Brüssel, 29. September 2016

Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 9 Aufforderungsschreiben, 54 mit Gründen versehene Stellungnahmen und 5 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 122 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

1. Haushalt und Personal

(Weitere Informationen: Alexander Winterstein - Tel.: +32 229-93265, Andreana Stankova - Tel.: +32 229-57857)

Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

Haushalt: Drei Mitgliedstaaten wegen Verlust von Zolleinnahmen für den EU-Haushalt vor dem Gerichtshof verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil diese Mitgliedstaaten es versäumt haben, Zölle von insgesamt 23,3 Mio EUR an den EU-Haushalt zu zahlen. Zahlt ein Mitgliedstaat nicht seinen vollen Beitrag zum Unionshaushalt, müssen die anderen Mitgliedstaaten diese Ausfälle ausgleichen. 2008 informierte Italien die Kommission, dass es Zölle auf Tabakerzeugnisse in Höhe von 2,1 Mio. EUR, die auf das Jahr 1997 zurückgingen, nicht erheben und an den EU-Haushalt abführen könne. In den anderen beiden Fällen ist der Verlust traditioneller Eigenmittel für den EU-Haushalt durch die falsche Ausstellung von EUR.1-Bescheinigungen in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der betroffenen Staaten begründet. Im Falle des Vereinigten Königreichs geht es um Aluminium aus Drittländern, das in das ÜLG Anguilla eingeführt und anschließend in die EU wiederausgeführt wurde. Die Einfuhr war von Einfuhrzöllen befreit, was jedoch als Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt in Höhe von 2,7 Mio. EUR betrachtet wird. Nachdem die Kommission den britischen Behörden im Oktober 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt hatte, leitet sie nun die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Die Klage gegen die Niederlande betrifft Einfuhren von Milchpulver und Reis aus Curaçao im Zeitraum 1997-2000 bzw. von Grieß und Reiserzeugnissen aus Aruba in den Jahren 2002-2003. In beiden Fällen wurden die Güter mit Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in die EU eingeführt, die von den lokalen Behörden in den niederländischen Überseegebieten unter Verletzung des Übersee-Assoziationsbeschlusses ausgestellt worden waren, welcher die Beziehungen der Überseeländer und ‑gebiete mit der Union regelt. Der dem EU-Haushalt geschuldete Betrag beläuft sich auf 18,2 Mio. EUR für Curaçao und 0,3 Mio. EUR für Aruba. Eingeleitet wurde das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande im Jahr 2013; die mit Gründen versehene Stellungnahme wurde den niederländischen Behörden im Oktober 2014 übermittelt.

2. Digitaler Binnenmarkt

(Weitere Informationen: Nathalie Vandystadt - Tel.: +32 229-67083, Marie Frenay - Tel.: +32 229‑64532)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Digitaler Binnenmarkt: Kommission fordert 19 Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften zur Kostenreduzierung umzusetzen, um Ausbau von Breitbandinternet zu beschleunigen

Die Europäische Kommission hat Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, die Slowakei, Slowenien und das Vereinigte Königreich aufgefordert, Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Richtlinie 2014/61/EU; siehe die Pressemitteilung zum Thema) umzusetzen. Ziel der Vorschriften ist es, die Weiterverwendung oder die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen in verschiedenen Sektoren (Energie, Verkehr usw.) zu fördern und die Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze um bis zu 30 % zu senken. Im März 2016 übermittelte die Kommission allen Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen bisher nicht in nationales Recht umgesetzt hatten, ein Aufforderungsschreiben; daraufhin meldeten mehrere Staaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie.Die Vorschriften zur Kostenreduzierung dienen der Verwirklichung der strategischen Konnektivitätsziele, die die Europäische Kommission kürzlich formuliert hat (siehe die Pressemitteilung zum Thema): Bis 2025 sollen alle Bereiche mit besonderer sozioökonomischer Bedeutung wie Schulen, Hochschulen, Forschungszentren, Verkehrsknotenpunkte, Anbieter öffentlicher Dienste (etwa Krankenhäuser und Verwaltungen) sowie Unternehmen, die sich auf Digitaltechnik stützen, eine äußerst leistungsstarke Gigabit-Internetanbindung haben (mit Sende- und Empfangsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde), alle europäischen Privathaushalte - egal ob auf dem Land oder in der Stadt - sollen einen Internetanschluss mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s haben, die auf Gbit/s-Geschwindigkeit aufgerüstet werden kann, und alle Stadtgebiete sowie alle wichtigen Straßen- und Bahnverbindungen sollten durchgängig mit einer 5G-Anbindung, d. h. mit drahtlosen Kommunikationssystemen der 5. Generation, versorgt werden. Als Zwischenziel soll bis 2020 mindestens eine Großstadt in jedem Mitgliedstaat auf gewerblicher Grundlage mit 5G-Technik ausgerüstet werden. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 1. Januar 2016 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission übermittelt heute den 19 Mitgliedstaaten, die die Umsetzung nicht gemeldet haben, eine letzte Mahnung. Die Länder müssen nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen mitteilen, die sie ergriffen haben, um ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen, und die Verhängung finanzieller Sanktionen vorschlagen.

3. Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität

(Weitere Informationen: Christian Wigand - Tel.: +32 229-62253, Sara Soumillion - Tel.: +32 229‑67094)

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Arbeitsschutz: Kommission mahnt bei DEUTSCHLAND Umsetzung der Richtlinie über Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an

Die Europäische Kommission übermittelt Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, weil das Land mehr als ein Jahr nach Fristende noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) (Richtlinie 2014/27/EU) gemeldet hat. Mit der CLP-Richtlinie wurden mehrere Binnenmarktvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe ersetzt, um sie mit der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in Einklang zu bringen. Diese Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft und passt das Unionssystem der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen (Globally Harmonised System, GHS) an. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der CLP-Richtlinie hätten bis zum 1. Juni 2015 in Kraft treten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Da die deutschen Behörden die Annahme der notwendigen Maßnahmen noch nicht gemeldet haben, übermittelt die Kommission Deutschland nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Falls Deutschland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

4. Energie

(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229-56186, Nicole Bockstaller - Tel.: +32 229-52589)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Energiebinnenmarkt: Kommission fordert SPANIEN zur vollständigen Einhaltung des Dritten Energiepakets auf

Die Europäische Kommission hat Spanien förmlich aufgefordert, für die korrekte Umsetzung und Anwendung der Stromrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zu sorgen. Die Richtlinien gehören zum Dritten Energiepaket und umfassen wesentliche Bestimmungen für das reibungslose Funktionieren der Energiemärkte, u. a. Vorschriften zur Entflechtung von Energieübertragung und Energieversorgern und ‑erzeugern, zur Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sowie Vorschriften im Interesse der Konsumenten. Die Kommission hat festgestellt, dass das spanische Recht andere Unternehmen als die nationalen Strom- und Gasnetzbetreiber daran hindert, Verbindungsleitungen zu anderen EU-Mitgliedstaaten zu errichten und zu betreiben. Außerdem hat Spanien mehrere Vorschriften über die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Im Februar 2015 erhielt das Land ein Aufforderungsschreiben. Da die Bestimmungen noch immer nicht dem EU-Recht entsprechen, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Spanien muss der Kommission binnen zwei Monaten mitteilen, welche Maßnahmen es zur Behebung der bestehenden Mängel ergriffen hat; danach kann die Kommission beschließen, Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.Weitere Informationen über die EU-Binnenmarktvorschriften sind auf der Website der GD Energie zu finden.

Energieeffizienz: Kommission fordert ESTLAND und POLEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf

Die Europäische Kommission hat Estland und Polen aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) zu sorgen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, über den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 bestimmte Energieeinsparungen zu erzielen, und zwar durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und/oder andere zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Gebäude-, Industrie- und Verkehrssektor. Die Richtlinie war bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat Umsetzungslücken in den nationalen Rechtsvorschriften Estlands und Polens festgestellt und übermittelt diesen Ländern daher heute ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahmen. Die Kommission überwacht weiter die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie und wird auch in Zukunft gegen Versäumnisse vorgehen. Estland und Polen haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Andernfalls kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Eine Übersicht über den Stand Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die Mitgliedstaaten ist in Anhang III zu finden.

5. Umwelt

(Weitere Informationen: Enrico Brivio - Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa - Tel.: +32 229 93321).

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission verklagt VEREINIGTES KÖNIGREICH wegen Versäumnissen beim Schutz von Meerestieren

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage gegen das Vereinigte Königreich angestrengt, weil das Land es versäumt hat, Schutzgebiete für den gewöhnlichen Schweinswal (phocoena phocoena) vorzuschlagen, ein in britischen Gewässern häufig vorkommendes Säugetier. Nach den EU-Vorschriften zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/34/EWG des Rates) müssen die Mitgliedstaaten eine Liste von Gebieten für bestimmte Arten und Lebensraumtypen vorlegen, in denen diese vor ernsten Gefahren geschützt sind und ihr günstiger Erhaltungszustand EU-weit durch die erforderlichen Maßnahmen erhalten oder wiederhergestellt wird. Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands des gewöhnlichen Schweinswals in der EU haben 13 andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich in ungefähr 200 Natura-2000-Gebieten für dessen Schutz entsprechende Gebiete ausgewiesen. Das Vereinigte Königreich hat hierfür bislang nur ein kleines Gebiet in Nordirland (das besondere Schutzgebiet Skerries und Causeway) und ein Gebiet in Schottland (das besondere Schutzgebiet Innere Hebriden und Minch) vorgeschlagen. Da das Vereinigte Königreich über ein großflächiges Meeresgebiet verfügt, kommt dem Land eine besondere Verantwortung für Schutz dieser Art zu. Die Kommission hat die britischen Behörden mehrmals mit Nachdruck aufgefordert, ihren Verpflichtungen zum Schutz dieser Art ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten nachzukommen. Die heutige Maßnahme erfolgt nach Ergehen eines Aufforderungsschreibens an die Regierung des Vereinigten Königreichs im Juni 2013 und der Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Oktober 2014. Das Vereinigte Königreich hat zwar unlängst eine öffentliche Konsultation zu einigen möglichen Gebieten in englischen und walisischen Gewässern durchgeführt und diesen Monat ein Gebiet in schottischen Gewässern förmlich vorgeschlagen, aber es sind weitere Maßnahmen erforderlich. Aufgrund des anhaltenden Versäumnisses, ausreichende Gebiete vorzuschlagen und auszuweisen, sind die Lebensräume mit der größten Bestandsdichte dieser Art nicht in erforderlichem Umfang geschützt. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, Projekte oder Tätigkeiten mit potenziell schädlichen Auswirkungen, wie den Bau von Offshore-Windparks, die Öl- oder Gasförderung oder die Fischerei, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Naturschutzrichtlinien: Kommission fordert GRIECHENLAND auf, illegale Vergiftung von Vögeln zu bekämpfen

Die Europäische Kommission fordert Griechenland zur Einrichtung eines allgemeinen Systems zur Erhaltung wild lebender Vögel auf, das insbesondere die Tötung von Vögeln mit Giftködern verbietet. Die Verwendung von Giftködern ist in Griechenland weit verbreitet, und bisher wurden keine ernst zu nehmenden Maßnahmen ergriffen, obwohl die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) dies vorschreiben. Am Fluss Nestos beispielsweise, einem Natura-2000-Gebiet, wurde 2012 eine ganze Geierkolonie durch diese illegale Praxis ausgelöscht. Die griechischen Behörden haben bisher wenig getan, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhindern. Die Kommission leitete im September 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ein und forderte die Behörden auf, dieses Problem im ganzen Land intensiver zu bekämpfen und die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der 2012 am Nestos entstandenen Schäden zu ergreifen. Da bisher keine Maßnahmen zur vollständigen Einhaltung des EU-Rechts ergriffen wurden, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Falls Griechenland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Abwasser: Kommission fordert Verbesserung der Abwasserbehandlung undkanalisation in IRLAND

Die Europäische Kommission fordert Irland auf, für eine sachgerechte Behandlung kommunaler Abwässer in 38 Gemeinden im ganzen Land zu sorgen. Nach dem EU-Recht (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) müssen Städte und Gemeinden ihr kommunales Abwasser sammeln und behandeln, da unbehandeltes Abwasser die menschliche Gesundheit gefährden kann und Seen, Flüsse, Böden sowie Küstengewässer und das Grundwasser verunreinigt. Die Mitgliedstaaten hatten bis Ende 1998 Zeit, um dafür zu sorgen, dass kommunale Abwässer, die in empfindliche Gebiete eingeleitet werden, gründlich behandelt werden. Bis Ende 2000 mussten sie für angemessene Kanalisation und Abwasserbehandlung für Einleitungen aus Kläranlagen in großen Gemeinden sorgen, die ihre Abwässer in unausgewiesene Gewässer einleiteten. Die letzte Frist für die Einrichtung von Kanalisation und Abwasserbehandlung für Einleitungen aus mittelgroßen und kleinen Gemeinden, die in Binnengewässer und Ästuare einleiten, endete 2005. Folgende 38 Gemeinden verstoßen nach wie vor gegen diese Bestimmungen: Arklow, Athlone, Ballybofer/Stranorlar, Ballincollig New, Carringtwohill, Castlecomer, Cavan, Clifden, Clonakilty, Cobh, Cork City, Dundalk, Enfield, Enniscorthy, Fermoy, Gaoth Dobhair, Killarney, Killybegs, Longford, Mallow, Midleton, Monksland, Navan, Nenagh, Oberstown, Passage/Monktown, Portarlington, Rathcormac, Ringaskiddy, Ringsend, Roscommon Town, Roscrea, Shannon Town, Thurles, Tralee, Tubbercurry, Youghal und Waterford City. Der heutigen mit Gründen versehenen Stellungnahme war im September 2015 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die irischen Behörden vorausgegangen. Falls Irland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Wasser: Kommission fordert BULGARIEN und SLOWAKEI auf, Nitratbelastung von Gewässern zu bekämpfen

Die Europäische Kommission fordert Bulgarien und die Slowakei zur Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Nitrat-Verunreinigung (Richtlinie 91/676/EWG des Rates) auf. Nitrat ist sehr wichtig für das Wachstum von Pflanzen und wird häufig als Düngemittel eingesetzt. Allerdings führen überhöhte Mengen zu starken Wasserverunreinigungen - mit entsprechenden Folgen für die menschliche Gesundheit, die Wirtschaft und die Umwelt. Im März 2013 hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet, nachdem sie zahlreiche Mängel in dem in den einschlägigen EU-Bestimmungen vorgeschriebenen Nitrat-Aktionsprogramm des Landes festgestellt hatte. Obwohl einige dieser Mängel im Zuge der Änderung des bulgarischen Nitrat-Aktionsprogramms im Juni 2016 abgestellt wurden, hält das Land nach wie vor einige zentrale Bestimmungen nicht ein, beispielsweise die Vorschriften über das Ausbringen von Dünger oder die Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für das Ausbringen von Dung. Im November 2012 hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei eingeleitet, nachdem sie zahlreiche Mängel bei der Umsetzung der EU-Vorschriften über Nitrate festgestellt hatte. Zwar wurden die meisten Mängel mittlerweile durch den Erlass eines Düngegesetzes behoben, aber das Land hat noch immer keine ausreichende Zahl an gefährdeten Gebieten und noch nicht dafür gesorgt, dass das Aktionsprogramm mit dem EU-Recht in Einklang steht. Beide Staaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

6. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(Weitere Informationen: Vanessa Mock - Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini - Tel.: +32 229‑51958)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Binnenmarkt: Kommission übermittelt mit Gründen versehene Stellungnahmen an ÖSTERREICH, die NIEDERLANDE, RUMÄNIEN, die SLOWAKEI und SCHWEDEN betreffend deren EU-interne bilateralen Investitionsschutzabkommen

Die Europäische Kommission hat heute eine förmliche Aufforderung an Österreich, die Niederlande, Rumänien, die Slowakei und Schweden zur Beendigung ihrer EU-internen bilateralen Investitionsabkommen gerichtet. In bilateralen Investitionsschutzabkommen sind die Bedingungen für private Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen eines Staates in einem anderen Staat festgelegt. Viele dieser EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen wurden in den 1990er Jahren vereinbart. Sie wurden hauptsächlich zwischen den damaligen EU-Mitgliedstaaten und den später 'EU-12' genannten Staaten geschlossen, die der EU 2004 und 2007 beitraten. Sie sollten privaten Anlegern Sicherheit geben, die zum damaligen Zeitpunkt - teilweise aus historisch-politischen Gründen - möglicherweise Bedenken hatten, in diesen Ländern zu investieren. Seit der Erweiterung dürften solche zusätzlichen Absicherungen nicht mehr notwendig sein, da im Binnenmarkt die Vorschriften der EU wie etwa die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr bereits einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Investitionen bilden. Für alle Mitgliedstaaten gelten dieselben EU-Vorschriften, die allen Anlegern in der EU denselben Schutz gewähren.

7. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

(Weitere Informationen: Lucia Caudet - Tel.: +32 229-56182, Maria Sarantopoulou - Tel.: +32 229‑13740)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Dienstleistungen: Kommission fordert KROATIEN zur Abschaffung diskriminierender Einschränkungen bei der Vergabe von Fischereilizenzen auf

Die Europäische Kommission fordert Kroatien förmlich auf, diskriminierende Praktiken im Zusammenhang mit der Vergabe von Jahreslizenzen für die Sport- und Freizeitfischerei abzustellen. Jahreslizenzen sind Personen mit Wohnsitz in Kroatien vorbehalten, während Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben, lediglich Lizenzen für höchstens 30 Tage erwerben können. Ein Besucher, der das ganze Jahr fischen möchte, müsste zwölf 30- Tages-Lizenzen kaufen, die insgesamt 16 Mal so viel kosten, wie eine in Kroatien wohnhafte Person für eine Jahreslizenz bezahlt. Nach Ansicht der Kommission stellt diese Praxis eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG), die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Dienstleistungsfreiheit und das dort festgeschriebene Diskriminierungsverbot (Artikel 56 bzw. 18 AEUV) dar. Kroatien konnte nicht nachweisen, dass Gebietsfremde die kroatischen Ressourcen durch ihr Fischen stärker belasten als Gebietsansässige oder dass sie eine größere Gefahr für die Erhaltung der Fischbestände darstellen. Daher sind solche Maßnahmen, die ausschließlich Gebietsfremde benachteiligen, nicht gerechtfertigt. Die Aufforderung der Kommission an Kroatien erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert SLOWAKEI zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf

Die Europäische Kommission fordert die Slowakei auf, die Richtlinie über Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß umzusetzen und die Neubewertung von Angeboten abzuschließen. Ein EU-weites Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wert von über 250 Mio. EUR zur Wiederherstellung einer Eisenbahnstrecke wurde bereits 2009 ausgeschrieben, aber die Bewertung der Angebote ist noch immer nicht abgeschlossen. Die EU-Vergabevorschriften sollen dafür sorgen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent und effizient erfolgt und dass alle Wirtschaftsbeteiligten eine faire Chance auf die Teilnahme an einer Ausschreibung und auf die Zuschlagserteilung haben. Dies setzt voraus, dass die eingereichten Angebote innerhalb eines angemessenen Zeitraums bewertet und Entscheidungen von den Vertragsparteien tatsächlich umgesetzt werden. Indem die Slowakei die Bewertung der Angebote nicht abgeschlossen hat, hat sie gegen Artikel 10 (Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Bieter) der Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (Richtlinie 2004/17/EG) verstoßen. Nachdem den slowakischen Behörden im Oktober 2014 ein Aufforderungsschreiben übermittelt worden war, erklärte der oberste Gerichtshof der slowakischen Republik sämtliche Vergabeentscheidungen für diesen Auftrag für nichtig und ordnete die Neubewertung der Angebote an. Beinahe zwei Jahre nach diesem Urteil haben die slowakischen Behörden die Bewertung noch immer nicht abgeschlossen. Da die Slowakei dem Urteil des obersten Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, hat sie gegen Artikel 2 Absatz 8 (wirksame Durchsetzung einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz) der Richtlinie über Nachprüfungsverfahren (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) verstoßen. Die Slowakei hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Freizügigkeit von Fachkräften: Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf

Die Europäische Kommission hat heute 14 Mitgliedstaaten in mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgefordert, die Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie bietet ein modernes, EU-weites System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, vereinfacht die bestehenden Vorschriften und beschleunigt die Anerkennungsverfahren. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass qualifizierte Fachkräfte, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten, die Anforderungen des Gastlandes einhalten. Sie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich haben der Kommission jedoch noch nicht die vollständige Überführung der Richtlinie in nationales Recht gemeldet. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie zu melden. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

8. Migration, Inneres und Bürgerschaft

(Weitere Informationen: Tove Ernst - Tel.: +32 229-86764, Markus Lammert - Tel.: +32 229‑80423)

Aufforderungsschreiben

Informationsaustausch zu Sicherheitszwecken: Kommission fordert von Mitgliedstaaten verbesserten Informationsaustausch zur Bekämpfung von Terrorismus und Schwerkriminalität

Mit den Prümer Beschlüssen (Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates) wurden Verfahren für den raschen und effizienten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen geschaffen. Den Prüm-Rahmen enthält Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die gegenseitige Abfrage von DNA-Analyse-Dateien, Fingerabdruck-Identifizierungssystemen und Fahrzeugregistern ermöglichen. Die Prümer Beschlüsse hätten bis August 2011 von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden müssen. Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Kroatien, Griechenland, Irland, Italien und Portugal Aufforderungsschreiben zu übermitteln, weil diese Länder ihren Verpflichtungen aus den Prümer Beschlüssen bisher nicht nachgekommen sind. Sie gewährleisten noch immer nicht den automatisierten Datenaustausch in mindestens zwei der drei Datenkategorien (d. h. DNA, Fingerabdrücke und Fahrzeugregister). Es handelt sich hier um die ersten Vertragsverletzungsverfahren, die einen 'Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule' im Bereich polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen. Am 1. Dezember 2014 (d. h. fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) erhielt die Kommission uneingeschränkte Durchsetzungsbefugnisse in diesem Bereich. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit zu antworten. Anschließend kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Die Umsetzung der Prümer Beschlüsse ist ein wichtiger Bestandteil der Europäischen Sicherheitsagenda von 2015.

Europäische Kommission verfolgt aktiv ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Vorschriften über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist seit September 2014 in allen 28 EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Mit dieser Vorschrift wird ein einheitlicher, EU-weiter Rahmen geschaffen, um die missbräuchliche Verwendung bestimmter chemischer Stoffe zu verhindern, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dienen können. Die meisten Mitgliedstaaten halten die Verordnung mittlerweile vollständig ein, in anderen dagegen werden einige Bestimmungen noch nicht beachtet. Aus diesem Grund hat die Kommission heute mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Frankreich, Luxemburg und Spanien eingeleitet. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem zur Einrichtung nationaler Kontaktstellen, bei denen verdächtige Transaktionen und das Abhandenkommen oder der Diebstahl erheblicher Mengen der in der Verordnung aufgeführten Stoffe gemeldet werden können. Die Mitgliedstaaten müssen ferner Leitlinien verbreiten und Sanktionen festlegen. Verhängen sie kein Verbot gegen bestimmte Stoffe, müssen sie der Kommission die im Rahmen eines Genehmigungs- oder Registrierungssystems erteilten Ausnahmen melden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit zu antworten. Die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ist ein wichtiges Element der Europäischen Sicherheitsagenda und der Mitteilung der Kommission über die Weichenstellung für eine echte Sicherheitsunion.

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Irreguläre Migration: Kommission fordert SPANIEN zur vollständigen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie auf

Die Europäische Kommission fordert Spanien auf, die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) in bestimmten Bereichen zu beschleunigen und die vollständige Überführung aller ihrer Bestimmungen in nationales Recht zu gewährleisten. Zu den von Spanien nicht ordnungsgemäß umgesetzten Bestimmungen gehören die Definition des Begriffs 'Rückkehr', die Verpflichtung, gegen alle illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sowie die klare Definition der Rolle des Ombudsmanns in seiner Funktion als Überwachungsinstanz gemäß der Rückführungsrichtlinie. Die Kommission fordert Spanien auf, seine Rechtsvorschriften mit der EU-Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen und übermittelt daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Sollte Spanien seinen Verpflichtungen nicht binnen zwei Monaten nachkommen, kann die Kommission das Land beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

9. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229-56186, Alexis Perier - Tel.: +32 229‑69143)

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Straßenverkehr: Kommission verklagt DEUTSCHLAND wegen diskriminierender Straßenbenutzungsgebühren

Wegen der von den deutschen Behörden geplanten Einführung einer Pkw-Maut hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen Deutschland ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten. Nach Auffassung der Kommission ist die Pkw-Maut diskriminierend. Die deutschen Vorschriften sehen für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge einen Abzug von der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer genau in Höhe der Maut vor. Dies würde - allerdings ausschließlich für die in Deutschland registrierten Fahrzeuge - zu einer De-facto-Befreiung von der Maut führen. Darüber hinaus sind die Preise von Kurzzeitvignetten (für Zeiträume unter einem Jahr), die es für in anderen Ländern zugelassene Fahrzeuge geben soll, in einigen Fällen unverhältnismäßig hoch. Wie unlängst in der Europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität bekräftigt, unterstützt die Kommission faire und effiziente Preise im Verkehr. Doch die deutsche Regelung verstößt nach Ansicht der Kommission gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Trotz zahlreicher Kontakte mit den deutschen Behörden seit November 2014 sind die grundsätzlichen Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt worden. Daher verklagt die Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.

Mit Gründen versehene Stellungnahmen

Seeleute: Kommission fordert von FRANKREICH vollständige Umsetzung der Richtlinie über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Die Kommission hat Frankreich aufgefordert, die Umsetzung der Richtlinie 2012/35/EG über die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten in nationales Recht abzuschließen. Die Schulung und Ausbildung von Seeleuten ist für die EU nicht nur wichtig, um die Kenntnisse und Fähigkeiten im maritimen Sektor in der Union auf einem hohen Niveau zu halten und weiterzuentwickeln, sondern auch um die Sicherheit auf See zu gewährleisten. Die EU-Vorschriften über die Ausbildung von Seeleuten und die Zeugniserteilung müssen daher stets mit den internationalen Regeln in Einklang stehen. Mit der Richtlinie wurden die Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), des so genannten 'STCW-Übereinkommens ', in das EU-Recht übernommen. Mit diesen Änderungen des STCW-Übereinkommens wurden unter anderem mehrere Kompetenzstandards aktualisiert. So müssen beispielsweise Offiziere die Nutzung elektronischer Kartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) beherrschen, damit sie die Navigationssicherheit gewährleisten können. Außerdem wurden zusätzliche Gesundheitsanforderungen eingeführt, beispielsweise Höchstgrenzen für den Blutalkoholgehalt, um Alkoholmissbrauch vorzubeugen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 4. Juli 2014 umsetzen. Frankreich ist seiner Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich erheben.

Schienenverkehr: Kommission fordert LITAUEN zur Umsetzung des EU-Rechts im Bereich Interoperabilität im Schienenverkehr auf

Die Kommission hat Litauen aufgefordert, seine nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 2014/106/EG der Kommission über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Einklang zu bringen. 'Interoperabilität' bedeutet die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. Diese Eignung hängt von den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen ab, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten lief am 1. Januar 2016 ab. Litauen hat das harmonisierte Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung technischer Anforderungen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Bestandteile des Eisenbahnsystems sicher und interoperabel sind, jedoch bisher nicht angepasst. Daher hat die Kommission beschlossen, Litauen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Die litauischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten. Übermitteln sie keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Seeverkehr: Kommission fordert PORTUGAL zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über die Flaggenstaatpflichten auf

Die Europäische Kommission hat Portugal aufgefordert, seinen Verwaltungsaufsichtspflichten gemäß der EU-Richtlinie über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (Richtlinie 2009/21/EG) nachzukommen. Dazu gehört die Kontrolle der Schiffsstruktur, der Ausrüstung und das Betriebsmanagement, damit diese den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Außerdem ist zu kontrollieren, dass die Mannschaft aus kompetenten Seeleuten besteht. Die Richtlinie schafft einen Rechtsrahmen, um die Leistungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaat zu verbessern. Gemäß der Richtlinie hätte bis Juni 2012 ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet werden müssen. Portugal hat ein solches System jedoch bis heute nicht eingeführt. Vor allem Personal- und Ressourcenmangel in der Verwaltung können sich langfristig negativ auf die Sicherheit und die Umweltleistung der unter portugiesischer Flagge fahrenden Flotte auswirken. Angesichts der jüngsten Ausweitung des zweiten portugiesischen Schiffsregisters in Madeira ist dies besonders wichtig. Die Kommission hat daher beschlossen, Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Andernfalls kann sie beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. Der Flaggenstaat eines Schiffs ist der Staat, unter dessen Recht das Schiff registriert oder zugelassen ist.

10. Steuern und Zollunion

(Weitere Informationen: Vanessa Mock - Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough - Tel.: +32 22987183)

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Steuern: Kommission fordert von POLEN Umsetzung der Vorschriften über Verbesserung der Amtshilfe und des Informationsaustauschs

Die Europäische Kommission hat heute Polen aufgefordert, die Richtlinie 2014/107/EU des Rates über die Amtshilfe im Bereich der Einkommens- und Kapitalbesteuerung vollständig in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen zwischen den Steuerbehörden ist es, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu intensivieren. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2016 umsetzen müssen. Polen hat der Kommission bisher nicht alle für die vollständige Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen gemeldet. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 29 September 2016 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 29 September 2016 15:10:08 UTC.

Originaldokumenthttp://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/16/3125&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Public permalinkhttp://www.publicnow.com/view/2B855258CCC52D49A4E87C639E7D27897FE27285