Am 22. Dezember 2022 schlossen Akebia Therapeutics, Inc. (das Unternehmen), Keryx Biopharmaceuticals, Inc. und Averoa SAS (Averoa") eine Lizenzvereinbarung (die Lizenzvereinbarung") ab, mit der das Unternehmen Averoa eine exklusive Lizenz zur Entwicklung und Vermarktung von Eisen(III)-Zitrat (das Lizenzprodukt") im Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkei, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (das Gebiet") gewährte. Im Rahmen der Lizenzvereinbarung hat das Unternehmen Anspruch auf gestaffelte, ansteigende Lizenzgebühren, die von einem mittleren einstelligen Prozentsatz bis zu einem niedrigen zweistelligen Prozentsatz des jährlichen Nettoumsatzes von Averoa mit dem Lizenzprodukt in dem Gebiet reichen, einschließlich bestimmter Mindestbeträge in bestimmten Jahren und vorbehaltlich einer Reduzierung unter bestimmten Umständen. Die Lizenzgebühren erlöschen je nach Land spätestens (a) 10 Jahre nach dem Datum des ersten kommerziellen Verkaufs des Lizenzierten Produkts in dem betreffenden Land, (b) mit dem Ablauf des letzten gültigen Anspruchs der Patentrechte des Unternehmens und der gemeinsamen Patentrechte in dem betreffenden Land und (c) mit dem Datum des Ablaufs der Daten-, Zulassungs- oder Vermarktungsexklusivität, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem betreffenden Land in Bezug auf das Lizenzierte Produkt gewährt wird.

Das Unternehmen und Averoa werden einen gemeinsamen Lenkungsausschuss einrichten, der die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung des lizenzierten Produkts im Gebiet überwacht. Die Lizenzvereinbarung endet mit dem Tag, an dem alle Lizenzverpflichtungen für das Lizenzierte Produkt in den einzelnen Ländern des Vertragsgebiets erlöschen, sofern sie nicht vorher gemäß der Vereinbarung gekündigt wird. Jede Partei kann den Lizenzvertrag vorbehaltlich einer Heilungsfrist kündigen, wenn die andere Partei einen wesentlichen, nicht geheilten Vertragsbruch begeht.

Averoa hat das Recht, die Lizenzvereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum oder nach dem Datum, das 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens liegt, schriftlich zu kündigen. Darüber hinaus hat Averoa das Recht, den Lizenzvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen, wenn die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) den Zulassungsantrag (MAA") von Averoa für das Lizenzprodukt ablehnt und sich die Parteien in gutem Glauben darauf einigen, dass die Einreichung eines neuen MAA bei der EMA nicht zur Zulassung führen wird. Der Lizenzvertrag enthält übliche Bestimmungen, die sich unter anderem auf Entschädigung, Vertraulichkeit, Rechtsmittel sowie Zusicherungen und Gewährleistungen beziehen.

Der Lizenzvertrag sieht vor, dass das Unternehmen und Averoa einen Liefervertrag abschließen, gemäß dem das Unternehmen das Lizenzprodukt an Averoa zur kommerziellen Nutzung im Gebiet liefert. Das Unternehmen hat das Recht, die Liefervereinbarung mit einer Frist von 24 Monaten zu kündigen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 erfolgen kann.