dieses Recht ausüben.
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden - unter Vereinbarung eines Selbstbehalts - in eine im Interesse
der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D
&O Versicherung} einbezogen, soweit eine solche Versicherung besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die
Gesellschaft.'
Das hinter der Regelung des § 13 der Satzung stehende Vergütungssystem für die Mitglieder des TOP 7: Aufsichtsrats der CANCOM SE wird im Folgenden nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
dargestellt.
Inhaltliche Ausgestaltung
Die Vergütung für alle Mitglieder des Aufsichtsrats der CANCOM SE besteht mit einer Festvergütung,
einem Sitzungsgeld und einer Vergütung für Ausschusstätigkeiten aus drei Komponenten. Zudem sind die
Vergütungskomponenten je nach der Position innerhalb des Aufsichtsratsgremiums bzw. der Ausschüsse
gestaffelt. So erhält der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweifache und der
Vorsitzende des Aufsichtsrats das Vierfache der festen jährlichen Vergütung eines ordentlichen
Aufsichtsratsmitglieds. Zudem erhält der Aufsichtsratsvorsitzende ein höheres Sitzungsgeld. Eine
vergleichbare Regelung gilt für die Mitglieder der beiden ständigen Aufsichtsratsausschüsse
(Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss), wobei der jeweilige Ausschussvorsitzende das Zweifache der
Ausschusstätigkeitsvergütung der anderen Ausschussmitglieder erhält. Diese Staffelung soll dem erhöhten
Aufwand für die Erfüllung der mit den jeweiligen Positionen verbundenen Aufgaben Rechnung tragen. Die
jeweiligen Beträge für Festvergütung, Sitzungsgeld und Ausschusstätigkeitsvergütung sind in der Satzung
fest definiert. Das Vergütungssystem ist daher einfach, klar und verständlich ausgestaltet.
Eine ausschließliche Festvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist am besten geeignet, der
unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich zudem bewährt und entspricht
der gängigen Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften. Der Aufsichtsrat kann mit einer solchen
Vergütungssystematik seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und damit ausgerichtet an der
langfristigen Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft treffen, ohne dabei
anderweitige Motive zu verfolgen oder Risiken einzugehen, welche gegebenenfalls aus einer
erfolgsorientierten Vergütung abgeleitet werden könnten. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher
keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 und 6 AktG) und auch keine
aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG). Die Vergütung trägt durch diese Gestaltung
zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei (§ 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 AktG).
Da sich die Vergütung ausschließlich aus festen Bestandteilen für entstandenen Aufwand der
Aufsichtsratsmitglieder zusammensetzt, also keine über die Zeit variablen Bestandteile enthält, bestehen
keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt;
Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem
seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig; dabei erfolgt eine Aufrundung auf
volle Monate.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG).
Verfahren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG)
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig, spätestens alle vier Jahre, die Angemessenheit der Struktur und
Höhe seiner Vergütung.
Hierzu wertet der Aufsichtsrat - bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Vergütungsexperten - die
Aufsichtsratsvergütung bei anderen vergleichbaren Unternehmen aus und vergleicht diese mit der Vergütung
des Aufsichtsrats der CANCOM SE sowohl hinsichtlich der Bestandteile als auch der Höhe der Vergütung
(horizontaler Vergleich). Die Gruppe der Vergleichsunternehmen wird mit den Kriterien Branche,
Unternehmensgröße und Land gebildet, um so auch eine hinreichend große, relevante Vergleichsgruppe zu
haben. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die
sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der CANCOM SE unterscheidet, kommt bei der
Überprüfung und Festsetzung der Vergütung kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer
der CANCOM SE zum Einsatz (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG).
Im Falle der Befassung der Hauptversammlung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG) werden Vorstand und
Aufsichtsrat dieser das Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. Sofern Anlass besteht, das
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung in
diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 13 der Satzung der CANCOM
SE vorlegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für
sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber
entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes
der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als
auch des Vorstands unterbreitet wird.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 29. Juni 2021 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können daher
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 29. Juni 2021 ab 11.00 Uhr (MESZ) live im Internet über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung-2021/
1.
im dort zugänglichen passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der
nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).
Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf.
deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem die ihnen eingeräumten
Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 38.548.001 nennwertlose Stückaktien, von denen 2. jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 38.548.001
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)