Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres in der Regel nicht bzw. nur in folgenden Ausnahmen geändert.


              Bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder Compliance-Verstoßes kann der Aufsichtsrat die kurzfristige 
              erfolgsabhängige Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren. Abhängig von der Schwere 
*             des Verstoßes kann der Aufsichtsrat die langfristige erfolgsabhängige Vergütung ganz oder teilweise 
              ersatzlos entfallen lassen. 
              Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 
              erfolgsabhängigen Vergütung, wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen 
              sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung zugrunde liegende testierte und 
              festgestellte Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten 
              Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden muss, und unter Zugrundlegung des 
              korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf die erfolgsabhängige 
              Vergütung entstanden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer 
*             Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird mit der 
              Korrektur des Jahresabschlusses fällig. Er besteht auch dann, wenn das Mandat und/oder das 
              Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs 
              bereits beendet ist. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten 
              erfolgsabhängigen Vergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung, die unter Zugrundelegung des 
              korrigierten testierten Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden müssen. Das Vorstandsmitglied hat den 
              Brutto-Betrag zu erstatten, also den Betrag des Rückforderungsanspruchs einschließlich der darauf von der 
              Gesellschaft abgeführten Steuern und Sozialabgaben. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses 
              führt keinesfalls zur Erhöhung des Anspruchs auf erfolgsabhängige Vergütung. 
X.            ANRECHNUNG EINER VERGÜTUNG AUS EINER NEBENTÄTIGKEIT 

Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Doppelmandaten wird auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Sofern ein Vorstandsmitglied ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, entscheidet der Aufsichtsrat im Rahmen der erforderlichen Zustimmungsentscheidung, ob eine Anrechnung der externen Vergütung auf die Vorstandsvergütung erfolgt. Dabei wird sich der Aufsichtsrat insbesondere an dem voraussichtlichen Zeitaufwand des konzernfremden Aufsichtsratsmandats orientieren.


XI.           LEISTUNGEN BEI ANTRITT UND BEI BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT 

Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen (z. B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels zu flatexDEGIRO) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Vorstandstätigkeit einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind individualvertraglich festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht überschreiten.

Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags, ohne dass ein wichtiger Grund für die Beendigung der Vorstandstätigkeit vorliegt, werden auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt und betragen nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags (Abfindungs-Cap). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines wichtigen Grundes für eine Kündigung durch die Gesellschaft wird keine Abfindung gewährt.


XII.          SONSTIGE WESENTLICHE REGELUNGEN IM ANSTELLUNGSVERTRAG 

Der Aufsichtsrat hat entsprechend der Empfehlung des DCGK die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.


              Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit 
*             von drei Jahren nicht übersteigen. 
*             In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. 
*             Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags ist für beide Seiten ausgeschlossen. 
*             Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt. 
              Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Mandats endet auch automatisch der Anstellungsvertrag 
*             (Koppelungsklausel). 
              Der Anstellungsvertrag wird keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des 
*             Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) 
              enthalten. 
*             Regelungen im Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit 
*             Regelungen zur Fortzahlung oder dem Verfall von Vergütungsbestandteilen im Rahmen einer nicht erfolgten 
              Wiederbestellung 
XIII.         TRANSPARENZ, DOKUMENTATION UND VERGÜTUNGSBERICHT 

Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden entsprechend § 120a Abs. 2 AktG der Beschluss und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der flatexDEGIRO jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung ('Vergütungsbericht'). Der Vergütungsbericht, der vom Abschlussprüfer zu prüfen ist, wird gemäß § 162 AktG detaillierte Angaben zu der individuellen Vergütung der einzelnen Organmitglieder sowie zu der Entwicklung der Vorstandsvergütung enthalten. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt sodann nach § 120a Abs. 4 AktG über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER


              Satzungsregelung 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die auf dem nachfolgend unter lit. c) beschriebenen 
              Vergütungssystem basiert, ist in § 14 der Satzung der flatexDEGIRO AG geregelt. Dieser wurde zuletzt 
              durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juli 2017 geändert und lautet gegenwärtig wie folgt: 
              '§ 14 Vergütung 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung. Die jeweilige Höhe 
                            der festen Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Hauptversammlung 
              (1)           festgelegt. Die zuletzt beschlossene Vergütung bleibt solange gültig, bis die 
                            Hauptversammlung eine geänderte Vergütung beschließt. 
                            Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres am Tage nach der 
              (2)           Hauptversammlung, in der über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss 
a)                          gefasst wurde. 
                            Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
              (3)           angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der 
                            Vergütung. 
                            Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 
                            Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit einer marktüblichen 
                            Versicherungssumme in angemessener Höhe abschließen bzw. die Aufsichtsratsmitglieder in 
              (4)           eine solche Versicherung einbeziehen, welche die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder aus 
                            ihrer Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Die Gesellschaft trägt die auf die Mitglieder des 
                            Aufsichtsrats insgesamt entfallenden Versicherungsprämien und Steuern für eine solche 
                            Versicherung. 
              (5)           Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Vergütung entfallende 

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)