durch den Wandlungspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. In den Emissionsbedingungen kann 
       auch vorgesehen werden, dass das 
       Umtauschverhältnis variabel und der 
       Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse 
       innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu 
       ermitteln ist. 
   2.3 Optionsrecht/Optionsausübungspflicht 
 
       Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
       mit Optionsrecht oder Optionsausübungspflicht 
       werden jeder Schuldverschreibung ein oder 
       mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
       Gläubiger nach näherer Maßgabe der von der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin 
       festzulegenden Emissionsbedingungen zum Bezug 
       von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder 
       verpflichten. Der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der bei Ausübung der Optionen 
       auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den 
       Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
       übersteigen. 
   2.4 Wandlungs-/Optionspreis 
 
       Der in den Emissionsbedingungen festzusetzende 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis muss mindestens 
       80% des volumengewichteten durchschnittlichen 
       Kurses der Aktien der Gesellschaft im 
       XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
       Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am Tag der Festsetzung der 
       Konditionen der Schuldverschreibung 
       entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
       bleiben unberührt. 
   2.5 Weitere Festlegungen in den 
       Emissionsbedingungen 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Emissionsbedingungen festzulegen, insbesondere 
       Folgendes: 
 
       - Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und 
         Stückelung der Schuldverschreibungen; 
       - Wandlungs- bzw. Optionszeitraum; 
       - Wandlungs- bzw. Optionspreis; 
       - Wandlungsrechte und 
         Wandlungspflichten; 
       - Optionsrechte und 
         Optionsausübungspflichten; 
       - ob die zu liefernden Aktien der 
         Gesellschaft ganz oder teilweise durch 
         eine Kapitalerhöhung neu geschaffene 
         Aktien oder ganz oder teilweise 
         existierende Aktien der Gesellschaft 
         sein sollen; 
       - ob anstelle der Lieferung von Aktien 
         der Gesellschaft deren Gegenwert in 
         Geld gezahlt werden kann; 
       - ob der Wandlungs- oder Optionspreis 
         oder das Umtauschverhältnis bei 
         Begebung der Schuldverschreibungen 
         festzulegen oder anhand zukünftiger 
         Börsenkurse innerhalb einer bestimmten 
         Bandbreite während der Laufzeit der 
         Schuldverschreibung zu ermitteln ist. 
 
       Soweit sich ein Bezugsrecht auf Bruchteile von 
       Aktien der Gesellschaft ergibt, kann auch 
       vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
       Maßgabe der Emissionsbedingungen zum Bezug 
       ganzer Aktien der Gesellschaft addiert werden 
       können. Ferner können eine in bar zu leistende 
       Zuzahlung oder ein Barausgleich für Spitzen 
       festgesetzt werden. 
 
       Die Emissionsbedingungen können ferner 
       Verwässerungsschutz und Anpassungsmechanismen 
       für bestimmte Fälle vorsehen, insbesondere für 
       folgende: 
 
       - Kapitaländerungen bei der Gesellschaft 
         während der Laufzeit der 
         Schuldverschreibung (z.B. 
         Kapitalerhöhungen, 
         Kapitalherabsetzungen oder 
         Aktiensplit) 
       - Dividendenzahlungen 
       - Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen 
         mit Wandlungsrechten oder 
         Wandlungspflichten bzw. Optionsrechten 
         oder Optionsausübungspflichten, die 
         zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
         berechtigen 
       - Umwandlungsmaßnahmen 
       - Außergewöhnliche Ereignisse 
         während der Laufzeit der 
         Schuldverschreibung (z.B. ein 
         Kontrollwechsel bei der Gesellschaft) 
 
       In den Emissionsbedingungen vorgesehene 
       Maßnahmen zum Verwässerungsschutz und zur 
       Anpassung können insbesondere die Veränderung 
       des Wandlungs- bzw. Optionspreises, die 
       Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft oder auf Wandel- bzw. 
       Optionsschuldverschreibungen oder die Gewährung 
       oder Anpassung von Barkomponenten sein. 
   2.6 Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
       2.6.1 Bei der Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen ist den 
             Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von 
             Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
             Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       2.6.2 Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre bei der Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen 
             auszuschließen, 
             (i)   um etwaige Spitzenbeträge zu 
                   verwerten, 
             (ii)  soweit die 
                   Schuldverschreibungen gegen 
                   Sachleistung, insbesondere zum 
                   Zwecke des Erwerbs von 
                   Unternehmen, Unternehmensteilen 
                   oder Beteiligungen an 
                   Unternehmen ausgegeben werden, 
             (iii) soweit es zum 
                   Verwässerungsschutz 
                   erforderlich ist, um Inhabern 
                   von Wandlungs- bzw. 
                   Optionsrechten, die von der 
                   Gesellschaft oder von anderen 
                   Gesellschaften, an denen die 
                   Gesellschaft unmittelbar oder 
                   mittelbar mehrheitlich 
                   beteiligt ist, ausgegeben 
                   wurden oder werden, ein 
                   Bezugsrecht auf neue 
                   Schuldverschreibungen in dem 
                   Umfang zu gewähren, wie es 
                   ihnen nach Ausübung der 
                   Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
                   oder nach Erfüllung von 
                   Wandlungspflichten oder 
                   Optionsausübungspflichten 
                   zustünde, oder 
             (iv)  bei gegen Barleistung 
                   ausgegebenen 
                   Schuldverschreibungen, soweit 
                   die aufgrund der Wandlungs- 
                   bzw. Optionsrechte 
                   auszugebenden Aktien der 
                   Gesellschaft insgesamt 10% des 
                   Grundkapitals nicht 
                   überschreiten, und zwar weder 
                   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                   dieser Ermächtigung noch im 
                   Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                   Ermächtigung. Soweit während 
                   der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung bis zu ihrer 
                   Ausnutzung von anderen 
                   Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
                   zur Veräußerung von Aktien 
                   oder zur Ausgabe von Rechten, 
                   die den Bezug von Aktien 
                   ermöglichen oder zu ihm 
                   verpflichten, Gebrauch gemacht 
                   und dabei das Bezugsrecht 
                   gemäß oder entsprechend § 
                   186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   ausgeschlossen wird, ist dies 
                   auf die vorstehend genannte 10 
                   %-Grenze anzurechnen. Der 
                   Ausschluss des Bezugsrechts 
                   gemäß dieser Ziffer (iv) 
                   ist nur zulässig, wenn der 
                   Ausgabepreis der 
                   Schuldverschreibungen deren 
                   nach anerkannten 
                   finanzmathematischen Methoden 
                   ermittelten theoretischen Wert 
                   nicht wesentlich 
                   unterschreitet. 
       2.6.3 Von den vorstehend unter Ziffer 2.6.2 
             aufgeführten Ermächtigungen zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts darf die 
             persönlich haftende Gesellschafterin 
             nur Gebrauch machen, soweit die 
             aufgrund der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auszugebenden Aktien der 
             Gesellschaft insgesamt 10% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Soweit während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu 
             ihrer Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
             Veräußerung von Aktien oder zur 
             Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
             Aktien ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und 
             dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             wird, ist dies auf die vorstehend 
             genannte Grenze anzurechnen. 
   3 *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
     bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von 
     bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber 
     lautenden Stammaktien (Stückaktien) 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)