "reinsurance recover- ables" (Rückversicherungsforderungen) ist die Eingabe von Neuklassifizierungen mit entgegengesetz- tem Vorzeichen unter PFE.02.01 (R0240/EC0041 und ER0261/EC0041) und zusätzlich - ebenfalls mit entgegengesetztem Vorzeichen - unter EP.02.01 (ER0260 und ER0270 sowie in den entsprechenden Spalten) erforderlich.
Beispielfall 1b:Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsor- geeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030), mit einem Wert von 100 sind fälschlicherweise als "reinsurance recoverables" (Rückversicherungsforderungen) klassifiziert worden (EP.02.01 ER0270/EC0010). In diesem Fall ist unter den Ansprüchen von Al- tersvorsorgeeinrichtungen an inländische Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen, bei denen es sich um MFIs handelt (EP.02.01 ER0260/EC0030), bei EZ0010 "5 - reclassification adjustment" ein Wert von +100 einzutragen (ebenfalls unter ER0260/EC0010, EC0020), unter "reinsurance recover- ables" (Rückversicherungsforderungen) EP.02.01 (R0270/EC0010) ein Wert von -100.Darüber hin-aus ist im Meldeformular PFE.02.01 unter "claims of pension funds on pension managers" (Ansprü- che von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen) PFE.02.01
16
(ER0261/EC0041) sowie unter "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an ande- rer Stelle ausgewiesen werden) ein Wert von +100 und unter "reinsurance recoverables" (Rückver- sicherungsforderungen) (R0240/EC0041) (R0260/EC0041) ein Wert von -100 zu melden.
Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | ||||||||||||
Inland | ||||||||||||
MFIs | ||||||||||||
(S.121+122) | ||||||||||||
EC0010 | EC0020 | EC0030 | ||||||||||
6. Pension fund reserves | ER0250 | |||||||||||
(ESVG 2010: F.6) | ||||||||||||
Claims of pension funds on pension | ER0260 | +100 | +100 | +100 | ||||||||
managers (ESVG 2010: F.64) | ||||||||||||
Reinsurance recoverables | ER0270 | -100 | ||||||||||
(ESVG 2010: F.61) | ||||||||||||
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierungen | ||||
EC0041 | ||||
Reinsurance recoverables | R0240 | -100 | ||
Any other assets, not elsewhere shown | R0260 | +100 | ||
Claims of pension funds on pension managers | ER0261 | +100 | ||
Im zweiten Fall ist die Aufschlüsselung nach Geschäftspartner korrekturbedürftig.
Beispielfall 2: Eine Forderung an Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen mit einem Wert von 100 muss neu klassifiziert werden als Forderung an ein inländisches sonstiges Finanzinstitut statt an eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsge- biets. In diesem Fall erfolgt ein negativer Eintrag in EP.02.01 (ER0260/EC0220) und ein positiver Eintrag in EP.02.01 (ER0260/EC0080).
Daher sind folgende Einträge in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Anderer Mitglied- | |||||||||
Insgesamt | Inland | staat des Eu- | |||||||
roraums (insge- | |||||||||
samt) | |||||||||
Sonstige Finan- | Nichtfinanzielle | ||||||||
zinstitute (S.125) | Kapitalgesell- | ||||||||
schaften (S.11) | |||||||||
17
+ Kredit- und Ver- | ||||
sicherungshilfstä- | ||||
tigkeiten (S.126) | ||||
+ firmeneigene | ||||
Finanzierungsein- | ||||
richtungen und | ||||
Kapitalgeber | ||||
(S.127) | ||||
EC0010 | EC0080 | EC0220 | ||
Claims of pension | ||||
funds on pension | ER0260 | +100 | -100 | |
managers | ||||
Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei den "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen). Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise erforderlich, wenn - z. B. wegen einer Fehlberech- nung oder Falschmeldung - ein niedrigerer Wert angegeben wurde, als dieser in der Tat ist (so wurde z. B. ein Wert von 15 anstatt 150 gemeldet). Darüber hinaus ist ein positiver Eintrag bei den Passiva in PFE.02.01 (R0280-ER0321/EC0041) und ein positiver Eintrag unter EP.03.01 erforderlich.
Beispielfall 3:Eine Änderung von 15 in 150 bei "reinsurance recoverables" (Rückversicherungsfor- derungen) gegenüber einem inländischen Rückversicherer EP.02.01 ER0270/EC0010 bedarf eben-falls eines positiven Eintrags unter "pension fund reserves" (Rückstellungen von Altersvorsorgeein- richtungen) EP.02.01 (ER0250/EC0010, EC0020, EC0090) und PFE.02.01 (R0240/EC0041). Daherwird auf der Passivseite bei "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) in PFE.02.01 (R0280/EC0041) ein Wert von +135 eingetragen. Dies verändert auch die Aktiva/Pas- siva insgesamt in PFE.02.01 (R0270, R0320/C0041). Der im vorliegenden Beispiel höhere Wert hat Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, was dazu führt, dass auch für die-sen Posten eine positive Neuklassifizierung erfolgt.
Folgende Einträge sind in EP.02.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | ||||||||||||||||
Inland | ||||||||||||||||
Versicherungsge- | ||||||||||||||||
sellschaften | ||||||||||||||||
(S.128) | ||||||||||||||||
EC0010 | EC0020 | EC0090 | ||||||||||||||
6. Pension fund reserves | ER0250 | +135 | +135 | +135 | ||||||||||||
(ESVG 2010: F.6) | ||||||||||||||||
Reinsurance recoverables | ER0270 | +135 | ||||||||||||||
(ESVG 2010: F.61) | ||||||||||||||||
18
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierung | ||||||||
EC0041 | ||||||||
Reinsurance recoverables | R0240 | +135 | ||||||
Total assets | R0270 | +135 | ||||||
Technical provisions | R0280 | +135 | ||||||
Total liabilities | R0320 | +135 | ||||||
"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EZ0010 | Stocks (Bestände) | Die NZBen teilen mit, ob Bereinigungen infolge |
Reclassification adjust- | Neubewertung oder Finanztransaktionen anzuge- | |
ments (Bereinigungen | ben sind. | |
infolge Neuklassifizie- | Bitte wählen Sie eine der Optionen aus der fol- | |
rung) | genden abschließenden Liste: | |
Revaluation adjust- | 1 - Bestände | |
ments (including | 5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung | |
exchange rate adjust- | 8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein- | |
ments) or financial | schließlich Wechselkursanpassungen) | |
transactions (Bereini- | 4 - Finanztransaktionen | |
gungen infolge Neube- | Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec- | |
wertung (einschließlich | lassification adjustments" und - je nach Anwei- | |
Wechselkurs-anpassun- | sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti- | |
gen) oder Finanztrans- | onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation | |
aktionen) | adjustments (including exchange rate adjust- | |
(anstelle von Neube- | ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh- | |
wertungen können auch | len. | |
Finanztransaktionen ge- | ||
meldet werden) | ||
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
19
ER0250 | Pension fund reserves | Diese Kategorie enthält: |
(Rückstellungen von Al- | - Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an | |
tersvorsorgeeinrichtun- | die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im | |
gen - ESVG 2010: F.6) | Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des | |
ESVG 2010 | ||
- Finanzielle Forderungen von Altersvorsorgeein- | ||
richtungen aus dem in Rückdeckung gegebenen | ||
Geschäft im Zusammenhang mit Ansprüchen pri- | ||
vater Haushalte aus Rückstellungen bei Alters- | ||
vorsorgeeinrichtungen (Rückversicherungsforde- | ||
rungen) | ||
Die nachfolgend in grün hervorgehobenen | ||
Ausfüllhinweise der BaFin (Allgemeinverfü- | ||
gung vom 30.09.2019) gelten auch für die | ||
ESZB-Pensionsstatistik: | ||
Hier sind Abrechnungsforderungen aus dem | ||
Rückversicherungsgeschäft sowie die Anteile der | ||
Rückversicherer an den (versicherungs- bzw. | ||
pensionsfonds-)technischen Rückstellungen aus- | ||
zuweisen. | ||
Außerdem sind hier außerhalb der reinen Bei- | ||
tragszusage von Pensionsfonds abgeschlossene | ||
(Rückdeckungsversicherungs)Verträge bei Le- | ||
bensversicherungsunternehmen, die in der HGB- | ||
Bilanz als Kapitalanlagen erfasst werden, auszu- | ||
weisen. | ||
ER0260 | Claims of pension funds | Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an |
on pension managers | die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im | |
(Ansprüche von Alters- | Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des | |
vorsorge-einrichtungen | ESVG 2010 | |
an die Träger von Al- | ||
tersvorsorgeeinrichtun- | ||
gen - ESVG 2010: | ||
F.64) | ||
ER0270 | Reinsurance recoverab- | Finanzielle Forderungen von Altersvorsorgeein- |
les (Rückversicherungs- | richtungen aus dem in Rückdeckung gegebenen | |
forderungen - | Geschäft im Zusammenhang mit Ansprüchen pri- | |
ESVG 2010: F.61) | vater Haushalte aus Rückstellungen bei Alters- | |
vorsorgeeinrichtungen | ||
20
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EC0010 | Total (insgesamt) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
sorgeeinrichtungen gegenüber allen Geschäfts- | ||
partner-Ländern. | ||
EC0020 | Domestic (Inland) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
sorgeeinrichtungen gegenüber dem Geschäfts- | ||
partner-Land, in dem die Altersvorsorgeeinrich- | ||
tung ansässig ist. | ||
EC0130 | Euro area Member Sta- | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
tes other than domestic | sorgeeinrichtungen gegenüber anderen Ge- | |
(total) (anderer Mitglied- | schäftspartner-Ländern des Euroraums (ohne | |
staat des Euroraums | das Geschäftspartner-Land, in dem die Altersvor- | |
(insgesamt)) | sorgeeinrichtung ansässig ist). | |
EC0030, EC0140 | MFIs (S.121+122+123) | MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) |
Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor um- | ||
fasst Nationale Zentralbanken (S.121), Kreditin- | ||
stitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarkt- | ||
fonds (S.123), andere Finanzinstitute, deren Ge- | ||
schäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Ein- | ||
lagensubstitute im engeren Sinne von anderen | ||
Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen | ||
und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im | ||
wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in | ||
Wertpapiere zu investieren, sowie E-Geld-Insti- | ||
tute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi- | ||
elle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von | ||
elektronischem Geld auszuüben (S.122). | ||
EC0050, EC0160 | General government | Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle |
(Staat - S.13) | Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten | |
zählen, deren Produktionswert für den Individual- | ||
und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die | ||
sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer | ||
Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einhei- | ||
ten, die hauptsächlich Einkommen und Vermö- | ||
gen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des | ||
ESVG 2010). | ||
EC0070, EC0180 | Non-MMF investment | Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Ver- |
funds (Investmentfonds | ordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Die- | |
(ohne Geldmarktfonds) | ser Teilsektor umfasst alle Organismen für ge- | |
- S.124) | meinsame Anlagen (ohne Geldmarktfonds), die | |
in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermö- | ||
21
genswerte investieren, soweit ihr Ziel in der In- | ||
vestition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder | ||
besteht (S.124). | ||
EC0080, EC0190 | Other financial interme- | Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Ver- |
diaries (S.125), financial | sicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeein- | |
auxiliaries (S.126), cap- | richtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Ka- | |
tive financial institutions | pitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf- | |
and money lenders | ten, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi- | |
(S.127) (sonstige Finan- | elle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu die- | |
zinstitute (S.125), Kre- | sem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht | |
dit- und Versicherungs- | die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder | |
hilfstätigkeiten (S.126), | Einlagensubstituten im engeren Sinne) und In- | |
firmeneigene Finanzie- | vestmentfondsanteilen haben oder in Zusam- | |
rungseinrichtungen und | menhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- | |
Kapitalgeber (S.127)) | und Standardgarantie-Systemen anderer instituti- | |
oneller Einheiten stehen. Finanzielle Mantelkapi- | ||
talgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) | ||
Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gehören zu diesem | ||
Teilsektor (Nummern 2.86 bis 2.94 des | ||
ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versi- | ||
cherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen | ||
finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Ka- | ||
pitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng | ||
mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene | ||
Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine fi- | ||
nanziellen Mittler sind. Dieser Teilsektor umfasst | ||
auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunter- | ||
nehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapi- | ||
talgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 | ||
des ESVG 2010). Der Teilsektor firmeneigene Fi- | ||
nanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | ||
(S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalge- | ||
sellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die | ||
weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit | ||
verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen | ||
entweder die Forderungen oder die Verbindlich- | ||
keiten meist nicht am freien Markt gehandelt wer- | ||
den. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesell- | ||
schaften, die eine Kontrollmehrheit an den An- | ||
teilsrechten einer Gruppe von Tochterunterneh- | ||
men halten und deren Hauptfunktion darin be- | ||
steht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne | ||
andere Dienstleistungen für die Unternehmen, | ||
22
deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, | ||
d. h., sie haben keine Funktion in der Verwaltung | ||
oder im Management anderer Einheiten (Num- | ||
mern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010). | ||
EC0090, EC0200 | Insurance corporations | Versicherungsgesellschaften im Sinne von Arti- |
(Versicherungsgesell- | kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 | |
schaften - S.128) | (EZB/2014/50). | |
EC0100, EC0210 | Pension funds (Pensi- | Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Arti- |
onseinrichtungen - | kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 (S.129). | |
S.129) | ||
EC0110, EC0220 | Non-financial corporati- | Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
ons (nichtfinanzielle Ka- | (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine | |
pitalgesellschaften - | eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als | |
S.11) | Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren | |
und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzie- | ||
ren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle | ||
Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 | ||
bis 2.50 des ESVG 2010). | ||
EC0240 | Rest of the world (total) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
(übrige Welt | sorgeeinrichtungen gegenüber Geschäftspartner- | |
(insgesamt)) | Ländern außerhalb des Euroraums. | |
23
7 EP.03.01 - Passiva für statistische Zwecke
Allgemeine Anmerkungen:
"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt, die monetär ausge- drückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzunehmen.
"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.
Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.
Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung des Finanzinstruments korrigiert wird,
- wenn eine Aufschlüsselung korrekturbedürftig ist und c) wenn sich der Gesamtbestand aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung ändert.
Im ersten Fall ist das Finanzinstrument nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korri- giert einen Wert, der fälschlicherweise einem Finanzinstrument zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht einem anderen Finanzinstrument zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen.
Beispielfall 1: "Debt securities issued" (begebene Schuldverschreibungen) (EP.03.01 (ER0060/EC0010)) mit einem Wert von 100 wurden fälschlicherweise als "other accounts receiva- ble" (sonstige Forderungen) (EP.03.01 (ER0150/EC0010)) eingestuft. In diesem Fall ist unter "debt securities issued" (begebene Schuldverschreibungen) (EP.03.01 (ER0060/EC0010)) eine Neuklas- sifizierung (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") von +100 und unter "other accounts receiva- ble" (sonstige Forderungen) (EP.03.01 (ER0150/EC0010)) von -100 vorzunehmen.
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | |||||
EC0010 | |||||
11. | Debt securities issued (ESVG 2010: F.3) | ER0060 | +100 | ||
15. | Other accounts receivable/payable (ESVG 2010: F.8) | ER0150 | -100 | ||
Im zweiten Fall ist die Aufschlüsselung nach Geschäftspartner korrekturbedürftig.
24
Beispielfall 2:Bei einem inländischen MFI-Kredit mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr mit einem Wert von 100 handelt es sich eigentlich um einen inländischen MFI-Kredit mit einer Ur- sprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren. In diesem Fall ist in EP.03.01 (ER0030/EC0010, EC0020, EC0030) -100 und in EP.03.01 (ER0040/EC0010, EC0020, EC0030) +100 einzutragen.
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | ||||||
Inland | ||||||
MFIs | ||||||
(S.121+122) | ||||||
EC0010 | EC0020 | EC0030 | ||||
10. Loans received (ESVG 2010: F.4) | ER0020 | |||||
Up to 1 year | ER0030 | -100 | -100 | -100 | ||
Over 1 and up to 5 years | ER0040 | +100 | +100 | +100 | ||
Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise infolge einer Fehlberechnung oder Falschmeldung erforderlich (so wurde z. B. ein Wert von 10 anstatt 100 gemeldet).
Beispielfall 3:Der Wert eines Kredits von einem inländischen MFI mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr wurde fälschlicherweise 90 unter seinem tatsächlichen Wert gemeldet. Im vorlie- genden Beispiel hat dies Einfluss auf "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) einer Altersvorsorgeeinrichtung mit Leistungszusagen unter PFE.02.01 (ER0260/EC0041).
Dieser Fall erfordert einen Eintrag von +90 unter "domestic loans with original maturity of up to oneyear received from an MFI" (Kredite von inländischen MFIs mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr) und entsprechende Einträge ((EP.03.01 (ER0020, ER0030/EC0010, EC0020, EC0030)) unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment". Darüber hinaus ist unter "any other liabili- ties, not elsewhere shown" (Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden - PFE.02.01(R0310/EC0041)) ein Wert von +90 zu erfassen, da unter EP.03.01 gemeldete Kredite Teil dieser Kategorie sind. Im vorliegenden Beispiel erhöht dies den Posten "any other assets, not elsewhere shown" (Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) um 90 unter PFE.02.01 (ER0260/EC0041). Auch den Aktiva/Passiva insgesamt in PFE.02.01 (R0270, R0320/EC0041) wirdein Wert von 90 hinzugerechnet.
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt
Inland
MFIs
(S.121+122)
25
EC0010 | EC0020 | EC0030 | ||||
10. Loans received (ESVG 2010: F.4) | ER0020 | +90 | +90 | +90 | ||
Up to 1 year | ER0030 | +90 | +90 | +90 | ||
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen: | ||||||
Neuklassifizierung | ||||||
EC0041 | ||||||
Any other assets, not elsewhere shown | R0260 | +90 | ||||
Total assets | R0270 | +90 | ||||
Any other liabilities, not elsewhere shown | R0310 | +90 | ||||
Total liabilities | R0320 | +90 | ||||
"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EZ0010 | Stocks (Bestände) | Die NZBen teilen mit, ob Bereinigungen infolge |
Reclassification adjust- | Neubewertung oder Finanztransaktionen anzuge- | |
ments (Bereinigungen | ben sind. | |
infolge Neuklassifizie- | Bitte wählen Sie eine Option aus der folgenden | |
rung) | abschließenden Liste: | |
Revaluation adjust- | 1 - Bestände | |
ments (including | 5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung | |
exchange rate adjust- | 8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein- | |
ments) or financial | schließlich Wechselkursanpassungen) | |
transactions (Bereini- | 4 - Finanztransaktionen | |
gungen infolge Neube- | Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec- | |
wertung (einschließlich | lassification adjustments" und - je nach Anwei- | |
Wechselkursanpassun- | sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti- | |
gen) oder Finanztrans- | onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation | |
aktionen) | adjustments (including exchange rate adjust- | |
(anstelle von Neube- | ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh- | |
wertungen können auch | len. | |
Finanztransaktionen ge- | ||
meldet werden) | ||
26
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
ER0010 | Liabilities for statistical | Passiva für statistische Zwecke umfassen "total |
purposes (Passiva für | liabilities" (Passiva insgesamt) PFE.02.01 R0320 | |
statistische Zwecke) | und "excess of assets over liabilities" (Über- | |
schuss der Aktiva über die Passiva) PFE.02.01 | ||
ER0321. | ||
ER0020-ER0050 | Loans received (Kredite | Beträge, die die Altersvorsorgeeinrichtung Gläu- |
- ESVG 2010: F.4) | bigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus | |
der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren. | ||
Zu dieser Kategorie gehören: | ||
- Kredite: Kredite, die Altersvorsorge-einrichtun- | ||
gen gewährt werden und die entweder in einem | ||
nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft | ||
sind. | ||
- Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Bar- | ||
mittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von | ||
der Altersvorsorgeeinrichtung zu einem gegebe- | ||
nen Preis verkauften Wertpapiere unter der fes- | ||
ten Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) | ||
Wertpapiere zu einem festen Preis an einem fest- | ||
gelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mit- | ||
tel, die von der Altersvorsorgeeinrichtung gegen | ||
Übertragung von Wertpapieren auf Dritte (der | ||
"vorübergehende Erwerber") entgegengenom- | ||
men werden, sind hier auszuweisen, wenn eine | ||
feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung | ||
des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße | ||
Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die Alters- | ||
vorsorgeeinrichtung alle Risiken und Erträge der | ||
zugrunde liegenden Wertpapiere während der | ||
Laufzeit des Geschäfts behält. | ||
- Erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen | ||
Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorüber- | ||
gehend in Form von Wertpapierleihgeschäften | ||
gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte | ||
übertragene Wertpapiere. | ||
- Erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Ge- | ||
schäften der vorübergehenden Übertragung von | ||
Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung. | ||
Kredite sind unter "any other liabilities, not else- | ||
where shown" (Passiva, die nicht an anderer | ||
27
Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 R0310 | ||
zu erfassen. | ||
ER0030 | Up to 1 year (bis zu 1 | Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs- |
Jahr) | laufzeit von bis zu 1 Jahr | |
ER0040 | Over 1 and up to 5 | Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs- |
years (mehr als 1 Jahr | laufzeit von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | |
und bis zu 5 Jahren) | ||
ER0050 | Over 5 years (mehr als | Kredite (ESVG 2010: F.4) mit einer Ursprungs- |
5 Jahre) | laufzeit von mehr als 5 Jahren | |
ER0060 | Debt securities issued | Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteili- |
(begebene Schuldver- | gungen, die von Altersvorsorgeeinrichtungen | |
schreibungen - ESVG | ausgegeben werden; diese sind in der Regel bör- | |
2010: F.3) | senfähige Finanzinstrumente und werden an Se- | |
kundärmärkten gehandelt oder können am Markt | ||
verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber | ||
keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. | ||
Dieser Posten ist unter "any other liabilities, not | ||
elsewhere shown" (Passiva, die nicht an anderer | ||
Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 R0310 | ||
enthalten. | ||
ER0070 | Equity (Anteilsrechte - | Anteilsrechte sind Eigentumsrechte an Kapitalge- |
ESVG 2010: F.5, F.519) | sellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften. | |
Solche Eigentumsrechte räumen den Inhabern in | ||
der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den | ||
Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Ka- | ||
pitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Netto- | ||
vermögen bei Liquidation ein. | ||
Die Bundesbank legt den Inhalt dieser Posi- | ||
tion wie folgt aus (in grün hervorgehoben): | ||
Bestandteile (nach PFAV, BerVersV): | ||
Bilanzielles Eigenkapital | ||
(Nw Fb800 Seite 3, Zeile 19, Sp 04 bzw. | ||
Nw Fb100 Seite 3, Zeile 21, Sp 04) | ||
+ Genussrechtskapital | ||
(Nw Fb800 Seite 3, Zeile 20, Sp 04 bzw. | ||
Nw Fb100 Seite 3, Zeile 22, Sp 04) | ||
+ ungebundene, zur Verlustdeckung | ||
verwendbare Rückstellung für | ||
28
Beitragsrückerstattung | ||
(Nw 702 S. 1 Z. 19 Sp. 04 bzw. | ||
Nw 706 S.1 Z.19 Sp.04, gem. | ||
Allgemeinverfügung der BaFin vom | ||
30.09.2019) | ||
Die Summe aus "equity" (Anteilsrechten, | ||
ER0070) und "net worth" (Reinvermögen) ent- | ||
spricht der Position "excess of assets over liabili- | ||
ties" (Überschuss der Aktiva über die Passiva) | ||
PFE.02.01 ER0321. | ||
ER0080 | Technical reserves (ver- | Versicherungstechnische Rückstellungen bei Al- |
sicherungstechnische | terssicherungssystemen werden in drei Unterka- | |
Rückstellungen - | tegorien gegliedert: | |
ESVG 2010: F.6) | - Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellun- | |
gen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (F.63); | ||
- Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an | ||
die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen | ||
(F.64); | ||
- Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssi- | ||
cherungsleistungen (F.65). | ||
Versicherungstechnische Rückstellungen sind | ||
ohne Abzug der Rückversicherung zu melden. | ||
Die nachfolgend in grün hervorgehobenen | ||
Ausfüllhinweise der BaFin (Allgemeinverfü- | ||
gung vom 30.09.2019) gelten auch für die | ||
ESZB-Pensionsstatistik: | ||
Hier sind die Brutto-Beträge aller (versicherungs- | ||
bzw. pensionsfonds-)technischen Rückstellungen | ||
in der HGB-Bilanz der EbAV sowie die in der | ||
HGB-Bilanz als "andere Verbindlichkeiten" er- | ||
fassten Verbindlichkeiten aus dem Überschuss- | ||
system "verzinsliche Ansammlung" zu erfassen. | ||
Bei nicht-versicherungsförmigen Pensionsplänen | ||
von Pensionsfonds nach § 236 Abs. 2 und 3 VAG | ||
ist nur die nach § 24 Abs. 2 PFAV mindestens zu | ||
bildende Deckungsrückstellung hier auszuwei- | ||
sen. | ||
29
Die als Eigenmittel ansetzbaren Teile der Rück- | ||
stellung für Beitragsrückerstattung sind hier nicht | ||
zu erfassen. | ||
Die versicherungstechnischen Rückstellungen | ||
sollten also "technical provisions" (versicherungs- | ||
technische Rückstellungen) PFE.02.01 R0280 | ||
und "margin for adverse deviation" (Marge für ne- | ||
gative Abweichungen) PFE.02.01 R0290 umfas- | ||
sen. | ||
ER0090 | o/w Pension entitle- | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
ments (darunter An- | tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |
sprüche privater Haus- | der Mitglieder ihrer Alterssicherungssysteme zu | |
halte aus Rückstellun- | erfüllen. Dazu gehören die Forderungen gegen- | |
gen bei Altersvorsorge- | wärtiger und ehemaliger Arbeitnehmer gegen- | |
einrichtungen - | über | |
ESVG 2010: F.63) | - ihren Arbeitgebern, | |
- einem vom Arbeitgeber benannten System zur | ||
Zahlung von Renten im Rahmen einer Vergü- | ||
tungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar- | ||
beitnehmer oder | ||
- einem Versicherer. | ||
ER0100 | Pension entitlements, | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
o/w defined contribution | tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |
schemes (Ansprüche | der Mitglieder ihres Systems mit Beitragszusagen | |
privater Haushalte aus | zu erfüllen. In einem System mit Beitragszusagen | |
Rückstellungen bei Al- | hängen die ausgezahlten Leistungen von der | |
tersvorsorgeeinrichtun- | Entwicklung der durch das Alterssicherungssys- | |
gen, darunter Systeme | tem erworbenen Vermögenswerte ab. Die Ver- | |
mit Beitragszusagen) | bindlichkeit eines Systems, das auf den einge- | |
zahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweili- | ||
gen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungs- | ||
systems. | ||
ER0110 | Pension entitlements, | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
o/w defined benefit | tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |
schemes (Ansprüche | der Mitglieder ihres Systems mit Leistungszusa- | |
privater Haushalte aus | gen zu erfüllen. In einem System mit Leistungs- | |
Rückstellungen bei Al- | zusagen richtet sich die Höhe der den teilneh- | |
tersvorsorgeeinrichtun- | menden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssi- | |
gen, darunter Systeme | cherungsleistungen nach einer im Voraus verein- | |
mit Leistungszusagen) | barten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssi- | |
cherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich | ||
30
dem Gegenwartswert der zugesagten Leistun- | ||
gen. | ||
Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hyb- | ||
ridmodelle werden den Systemen mit Leistungs- | ||
zusagen zugerechnet (Nummer 17.59 des | ||
ESVG 2010). Ein fiktives System mit Beitragszu- | ||
sage ähnelt einem System mit Beitragszusage, | ||
garantiert jedoch eine Mindestleistung. Hyb- | ||
ridmodelle sind Systeme, die sowohl das Ele- | ||
ment "Leistungszusage" als auch das Element | ||
"Beitragszusage" enthalten. Eine Einstufung als | ||
Hybridmodell erfolgt entweder, weil Rückstellun- | ||
gen für Leistungszusagen und Beitragszusagen | ||
gleichermaßen vorhanden sind oder weil das Mo- | ||
dell zugleich ein fiktives System mit Beitragszu- | ||
sagen und eine Rückstellung für Leistungszusa- | ||
gen oder Beitragszusagen einschließt. | ||
ER0120 | o/w Claims of pension | Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an |
funds on pension mana- | die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen im | |
gers (darunter Ansprü- | Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des | |
che von Altersvorsorge- | ESVG 2010. | |
einrichtungen an die | ||
Träger von Altersvorsor- | Es handelt sich um den Betrag, den die Alters- | |
geeinrichtungen - | vorsorgeeinrichtung ihrem Träger auszuzahlen | |
ESVG 2010: F.64) | hat. | |
ER0130 | o/w Entitlements to non- | Dabei handelt es sich um den Überschuss der |
pension benefits (darun- | Nettobeiträge über die Leistungen, der eine Erhö- | |
ter Ansprüche auf an- | hung der Verbindlichkeit des Versicherungssys- | |
dere Leistungen als Al- | tems gegenüber den Leistungsempfängern dar- | |
terssicherungsleistun- | stellt (im Sinne von Nummer 5.187 des | |
gen - ESVG 2010: | ESVG 2010). | |
F.65) | ||
ER0140 | Financial derivatives | Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an |
(Finanzderivate - | ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator | |
ESVG 2010: F.71) | oder eine Ware gebunden sind, wodurch be- | |
stimmte finanzielle Risiken als solche an den Fi- | ||
nanzmärkten gehandelt werden können. Diese | ||
Kategorie umfasst Folgendes: | ||
- Optionen | ||
- Optionsscheine | ||
- Futures | ||
- Terminkontrakte | ||
- Swaps | ||
31
- Kreditderivate | ||
Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bi- | ||
lanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Deri- | ||
vatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf | ||
der Aktivseite der Bilanz erfasst und Kontrakte | ||
mit negativem Marktwert auf der Passivseite der | ||
Bilanz (ebenfalls mit einem positiven Wert). Zu- | ||
künftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekon- | ||
trakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. | ||
Finanzderivate können auf Nettobasis gemäß un- | ||
terschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewie- | ||
sen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar | ||
oder werden Positionen anders als zum Markt- | ||
wert ausgewiesen, werden diese Positionen statt- | ||
dessen gemeldet. Diese Kategorie beinhaltet | ||
nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen | ||
Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen wer- | ||
den müssen. Finanzderivate sind unter "any | ||
other liabilities, not elsewhere shown" (Passiva, | ||
die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) | ||
PFE.02.01 R0260 zu erfassen. | ||
ER0150 | Other accounts receiva- | Dies ist die Restposition auf der Passivseite der |
ble/payable (sonstige | Bilanz, definiert als "Passiva, die nicht an anderer | |
Forderungen/Verbind- | Stelle ausgewiesen werden". Die nationalen | |
lichkeiten - ESVG | Zentralbanken können die Meldung von bestimm- | |
2010: F.8) | ten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkatego- | |
rien verlangen wie zum Beispiel: | ||
- Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptge- | ||
schäft der Altersvorsorgeeinrichtung stammen, | ||
d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, | ||
Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben | ||
usw. | ||
- Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegen- | ||
über Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw. | ||
- Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften | ||
ohne Barmittel-Sicherheitsleistung | ||
- Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwick- | ||
lung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind | ||
- Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf | ||
Kredite | ||
ER0160 | Net worth (Reinvermö- | Der Saldo einer Vermögensbilanz ist das Rein- |
gen - ESVG 2010: | vermögen (B.90; Nummer 7.02 des ESVG 2010). | |
B.90) | Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz | |
32
sind zu adäquaten Preisen - in der Regel zu den | ||
am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen - zu | ||
bewerten. (Die Statistik lässt ebenso wie die Auf- | ||
sicht für die Passivseite HGB-Werte zu.) | ||
In einem System mit Leistungszusagen richtet | ||
sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitneh- | ||
mern zugesicherten Alterssicherungsleistungen | ||
dagegen nach einer im Voraus vereinbarten For- | ||
mel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungs- | ||
systems mit Leistungszusagen ist gleich dem Ge- | ||
genwartswert der zugesagten Leistungen. Daher | ||
kann das Reinvermögen eines Alterssicherungs- | ||
systems mit Leistungszusagen einen anderen | ||
Wert als null haben. | ||
In einem System mit Beitragszusagen hängen | ||
die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung | ||
der von der Pensionseinrichtung erworbenen | ||
Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines | ||
Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen ba- | ||
siert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Ak- | ||
tiva des Alterssicherungssystems. Das Reinver- | ||
mögen des Alterssicherungssystems ist grund- | ||
sätzlich gleich null. | ||
Das Reinvermögen ist unter "excess of assets o- | ||
ver liabilities" (Überschuss der Aktiva über die | ||
Passiva) PFE.02.01 ER0321 zu erfassen. | ||
Diese Position entspricht im Wesentlichen den | ||
Bewertungsunterschieden, die sich aus den un- | ||
terschiedlichen Bewertungsansätzen der Aktiva | ||
(überwiegend Marktwerte) und der Passiva (i. d. | ||
R. HGB-Werte) ergeben. | ||
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EC0010 | Total (insgesamt) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
sorgeeinrichtungen gegenüber allen Geschäfts- | ||
partner-Ländern. | ||
33
EC0020 | Domestic (Inland) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
sorgeeinrichtungen gegenüber dem Geschäfts- | ||
partner-Land, in dem die Altersvorsorgeeinrich- | ||
tung ansässig ist. | ||
EC0130 | Euro area Member Sta- | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
tes other than domestic | sorgeeinrichtungen gegenüber anderen Ge- | |
(total) (andere Mitglied- | schäftspartner-Ländern des Euroraums (ohne | |
staaten des Euroraums | das Geschäftspartner-Land, in dem die Altersvor- | |
(insgesamt)) | sorgeeinrichtung ansässig ist). | |
EC0030, EC0140 | MFIs (S.121+122+123) | MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) |
Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor um- | ||
fasst NZBen (S.121), Kreditinstitute im Sinne des | ||
Unionsrechts, Geldmarktfonds (S.123), andere | ||
Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin | ||
besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im en- | ||
geren Sinne von anderen Rechtssubjekten als | ||
MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene | ||
Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, | ||
zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu inves- | ||
tieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunk- | ||
tion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in | ||
Form der Ausgabe von elektronischem Geld aus- | ||
zuüben (S.122). | ||
EC0050, EC0160 | General government | Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle |
(Staat - S.13) | Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten | |
zählen, deren Produktionswert für den Individual- | ||
und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die | ||
sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer | ||
Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einhei- | ||
ten, die hauptsächlich Einkommen und Vermö- | ||
gen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des | ||
ESVG 2010). | ||
EC0070, EC0180 | Non-MMF investment | Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Ver- |
funds (Investmentfonds | ordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Die- | |
(ohne Geldmarktfonds) | ser Teilsektor umfasst alle Organismen für ge- | |
- S.124) | meinsame Anlagen (ohne Geldmarktfonds), die | |
in finanzielle Aktiva und/oder nichtfinanzielle Ver- | ||
mögenswerte investieren, soweit ihr Ziel in der | ||
Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gel- | ||
der besteht (S.124). | ||
EC0080, EC0190 | Other financial interme- | Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Ver- |
diaries (S.125), financial | sicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeein- | |
34
auxiliaries (S.126), captive financial institutions and money lenders (S.127) (sonstige Finan- zinstitute (S.125), Kre- dit- und Versicherungs- hilfstätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzie- rungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127))
richtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Ka- pitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf- ten, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzi- elle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu die- sem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und In- vestmentfondsanteilen haben oder in Zusam- menhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer instituti- oneller Einheiten bestehen. Finanzielle Mantelka- pitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gehören zu diesem Teilsektor (Nummern 2.86 bis 2.94 des
ESVG 2010). Der Teilsektor Kredit- und Versi- cherungs-hilfstätigkeiten (S.126) besteht aus al- len finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi- Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbun- dene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochter- unternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95
bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor firmen- eigene Finanzierungseinrichtungen und Kapital- geber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapi- talgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaf- ten, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Ver- bindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehan- delt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holding- gesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunter- nehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen,
d. h., sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Num- mern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).
35
EC0090, EC0200 | Insurance corporations | Versicherungsgesellschaften im Sinne von Arti- |
(Versicherungsgesell- | kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 | |
schaften - S.128) | (EZB/2014/50). | |
EC0100, EC0210 | Pension funds (Pensi- | Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Arti- |
onseinrichtungen - | kel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 (S.129). | |
S.129) | ||
EC0110, EC0220 | Non-financial corporati- | Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
ons (nichtfinanzielle Ka- | (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine | |
pitalgesellschaften - | eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als | |
S.11) | Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren | |
und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzie- | ||
ren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle | ||
Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 | ||
bis 2.50 des ESVG 2010). | ||
EC0120, EC0230 | Households + non-profit | Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus |
institutions serving | den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelper- | |
households (private | sonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in | |
Haushalte + private Or- | ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbe- | |
ganisationen ohne Er- | stimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle | |
werbszweck - | Dienstleistungen produzieren (Marktproduzen- | |
S.14+S.15) | ten), soweit die Produktion von Waren und | |
Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, | ||
die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt | ||
werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen | ||
und Personengruppen, die Waren und nichtfinan- | ||
zielle Dienstleistungen produzieren, die aus- | ||
schließlich für die eigene Endverwendung be- | ||
stimmt sind. | ||
Der Sektor der privaten Haushalte umfasst Ein- | ||
zelunternehmen und Personengesellschaften | ||
ohne eigene Rechtspersönlichkeit - soweit sie | ||
nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt | ||
werden -, die Marktproduzenten sind (Num- | ||
mern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sek- | ||
tor private Organisationen ohne Erwerbszweck | ||
(S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbs- | ||
zweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als | ||
private Nichtmarktproduzenten privaten Haushal- | ||
ten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwil- | ||
ligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haus- | ||
halte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leis- | ||
36
ten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Ver- | ||
mögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 | ||
des ESVG 2010). | ||
Was Ansprüche privater Haushalte aus Rückstel- | ||
lungen bei Altersvorsorge-einrichtungen betrifft, | ||
so sind unter dieser Kategorie ausschließlich pri- | ||
vate Haushalte (S.14) zu melden. | ||
EC0240 | Rest of the world (total) | Gesamtwert der Rückstellungen von Altersvor- |
(übrige Welt | sorgeeinrichtungen gegenüber Geschäftspartner- | |
(insgesamt)) | Ländern außerhalb des Euroraums. | |
37
8 EP.04.01 - Passiva - Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen - nach Land
Allgemeine Anmerkungen:
"Stocks" (Bestände) sind Bestände an Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt, die monetär ausge- drückt werden und auf Bruttobasis zu melden sind. Bestandsmeldungen sind immer vorzunehmen.
"Reclassification adjustments" (Bereinigungen infolge Neuklassifizierung) sollten etwaige unter "1 - Stocks" gemeldete Wertveränderungen (gegenüber dem vorangegangenen Meldezeitraum) enthalten, die auf korrigierte Meldefehler zurückzuführen sind. Gab es keine Meldefehler, bleiben die Zellen leer.
Im Idealfall sollten Korrekturen fehlerhafter Daten (Nachmeldungen) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, so können stattdessen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden.
Es gibt drei Arten von Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die unter EZ0010 "5 - reclassification adjustment" zu melden sind: a) wenn eine Klassifizierung des Finanzinstruments korrigiert wird,
- wenn die Geschäftspartner-Region korrekturbedürftig ist und c) wenn sich der Gesamtbestand auf- grund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung ändert.
Im ersten Fall ist das Finanzinstrument nicht korrekt gemeldet worden. Ein negatives Vorzeichen korri- giert einen Wert, der fälschlicherweise einem Finanzinstrument zugeordnet wurde, während ein positives Vorzeichen einen Betrag bereinigt, der nicht einem anderen Finanzinstrument zugerechnet wurde, obwohl dies hätte der Fall sein sollen. Wurde in EP.03.01 (ER0090) eine Neuklassifizierung gemeldet, so gibt das Meldeformular EP.04.01 genau an, in welchem Land die Veränderung vorgenommen wor- den ist.
Beispielfall 1: Ist ein Anspruch eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen mit einem Wert von 100 neu zu klassifizieren als sonstige Forderungen/Ver- bindlichkeiten, so ist unter EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Abzug in Höhe von 100 erforderlich. Darüber hinaus ist im Meldeformular EP.03.01 unter "defined benefit entitlements to Euro area Member States other than domestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leis- tungszusagen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) (ER0110/EC0010, EC0130, EC0230) ebenfalls ein Abzug von 100 vorzunehmen. Ebenfalls ein Abzug von 100 erfolgt unter den versicherungstechnischen Rückstellungen und den Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen unter EP.03.01 (ER0080/EC0010, EC0130) bzw. EP.03.01 (ER0090/EC0010, EC0130, EC0230). Der Gegenwert (+100) ist unter "other accounts re- ceivable/payable" (sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten) in EP.03.01 (ER0150/EC0010) einzu- tragen. Des Weiteren ist unter "technical provisions" (versicherungstechnische Rückstellungen) PFE.02.01 (R0280/EC0041), worunter die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen fallen, -100und unter "any other liabilities, not elsewhere shown" (Pas-siva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden) PFE.02.01 (R0310/EC0041) +100 zu mel- den.
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Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
BE | ||||||||||
EC0020 | ||||||||||
Pension entitlements | ER0300 | -100 | ||||||||
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen: | ||||||||||
Insgesamt | ||||||||||
Anderer Mitgliedstaat des Eu- | ||||||||||
roraums (insgesamt) | ||||||||||
Private Haushalte | ||||||||||
Insgesamt | + private Organi- | |||||||||
sationen ohne Er- | ||||||||||
werbszweck | ||||||||||
EC0010 | EC0130 | EC0230 | ||||||||
Technical reserves | ER0080 | -100 | -100 | |||||||
Pension entitlements | ER0090 | -100 | -100 | -100 | ||||||
Defined benefit schemes | ER0110 | -100 | -100 | -100 | ||||||
Insgesamt | ||||||||||
EC0010 | ||||||||||
Other accounts receivable/payable | ER0150 | +100 | ||||||||
(ESVG 2010: F.8) | ||||||||||
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierung | ||||
EC0041 | ||||
Technical provisions | R0280 | -100 | ||
Any other liabilities, not elsewhere shown | R0310 | +100 | ||
Im zweiten Fall ist eine Korrektur des Geschäftspartner-Landes erforderlich.
39
Beispielfall 2: Handelt es sich bei "defined benefit entitlements to a Belgian household" (Ansprüche eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen) mit einemWert von 100 tatsächlich aber um "defined benefit entitlements to a Canadian household" (Ansprü- che eines kanadischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusagen), istin EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Wert von 100 abzuziehen und in EP.04.01 (ER0300/EC0330) ein Wert von 100 hinzuzurechnen. Im Meldeformular EP.03.01 ist unter "defined benefit entitlements to Euro area Member States other than domestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeein- richtungen mit Leistungszusagen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) in ER0090, ER0110/EC0130, EC0230 und ER0080/EC0130 ein Abzug von 100 und unter "Rest of the world (total)" (übrige Welt (insgesamt)) (ER0080, ER0090, ER0110/EC0240) eine Addition von 100 vorzunehmen.
Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
BE | CA | ||||
EC0020 | EC0330 | ||||
Pension entitlements | ER0300 | -100 | +100 | ||
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Anderer Mitgliedstaat des Eu- | Übrige Welt | |||||||
roraums (insgesamt) | (insgesamt) | |||||||
Private Haushalte | ||||||||
Insgesamt | + private Organi- | |||||||
sationen ohne Er- | ||||||||
werbszweck | ||||||||
EC0130 | EC0230 | EC0240 | ||||||
Technical reserves | ER0080 | -100 | +100 | |||||
Pension entitlements | ER0090 | -100 | -100 | +100 | ||||
Defined benefit schemes | ER0110 | -100 | -100 | +100 | ||||
Im dritten Fall ändern sich die Bestände an Aktiva/Passiva insgesamt aufgrund Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Diese Art der Neuklassifizierung ist beispielsweise infolge einer Fehlberechnung oder Falschmeldung erforderlich (so wurde z. B. ein Wert von 10 anstatt 100 gemeldet).
Beispielfall 3: Unter den börsennotierten Aktien (Aktiva) wurde ein falscher Wert gemeldet (10 an- stelle von 100). Durch die Korrektur dieses Werts ändert sich der Wert unter "defined contribution pension entitlements to a Belgian household" (Ansprüche eines belgischen Privathaushalts aus Al- tersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen) von 10 in 100.
Um die Wertänderung auszuweisen, ist unter "pension entitlements to a Belgian household" (An- sprüche eines belgischen Privathaushalts aus Altersvorsorgeeinrichtungen) EP.04.01 (ER0300/EC0020) ein Eintrag von +90 erforderlich. Darüber hinaus ist in EP.03.01 unter "technical
40
reserves" (versicherungstechnische Rückstellungen) und "defined contribution schemes pension entitlements" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusagen) gegenüber ande- ren Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt) (ER0080, ER0100/EC0010, EC0130), (ER0100/EC0230) sowie unter "Pension entitlements: vis-à-visEuro area Member States other thandomestic (total)" (Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten des Euroraums (insgesamt)) (ER0090/EC0010, EC0130, EC0230) jeweils ein Wert von +90 anzu- geben. Die börsennotierten Aktien werden in PFE.02.01 (R0040/EC0041) mit einem Eintrag von
+90 korrigiert (aber auch in PFE.02.01 (R0030/EC0041)). Des Weiteren sind in PFE.02.01 (R0270, R0320, R0280/EC0041) Änderungen bei den gesamten Aktiva und Passiva sowie bei den versiche-rungstechnischen Rückstellungen von jeweils +90 einzutragen.
Folgende Einträge sind in EP.04.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
BE | ||||
EC0020 | ||||
Pension entitlements | ER0300 | +90 | ||
Folgende Einträge sind in EP.03.01 (EZ0010 "5 - reclassification adjustment") vorzunehmen:
Insgesamt | |||||||||
Anderer Mitgliedstaat des Eu- | |||||||||
roraums (insgesamt) | |||||||||
Private Haushalte | |||||||||
Insgesamt | + private Organi- | ||||||||
sationen ohne Er- | |||||||||
werbszweck | |||||||||
EC0010 | EC0130 | EC0230 | |||||||
Technical reserves | ER0080 | +90 | +90 | ||||||
Pension entitlements | ER0090 | +90 | +90 | +90 | |||||
Defined contribution schemes | ER0100 | +90 | +90 | +90 | |||||
Folgende Einträge sind auch in PFE.02.01 vorzunehmen:
Neuklassifizierung | ||||||||
EC0041 | ||||||||
Equities | R0030 | +90 | ||||||
Equities - listed | R0040 | +90 | ||||||
Total assets | R0270 | +90 | ||||||
Technical provisions | R0280 | +90 | ||||||
Total liabilities | R0320 | +90 | ||||||
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"Financial transactions" (Finanztransaktionen) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
"Revaluation adjustments" (Bereinigungen infolge Neubewertung) sind nach Maßgabe von Anhang II Teil 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zu melden.
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EZ0010 | Stocks (Bestände) | Die nationalen Zentralbanken teilen mit, ob Berei- |
Reclassification adjust- | nigungen infolge Neubewertung oder Finanz- | |
ments (Bereinigungen | transaktionen anzugeben sind. | |
infolge Neuklassifizie- | Bitte wählen Sie eine der Optionen aus der fol- | |
rung) | genden abschließenden Liste: | |
Revaluation adjust- | 1 - Bestände | |
ments (including | 5 - Bereinigungen infolge Neuklassifizierung | |
exchange rate adjust- | 8 - Bereinigungen infolge Neubewertung (ein- | |
ments) or financial | schließlich Wechselkursanpassungen) | |
transactions (Bereini- | 4 - Finanztransaktionen | |
gungen infolge Neube- | Der Meldepflichtige sollte "1 - Stocks", "5 - Rec- | |
wertung (einschließlich | lassification adjustments" und - je nach Anwei- | |
Wechselkurs-anpassun- | sung der jeweiligen NZB, welche der beiden Opti- | |
gen) oder Finanztrans- | onen zu melden ist - entweder "8 - Revaluation | |
aktionen) | adjustments (including exchange rate adjust- | |
(anstelle von Neube- | ments)" oder "4 - Financial transactions" auswäh- | |
wertungen können auch | len. | |
Finanztransaktionen ge- | ||
meldet werden) | ||
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
ER0300 | Pension entitlements | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
(Ansprüche privater | tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |
Haushalte aus Rück- | an die Alterssicherungssysteme zu erfüllen. | |
stellungen bei Altersvor- | ||
sorgeeinrichtungen) | ||
42
Bitte beachten Sie, dass das Feld zu den inländischen Geschäftspartnern leer bleiben sollte. Ist bei-
spielsweise Belgien das Autorisierungsland, so ist unter EC0020 "BE" nicht zu erfassen.
POSTEN | AUSFÜLLHINWEISE | |
EC0020 | BE | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
belgischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0030 | DE | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
deutscher Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0040 | EE | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorge-einrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
estnischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0050 | IE | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
irischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0060 | GR | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
griechischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0070 | ES | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
spanischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0080 | FR | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
französischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0090 | IT | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
italienischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0100 | CY | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
zyprischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0110 | LV | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
lettischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0120 | LT | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche li- | ||
tauischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
EC0130 | LU | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
luxemburgischer Geschäftspartner zu erfüllen. | ||
43
EC0140 | MT | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
maltesischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0150 | NL | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
niederländischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0160 | AT | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
österreichischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0170 | PT | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
portugiesischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0180 | SI | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
slowenischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0190 | SK | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
slowakischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0200 | FI | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
finnischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0220 | BG | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
bulgarischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0230 | CZ | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
tschechischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0240 | DK | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
dänischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0250 | HR | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
kroatischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0260 | HU | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
ungarischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0270 | PL | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
polnischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0280 | RO | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
rumänischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
44 |
EC0290 | SE | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
schwedischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0300 | UK | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
von Geschäftspartnern aus dem Vereinigten Kö- | |||
nigreich zu erfüllen. | |||
EC0320 | Brazil (Brasilien) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
brasilianischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0330 | Canada (Kanada) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
kanadischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0340 | China | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
chinesischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0350 | Hong Kong (Hongkong) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
von Geschäftspartnern aus Hongkong zu erfüllen. | |||
EC0360 | India (Indien) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
indischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0370 | Japan | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
japanischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0380 | Russia (Russland) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
russischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0390 | Switzerland (Schweiz) | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
schweizerischer Geschäftspartner zu erfüllen. | |||
EC0400 | US | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | |
tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | |||
von Geschäftspartnern aus den Vereinigten Staa- | |||
ten zu erfüllen. | |||
Offshore financial cen- | Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrich- | ||
tres (as a group) (Off- | tung hält, um die künftigen Leistungsansprüche | ||
shore-Finanzzentren | aus Offshore-Finanzzentren (als Gruppe) zu er- | ||
EC0430 | (als Gruppe)) | füllen. Zu den Offshore-Finanzzentren gehören: | |
Andorra, Antigua und Barbuda, Anguilla, Aruba, | |||
Barbados, Bahrain, Bermuda, Bahamas, Belize, | |||
die Cookinseln, Curaçao, Dominica, Grenada, | |||
Guernsey, Gibraltar, Isle of Man, Jersey, St. Kitts | |||
45 |
und Nevis, die Kaimaninseln, Libanon, St. Lucia, Liechtenstein, Liberia, die Marshallinseln, Mon- tserrat, Mauritius, Nauru, Niue, Panama, die Phi- lippinen, die Seychellen, Singapur, St. Martin (der niederländische Teil), die Turks- und Caicosin- seln, St. Vincent und die Grenadinen, die Briti- schen Jungferninseln, die Amerikanischen Jung- ferninseln, Vanuatu und Samoa.
46
Deutsche Bundesbank veröffentlichte diesen Inhalt am 09 April 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 07 Mai 2020 15:23:07 UTC.
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