GAGFAH S.A. / Schlagwort(e): Anleihe

19.12.2014 / 15:32

Bekanntmachung
an die Inhaber der
1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019
der GAGFAH S.A.
(ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)

Die GAGFAH S.A. (GAGFAH) gibt hiermit gemäß den Emissionsbedingungen (die Emissionsbedingungen) ihrer 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1) (die Wandelschuldverschreibung) bekannt, dass die Deutsche Annington Immobilien SE (die Bieterin) am 19. Dezember 2014 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der GAGFAH zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautenden Aktien der GAGFAH mit einem Nennwert von EUR 1,25 gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen Gegenleistung von 5 auf den Namen lautenden Stückaktien der Bieterin je 14 zur Annahme eingereichter Stückaktien der GAGFAH (das Übernahmeangebot) veröffentlicht hat. Das Übernahmeangebot kann bis zum 21. Januar 2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) angenommen werden (die Annahmefrist). Das Übernahmeangebot kann zudem während einer weiteren Annahmefrist angenommen werden, wenn insbesondere bis zum Ablauf der Annahmefrist die Vollzugsbedingung des Überschreitens der Mindestannahmequote von 57% erfüllt wird, soweit nicht auf diese verzichtet oder diese verringert wurde (die Weitere Annahmefrist). Die Weitere Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 27. Januar 2015 und endet voraussichtlich am 10. Februar 2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit). GAGFAH weist darauf hin, dass GAGFAH nicht beurteilen kann, ob es eine Weitere Annahmefrist geben wird und wann diese beginnt.

Sofern aufgrund des Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel gemäß § 11 (f) der Emissionsbedingungen eintritt, sind die Gläubiger der Wandelschuldverschreibung (die Anleihegläubiger) berechtigt, entweder die vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zu verlangen oder ihr Wandlungsrecht auf Grundlage des angepassten Wandlungspreises auszuüben. Nach Eintritt eines Kontrollwechsels, wird GAGFAH das Eintreten des Kontrollwechsels, den angepassten Wandlungspreis und den Wirkungsstichtag den Anleihegläubigern nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen bekannt machen. GAGFAH kann keine Angabe dazu machen, ob und wann ein Kontrollwechsel im Rahmen der Durchführung des Übernahmengebots eintritt. Die Bieterin geht im Übernahmeangebot davon aus, dass ein Kontrollwechsel mit Ablauf der Annahmefrist eintritt.

Sofern Anleihegläubiger die vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen verlangen, müssen diese Anleihegläubiger sämtliche oder einzelne ihrer Wandelschuldverschreibungen mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem Wirkungsstichtag nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen fällig stellen. In einem solchen Fall werden die Wandelschuldverschreibungen am Wirkungsstichtag zu ihrem Festgelegten Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen an die Anleihegläubiger, die wirksam gekündigt haben, zurückgezahlt.

Um alternativ das Wandlungsrecht auf der Grundlage des angepassten Wandlungspreises auszuüben, müssen die Anleihegläubiger nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen spätestens bis zum 21. Januar 2015, 16:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) bei der Hauptwandlungsstelle (Citibank, N.A., Citigroup Centre, Global Transaction Banking, Canada Square, Canary Wharf, London E14 5LB, England) über ihre jeweilige Depotbank eine als bedingte Wandlungserklärung gekennzeichnete Wandlungserklärung einreichen und die entsprechenden Wandelschuldverschreibungen an die Hauptwandlungsstelle liefern. Ein Vordruck für eine solche Erklärung ist bei der Hauptwandlungsstelle über die jeweilige Depotbank der Anleihegläubiger erhältlich.

GAGFAH beabsichtigt nicht, von der in den Anleihebedingungen vorgesehene Barausgleichsoption Gebrauch zu machen. Die Lieferaktien müssen den Anleihegläubigern nach Maßgabe der Emissionsbedingungen spätestens am 15. Geschäftstag nach dem Wandlungstag gutgeschrieben werden. GAGFAH beabsichtigt, die Lieferaktien nach wirksamer Ausübung des Wandlungsrechts sobald wie möglich über die Hauptwandlungsstelle bereitzustellen, um die Anleihegläubigern in die Lage zu versetzen, das Übernahmeangebot während der Weiteren Annahmefrist anzunehmen. GAGFAH übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für die Lieferung der Lieferaktien innerhalb der Weiteren Annahmefrist.

Bruchteile von Lieferaktien werden nicht in Geld ausgeglichen. Die Lieferaktien werden aus genehmigtem Kapital der GAGFAH stammen.

Luxembourg, 19. Dezember 2014

GAGFAH S.A.

19.12.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

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