Anschluss an die Tagesordnung unter 'Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Punkt 9 der

Tagesordnung)'. Es ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten

Hauptversammlung über die Internetadresse


              www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidialausschusses, vor zu

beschließen:


                            Das vom Aufsichtsrat am 25. Februar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die 
                            Vorstandsmitglieder wird gebilligt. 

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle

vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige

Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember

2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung geregelt und wurde zuletzt durch die

Hauptversammlung am 25. Mai 2016 geändert. § 13 der Satzung sowie das der dort geregelten Vergütung des

Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter

'Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Punkt 10 der Tagesordnung)'. Sie sind zudem von der Einberufung

der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse


10.           www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 der Satzung, einschließlich des dieser 
                            zugrundeliegenden Vergütungssystems, das in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
                            im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Punkt 10 der 
                            Tagesordnung)' zu finden ist, wird bestätigt. 

Weitere Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf der Kandidatin sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Frau Dr. Helga Jung

Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in Ettringen (Bayern), Mitglied des Aufsichtsrats seit 25. Mai 2016 Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1961

Geburtsort: Mindelheim

Nationalität: deutsch Beruflicher Werdegang:


2012 - 2019   Mitglied des Vorstands der Allianz SE 
              2018 -     zuständig für Mergers & Acquisitions, Legal, Compliance, Privacy & Data Protection, Human 
              2019       Resources 
              2012 -     zuständig für Iberia/Latin America, Mergers & Acquisitions, Legal, Compliance 
              2018 
2000 - 2011   Leiterin Group Mergers & Acquisitions bei der Allianz SE bzw. Allianz AG 
1993 - 2000   Verschiedene Positionen im Finanz-Ressort der Allianz AG 
1987 - 1993   Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Controlling, Prof. Dr. A. G. 
              Coenenberg, Universität Augsburg Ausbildung: 
1993          Promotion an der Universität Augsburg bei Prof. Dr. A. G. Coenenberg 
1982 - 1987   Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg 
1980 - 1982   Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank AG Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen: 
-             Deutsche Telekom AG, Bonn 
-             Allianz Deutschland AG, München (die Gesellschaft ist nicht börsennotiert) 
              Allianz Global Corporate & Specialty SE, München (stellvertretende Vorsitzende; die Gesellschaft ist 
-             nicht börsennotiert) 
              Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart (stellvertretende Vorsitzende; die Gesellschaft ist nicht 
-             börsennotiert) 
-             Allianz Versicherungs-AG, München (die Gesellschaft ist nicht börsennotiert) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 

- Keine - Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung: Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie über den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (AktG) zu ermächtigen, bis zum 31. März 2026 Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.218.933.400,57 - das sind 10 % des Grundkapitals - zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 24. Mai 2021 aus und soll ersetzt werden. Dabei soll wieder eine fünfjährige Laufzeit vorgesehen werden. Die von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung enden; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Mai 2016 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt.

Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der neuen, unter Punkt 7 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kauf- oder Aktientauschangebots erfolgen.

Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aktientauschangebots, so kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung, sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen überschreitet, der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten Gründen gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.

Ein börslicher Erwerb soll über ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen (zusammen nachfolgend: Emissionsunternehmen) auch dergestalt erfolgen können, dass das Emissionsunternehmen im Rahmen eines konkreten Rückkaufprogramms beauftragt wird, an einer vorab festgelegten Mindestzahl von Börsentagen im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) und spätestens bis zum Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode entweder eine vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für einen zuvor festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die Gesellschaft zu übertragen, wobei der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie einen Abschlag von mindestens 0,25 % bis höchstens 5 % gegenüber dem arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse (volume weighted average price - VWAP) der Aktie im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) während der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs aufzuweisen hat. Dabei ist es auch zulässig, dass dieser Kaufpreis im Ergebnis durch einen am Ende oder nach Ablauf der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs erfolgenden Barausgleich und/oder Ausgleich in Aktien erreicht wird. Das Emissionsunternehmen erwirbt in diesen Fällen die Aktien nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung der Deutschen Telekom AG. Das Emissionsunternehmen muss dementsprechend die zu liefernden Aktien unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse zu Preisen kaufen, die innerhalb der für den herkömmlichen Erwerb von Aktien über die Börse definierten Bandbreite liegen. Die Deutsche Telekom AG profitiert bei einem derart gestalteten Rückkaufprogramm von einem bei Vertragsschluss garantierten Abschlag von 0,25 % bis 5,0 % gegenüber dem arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse

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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)